Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2015, RV/7400033/2015

Haftung, Kommunalsteuer, Gleichbehandlung aller Gläubiger, Verpflichtung Kommunalsteuer auf einzelne Monate aufzugliedern

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0143. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache E.S, nunmehr in Folge Konkurseröffnung vertreten durch RA Dr. Romana Weber-Wilfert, als Masseverwalterin, Bachgasse 10, 2340 Mödling, (Bf.) gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen MA6/DII/R E vom zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Beträge eingeschränkt wird:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Kommunalsteuer
2008
4.758,92
Dienstgeberabgabe
2008
141,12

zusammen: € 4.900,04

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gemäß § 6 a des Kommunalsteuergesetzes 1993 einen Haftungsbescheid und machte den Bf. für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der A.GmbH in der Höhe von EUR 4.854,10 für den Zeitraum 2008 haftbar und forderte ihn auf, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung- BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung wurde der Bf. weiters für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der A.GmbH in der Höhe von EUR 143,94 für den Zeitraum 2008 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 6 a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Feb09 zur Zahl 28 s wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnug des Konkurses jedenfalls erfüllt.

Der Bf. ist im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Stadtkasse wie folgt zusammen:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
2008
4.758,92
SZ
2008
95,18
Dienstgeberabgabe
2008
141,12
Säumniszuschlag
2008
2,82

Zusammen € 4.998,04

Der Rückstand ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Gesellschaft abgegebenen Jahreserklärungen und den erfolgten Zahlungen .

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Vertreter vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im  gleichen Verhältnis erfüllt werden (, 82/14/0070-0072).

Von einer anteiligen Begleichung kann nicht gesprochen werden, wenn z.B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt und die Abgaben nicht entrichtet werden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringerem Ausmaß ausbezahlt werden dürfen (/01444, , 99/14/0040).

Im gegenständlichen Fall wurden laut Aktenlage zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben wurden jedoch nicht entrichtet. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubigers hat der Haftungspflichtige somit seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt.

Der Bf.  wurde außerdem mit Schreiben vom aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen."

Am erhob der Bf. Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe und führte dazu aus:

"1. Haftungsbescheid:

Mit Haftungsbescheid vom , am eingelangt, wurde die Haftung an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für die A.GmbH hinsichtlich eines Betrages von € 4.854,10 für den Zeitraum 2008 vorgeschrieben sowie weiters ein Haftungsbescheid für den Rückstand von Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für die A.GmbH in Höhe von € 143,94 ebenfalls für den Zeitraum 2008 vorgeschrieben.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich das Berufungsbegehren auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Schuldhafte Verletzung der auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten:

Die Begründung des Bescheides sagt aus, dass mit der Konkurseröffnung der Geschäftsführer der im Firmenbuch genannten Gesellschaft seine ihm auferlegten Pflichten verletzt habe und daher für den Rückstand haftbar sei.

Dies ist unrichtig, da nur die schuldhafte Verletzung der abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten haftungsbegründend sein kann. Eine solche schuldhafte Verletzung wurde von Seiten der Abgabenbehörde weder behauptet noch nachgewiesen.

Ermessungsrichtlinie:

Die Geltendmachung der Haftung entspricht darüber hinausgehend laut Angabe der belangten Behörde den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Dem ist insofern zu widersprechen, als aus dem 4. Bericht des Masseverwalters vom ersichtlich ist, dass Vermögen vorhanden ist, welches zur (zumindest teilweisen) Tilgung der gegenständlichen Schulden der Primärschuldnerin herangezogen werden kann.

Darüber hinausgehend wird gerügt, dass die Inanspruchnahme des Ermessens weder dargestellt wurde noch begründet wurde.

Rückstandsaufgliederung:

Der vorhandene Abgabenrückstand wird bestritten. Dies insofern, als nicht nachvollziehbar ist, welche Beitragsmonate mit welcher Beitragsgrundlage sich

die Kommunalsteuer 2008 mit einem Betrag von € 4.758,92 und

die Dienstgeberabgabe 2008 mit einem Betrag von € 151,12

jeweils zusammensetzt.

Die Mitteilung, wonach sich die oben angegebene Differenz zwischen den von der Gesellschaft abgegebenen Jahreserklärungen und den erfolgten Zahlungen ergibt, ist nicht nachvollziehbar und wird gerügt.

