Beschwerde gegen Bescheid betreffend Einwendungen zum Rückstandsausweis
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerden der Bf., P, gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien MA 67-PA-783637/4/3 und MA 67-PA-799079/4/5 vom folgendes Erkenntnis gefällt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden gegen die obenstehenden Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde in der Strafverfügung vom (Verfahren 1)zur Last gelegt, sie habe am um 14:45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD- XY in Wien 3, K.gasse abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Sie habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 133,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch erhoben werden könne. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt. Da die Strafverfügung nicht behoben wurde, wurde sie am an die MA 67 zurückgesendet.
Am wurde mittels E-Mail Beschwerde erhoben. Die Bf. brachte vor, dass die Höhe des Strafbetrages nicht in Relation zur Erststrafe stünde. Sie räume die Zahlungsversäumnis ein, sei jedoch nicht gewillt für eine nichtbezahlte Parkstrafe mehr als hundert Euro zu bezahlen, wenn die Höhe eines Parkvergehens bei € 36,00 liege.
Mit Vorhalt vom durch die MA 67 wurde der Bf. folgendes zur Kenntnis gebracht: Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Da die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei, sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und liege somit ein Exekutionstitel vor. Es werde ihr Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich habe sie die Möglichkeit einen Zustellmangel geltend zu machen. Dieses Schreiben wurde mit Beginn der Abholfrist beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Am nahm die Bf. wie folgt Stellung: Die Einbringung des Rechtsmittels sei in der angegebenen Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Exekution erfolgt. Es gebe dazu einen Beschluss des Gerichtes Wiener Neustadt zu ihren Gunsten, da die jeweilige Höhe der Strafen unangemessen gewesen sei. Hätte es ein verspätetes Einbringen gegeben, hätte das Gericht ihren Einspruch nicht angenommen.
Mit Bescheid vom wurden die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandausweis zur Zahl MA 67-PA-783637/4/3 unter Hinweis auf die Absätze 1 und 2 des § 3 VVG und des § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung abgewiesen. Die Strafverfügung sei am 11.12. zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, wodurch der Exekutionstitel, der die Grundlage für die Exekution darstelle, entstanden sei. Im gegenständlichen Fall sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegt oder nicht. Da die Vollstreckbarkeit gegeben sei, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde per E-Mail vom fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Bf. brachte vor, dass auch mit Berücksichtigung eines Zahlungsverzugs der verlangte Betrag dem Vergehen absolut nicht angemessen seien.
In der Strafverfügung vom (Verfahren 2) wurde der Bf. zur Last gelegt, sie habe am um 10:05 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen MD- YZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, K.gasse abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 127,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden festgesetzt. Diese Strafverfügung wurde beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist hinterlegt. Da dieses Dokument nicht behoben wurde, wurde es mit an die MA 67 zurückgesendet.
In der E-Mail vom wurde Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, dass die Höhe des Strafbetrages nicht in Relation zur der Erststrafe liege.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 ZustellG zur Kenntnis gebracht, dass die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am mit zur Abholung bereitgehalten worden sei, die Rechtsmittelfrist jedoch ungenützt verstrichen und somit die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege somit ein Exekutionstitel vor. Der Bf. werde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel geltend zu machen.
Die Bf. teilte daraufhin per E-Mail vom auch für dieses Verfahren mit, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Exekution ein Rechtsmittel erhoben habe.
Am erging ein Bescheid mit dem die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zur Zahl MA 67-PA-799079/4/5 abgewiesen wurden. Die der Exekution zugrunde liegende Strafverfügung sei am 14.1. zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet. Da kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, liege ein gültiger Exekutionstitel in Form der Strafverfügung vor.
In der Beschwerde vom verweist die Bf. darauf, dass auch mit Berücksichtigung eines Zahlungsverzuges der verlangte Betrag dem Vergehen absolut nicht angemessen sei.
Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. mit Schreiben vom auf, den Beschluss des Gerichtes Wiener Neustadt, der mit den Verfahren in Zusammenhang stehen soll, bis vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Bf. bis dato nicht nachgekommen.
Über die Beschwerden wurde erwogen
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt: „Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Gem. § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein.
Es ist daher (in Verfahren 1) zunächst zu prüfen, ob die Strafverfügung der MA 67 vom rechtswirksam gegenüber der Bf. ergangen ist. Dazu ist auf die Bestimmung des § 17 ZustellG zu verweisen: Gem. Abs. 1 ist das Dokument wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Gem. Abs. 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gem. Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Strafverfügung in Verfahren 1 wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt, wobei Beginn der Abholfrist der war. Da die Bf. trotz Vorhaltes seitens der MA 67 kein Zustellhindernis vorbrachte, gilt die Strafverfügung somit mit dem als zugestellt. Der Fristenlauf richtet sich nach § 32 Abs. 2 AVG. Demnach enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG). Demnach endete die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung am Montag, . Der Einspruch vom war daher verspätet. Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom ist daher ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Sie ist gegenüber der Bf. wirksam ergangen. Der Exekution steht der Einspruch vom , der sich gegen die Höhe der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe richtet, nicht entgegen, da die Strafverfügung gegenüber der Bf. rechtswirksam ergangen ist und ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erhoben wurde.
Die rechtlichen Erwägungen im Verfahren 2 decken sich mit jenen im Verfahren 1. Die Bf. hat ein Zustellhindernis oder einen Zustellmangel bezüglich der Strafverfügung vom trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgebracht. Die Beschwerdefrist gegen die Strafverfügung endete daher am . Der Einspruch vom war daher verspätet. Der Exekution steht der Einspruch vom , der sich gegen die Höhe der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe richtet, nicht entgegen, da die Strafverfügung gegen die Bf. rechtswirksam ergangen ist und ein Rechtsmittel gegen diese innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erhoben wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 3 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500842.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at