Gleichbehandlung aller Gläubiger:

Es ist unrichtig, dass mit der Auszahlung der Gehälter nicht auch die Bezahlung der damit in Verbindung stehenden Abgabenverbindlichkeiten erfolgt.

Dies ergibt sich auch daraus, dass der Masseverwalter eine Anfechtung gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien durchführt, wobei er die Rückzahlung der zuviel bezahlten Abgaben begehrt. Daraus ist abzuleiten, dass keine Schlechterstellung des Abgabengläubigers sondern eine Besserstellung des Abgabengläubigers vorliegt. Der haftende Geschäftsführer hat eine Besserstellung des Abgabengläubigers herbeigeführt.

Mit Schreiben vom wurde der Haftungspflichtige aufgefordert, eine Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Haftungstatbestand abzugeben. Der Abgabenpflichtige hat Stellung bezogen. In Zuge dessen hat er mitgeteilt, dass er eine monatliche Liquiditätsaufstellung nicht durchführen und erstellen kann, da sich sämtliche  Belege und Unterlagen beim Masseverwalter bzw. beim gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. befinden. Aus diesem gegebenen Anlass ist es daher erst möglich nach Rückstellung der Belege eine entsprechende Aufstellung der gewünschten monatlichen Liquiditätsaufstellungen zu übermitteln.

Es kann deshalb dem Haftungspflichtigen nicht vorgehalten werden, dass er seinen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten nicht nachkommen sei, die monatlichen Liquiditätsaufstellungen zu liefern, da solche zwar generell erstellbar seien, wozu die entsprechenden Belege aber erforderlich seien.

Am erließ der Magistrat einen Vorhalt mit folgendem Text:

"Zu den Vorbringen in Ihrer Berufung vom wird mitgeteilt, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Kommunalsteuererklärung über das System Finanzonline in einerJahressumme eingebracht wird, wonach eine monatliche Rückstandsaufschlüsselung nicht möglich ist. Sie werden daher eingeladen, die Abgabenbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe laut den von der Gesellschaft abgegebenen Jahreserklärungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 monatlich aufzuschlüsseln.

Weiters werden sie nochmals aufgefordert, als Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens der Magistratsabteilung 6 - Dezernat II - Referat 1- Steuern - nach Einsicht der Unterlagen beim Masseverwalter - eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben, das ist jeweils der 15. eines jeden Monats, gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 vorzulegen.

Der monatliche Betrachtungszeitraum fällt daher zwischen dem 16. des Vormonates bis zum 15. des Fälligkeitsmonates und hat zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag"

Am teilte der Bf. dazu mit:

1. Aufgliederung des Rückstandes:

Sämtliche Belege und Unterlagen betreffend die in Konkurs befindliche A.GmbH befinden sich beim Sachverständigen des Masseverwalters, wobei wir somit keine Möglichkeit haben, auf Belege zuzugreifen. Eine Rückstandsaufschlüsselung ist uns deshalb nicht möglich. Wir bleiben bei unserem Antrag, die diesbezügliche Aufgliederung vorzulegen.

2. Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger:

Wir teilen Ihnen dazu mit, dass auch diese Einsicht in die Unterlagen beim Masseverwalter nicht möglich ist, da sich die Unterlagen nicht beim Masseverwalter sondern beim Sachverständigen befinden. Der Sachverständige erstellte bzw. erstellt derzeit diverse Gutachten, womit uns der Zugriff auf die Belege verwehrt ist.

3. Liquiditätsaufstellung 1-12/2008:

Sehr gerne würden wir Ihnen diese Liquiditätsaufstellung übermitteln, dazu ist es jedoch erforderlich, auf die Buchhaltung zuzugreifen, was uns nicht möglich ist, auf die Belege zuzugreifen, was uns nicht möglich ist, auf die Bankkonten zuzugreifen, was uns nicht möglich ist.

Natürlich würden wir den Betrachtungszeitraum jedes Mal vom 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonats darstellen. Aus der Buchhaltung ist ersichtlich, welche neu entstandenen Verbindlichkeiten sich ergaben und welche Altverbindlichkeiten bezahlt wurden.

Auch die Auflistung aller Zahlungen sowie die Aufstellung der erhaltenen liquiden Mittel wäre möglich. Dazu ist aber erforderlich, uns den Zugriff auf obige Daten zu ermöglichen."

Mit Schreiben vom brachte der Bf. eine Ergänzung zur Berufung ein:

"Wir möchten mitteilen, dass wir über unsere Rechtsvertreterin die Belege und die Buchhaltung der A.GmbH angefordert haben.

Dies insofern, als damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass wir den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger durchführen können und damit es möglich ist, den Betrachtungszeitraum vom 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonats in jeden Monat darzustellen um festzustellen, welcher neuer Stand und Verbindlichkeiten sich ergaben, welche Verbindlichkeiten bezahlt wurden.

Die diesbezüglichen Belege wurden angefordert und erwarten wir, dass sie bis zum uns zugehen.

Danach bitten wir um Bearbeitungszeit von einem Monat. Sodass wir im September 2010 eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der von Ihnen geforderten Auflistungen übermitteln können."

Am erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgendem Text:

Gemäß § 276 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Berufung des Bf., vom gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/DII/R1 - 1636/09 E, betreffend die Haftung für die A.GmbH, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 4.854,10 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von EUR 143,94 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und  außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

ln der Berufung wird angeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Rückstand zusammensetze. Weiters hätte der Berufungswerber seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt, er hätte alle Gläubiger gleichbehandelt.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, die von der Gesellschaft abgegebenen Jahreserklärungen für 2008 monatlich aufzuschlüsseln, da sonst eine monatliche Rückstandsaufschlüsselung unmöglich ist. Weiters wurde er nochmals aufgefordert, als Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Liquiditätsaufstellung für den Haftungszeitraum vorzulegen.

Mit Schreiben vom teilt der Berufungswerber mit, er hätte die Unterlagen angefordert und werde im September 2010 eine ergänzende Stellungnahme und die geforderten Auflistungen übermitteln können.

Diesem Vorbringen wurde jedoch nicht entsprochen.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Vertreter vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden (, 82/14/0070-0072).

Von einer anteiligen Begleichung kann nicht gesprochen werden, wenn z.B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt werden und die Abgaben nicht entrichtet werden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringerem Ausmaß ausbezahlt werden dürfen. ( Zl. 97/17/0144; , Zl. 99/14/0040).

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. Zl. 96/13/0079).

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher mangels Nachweises  über die anteilige Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten von einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers auszugehen. Hat aber der Vertreter der Abgabepflichtigen schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Berufungswerber hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Berufung als unbegründet abzuweisen."

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht:

"Die Feststellungen des Berufungsbegehrens vom gegen den Haftungsbescheid an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum 1-12/2008 werden vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Einer schuldhaften Verletzung der o.a. Pflichten wird widersprochen:

Ergänzend zur Berufungsschrift vom wird der Berufungsvorentscheidung wie folgt widersprochen:

Unstrittig wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom aufgefordert, die von der Lohnverrechnerin der Gesellschaft abgegebenen Jahreserklärungen für 2008 monatlich aufzuschlüsseln, und den Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger in Form einer Liquiditätsaufstellung für den Haftungszeitraum (1-12/2008) vorzulegen.

Weiters unstrittig ist, dass der Bf. mit Schreiben vom (GZ 22199/201 0/3166) mitgeteilt hat, dass für obige Aufgliederungen die Belege bzw. die Buchhaltung der A.GmbH erforderlich seien. Diese befindet sich bei seit dem Jahre 2009 beim Sachverständigen und erstellt dieser ein Gutachten für das Gericht. Über den Masseverwalter wurde gebeten, die Buchhaltung und die Belege zur Erstellung der vorgenannten Aufgliederungen zu erhalten.

Mit Mail vom an die Rechtsvertreterin des Bf. wurde diese ersucht, (GZ 20740/2010/3169) die Belege und Buchhaltung der Jahre 2007,2008 und 2009 vom Masseverwalter anzufordern (Beilage 2: E-Mail vom /13:22 Uhr).

Mit Schreiben vom hat Frau K den Masseverwalter um Vorlage der Belege und der Buchhaltung 2008 ersucht, was nicht erfolgte (Beilage 3).

Mit E-Mail vom hat der Haftungspflichtige nochmals den Masseverwalter ersucht, die Belege und die Buchhaltung des Jahres 2008 zu erhalten (Beilage 4).

Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger wurde von Seiten des Berufungswerbers eingehalten. Es wurde der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt, als alle anderen Gläubiger. Die Geldmittel wurden nach Vorhandensein anteilig verteilt. Dies kann mit der Buchhaltung und den Belegen nachgewiesen werden.

Forderungsanmeldung im Konkursverfahren:

Mit ON 23 hat das Magistrat der Stadt Wien im Konkursverfahren der Gesellschaft einen Betrag von EUR 10.200,00 angemeldet, wobei ein Betrag von EUR 5.201,96 bestritten wurde. Die Forderung wurde mit EUR 4.998,04 von Seiten des Masseverwalters festgestellt.

Auch aus der zugängigen Forderungsanmeldung vom an das Handelsgericht Wien zu 28s 26/09s ist nicht ersichtlich, wie sich die Forderung aufgliedert. Es wurde von Seiten des Berufungswerbers bereits urgiert, dass es ihm nicht nachvollziehbar ist, für welches Beitragsmonat sowohl hinsichtlich der Kommunalsteuer als auch hinsichtlich der Dienstgeberabgabe was unbeglichen ist.

Deshalb wurde auch mehrmals das Ersuchen an die belangte Behörde herangetragen, den Abgabenrückstand zu detaillieren, um eine Gegenüberstellung überhaupt mit den zu leistenden vergleichbaren anderen Verbindlichkeiten durchzuführen.

Das Konkursverfahren der obigen Gesellschaft ist laufend. Eine Quote wird mit Sicherheit festgestellt werden. Die Höhe der Quote - aufgrund von Abrechnungsprozessen bis zu  10 % - ist bisher nicht absehbar, da entsprechende Anfechtungsprozesse laufen, die erst nach einem längeren Rechtsgang abgeschlossen werden. Es wird das Vorbringen eingebracht, dass die Uneinbringlichkeit der von der Abgabenbehörde behaupteten und nicht nachgewiesenen Forderungen nicht gegeben ist. Die Eröffnung des Konkursverfahrens an sich rechtfertigen auch nicht, die Uneinbringlichkeit anzunehmen.

Laut den uns vorliegenden Informationen sei darüber hinausgehend eine Anfechtung von Zahlungen der Gesellschaft an das Magistrat der Stadt Wien durchgeführt worden, die zu einer Rückzahlung der Beiträge führte. Diesbezüglich ersuchen wir im Sinne der Akteneinsicht um Vorlage dieser Anfechtungsunterlagen, da uns diese nicht zur Verfügung stehen.

Im Sinne des Parteiengehörs wird darüber hinausgehend der Antrag gestellt, die der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen betreffend den maßgeblichen Haftungszeitraum 01/08 - 12/08 dem Haftungspflichtigen zur Einsicht vorzulegen. Es wird somit dieses Antragsbegehren ausdrücklich gestellt.

Fälligkeit- Verzinsung- Kosten und Spesen:

Mangels Nachweis der detaillierten geltend gemachten Forderung ist auch keine Fälligkeit eingetreten. Somit sind auch die behaupteten Verzugszinsen nicht rechtmäßig."

Die seinerzeit für Berufungserledigungen zuständige Abgabenberufungskommission hat am der MA 6 folgendes Ersuchsschreiben geschickt:

"Der beiliegende Akt wird mit dem Ersuchen übermittelt, dem Berufungswerber darzulegen, auf Basis welcher Grundlagen der aushaftende Kommunalsteuerbetrag ermittelt wurde. Weiters wird ersucht, diesen Betrag so weit als möglich aufzuschlüsseln.

Es wird ersucht, diese Unterlagen dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen."

Diesem Ersuchen kam die MA 6 mit Schreiben vom nach und sandte folgende Mitteilung an die Abgabenberufungskommission und den Bf.:

"Aufgrund Ihres Vorlageantrages vom werden Ihnen im Auftrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Beilage die Jahreserklärungen für 2008, die von der Gesellschaft abgegeben wurden, zur Kenntnis übermittelt. Eine Aufschlüsselung des Kommunalsteuerrückstandes kann - da die Jahreserklärung nur in einer Gesamtsumme  übermittelt wird - nur erfolgen, wenn eine monatliche Aufschlüsselung der Jahreserklärung vorgelegt wird.

Der Dienstgeberabgaberückstand setzt sich wie folgt zusammen:

Rückstand Zeitraum Betrag in EUR

Dienstgeberabgabe 8/08 13,68

Säumniszuschlag 0,27

Dienstgeberabgabe 9/08 31,68

Säumniszuschlag 0,63

Dienstgeberabgabe 10/08 29,52

Säumniszuschlag 0,57

Dienstgeberabgabe 11/08 37,44

Säumniszuschlag 0,74

Dienstgeberabgabe 12/08 28,80

Säumniszuschlag 0,57

Summe € 143,90

Für eine Stellungnahme dazu wird eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt."

Am teilte der Bf. mit:

"1. Die Dienstgeberabgabeerklärung für 2008 mit der Kontonummer 08/y ist von mir nicht überprüfbar, da diese am ausgefertigt wurde. Ich teile dazu mit, dass ich diese Erklärung nicht unterfertigt und auch nicht abgegeben habe, da die A.GmbH bereits zum in ein Konkursverfahren verhangen war. Die Unterschrift und der Firmenstempel der gegenständlichen Erklärungen sind mir nicht erklärbar. Da wir keine Buchhaltung im Haus haben, sondern diese sich beim Masseverwalter befindet, können wir auch die Zahlen nicht prüfen.

2. Kommunalsteuererklärung 2008:

Hier geben Sie bekannt, dass betreffend das Erklärungsjahr 2008 ebenfalls eine Abgabe am erfolgt sei. Hinsichtlich des ausgewiesenen Gesamtabgabenbeitrages von € 10.409,59 ist dieser ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Auf die Ausführungen betreffend die Dienstgeberabgabe wird verwiesen."

Nach neuerlicher Aktenvorlage erließ die Abgabenberufungskommission am einen Berufungsbescheid mit folgendem Inhalt:

"Der Magistrat der Stadt Wien hat am zur Zahl MA6/DII/RE einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 81911993, in der derzeit geltenden Fassung, wird der Bf. für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der A.GmbH, Adresse w.o. in der Höhe von EUR 4.854,10 für den Zeitraum 2008 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 19411961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird der Bf. für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der A.GmbH, Adresse w.o. in der Höhe von EUR 143,94 für den Zeitraum 2008 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird."

Über die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung vom entschieden wie folgt:

"Gemäß § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung- BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch lautet wie folgt:

"I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 81911993, in der geltenden Fassung, wird der Bf. für den Rückstand der A.GmbH, Adresse w.o., an Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 4.758,92 sowie EUR 95,18 an Säumniszuschlag für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der geltenden Fassung, wird der Bf. für den Rückstand der A.GmbH, Adresse w.o., an Dienstgeberabgabe in der Höhe von EUR 141,12 sowie EUR 2,82 an Säumniszuschlag für den August bis Dezember 2008 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.GmbH für die im Jahr 2008 entstandenen Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe dieser Gesellschaft in der Höhe von insgesamt EUR 4.998,04 zur Haftung herangezogen.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993 haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den § § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung .

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden sind, ergibt sich einerseits aus der Kommunalsteuer-Erklärung vom der A.GmbH mit einem Gesamtbetrag von EUR 10.409,59 für das Jahr 2008, wovon noch ein Betrag von EUR 4.758,92 aushaftet, und andererseits aus der nach Monaten aufgeschlüsselten Dienstgeberabgabe-Erklärung für 2008 vom der A.GmbH, die einen Gesamtbetrag von EUR 388,80 ausweist, wovon noch ein Betrag von EUR 141,12 aushaftet. Zur unsubstantiierten Bestreitung der Beträge durch den Berufungswerber ist auszuführen, dass für die erkennende Behörde kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der beiden Steuererklärungen gegeben ist, zumal diese von der Primärschuldnerin selbst erklärt wurden.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber im Haftungszeitraum Geschäftsführer der Gesellschaft war und somit zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Feb09, Zl. 28 S 26/09s, der Konkurs eröffnet.

Mit Beschluss vom wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.

Es steht daher fest, dass der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin uneinbringlich oder zumindest nur unter Schwierigkeiten einbringlich ist (vgl. Zl. 2001/16/0252, oder vom , Zl. 2003/13/0153).

Die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF 1 003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach die Pflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Es hat jedoch nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. Zl. 96/13/0079).

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" im § 6a Abs. 1 KommStG 1993 bzw. § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. DerNachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. Zl. 96/15/0049, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 9 BAO).

Obwohl der Berufungswerber mit Schreiben vom und nochmals vom aufgefordert worden war, innerhalb eines Monats eine entsprechende Liquiditätsaufstellung betreffend die in Rede stehenden Haftungszeiträume vorzulegen sowie seine Behauptungen, ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen zu sein, für die Primärschuldnerin die verfahrensgegenständlichen Abgaben zu bezahlen und dabei keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, durch konkrete und detaillierte Angaben und Beweismittel zu stützen, legte er keine solche Liquiditätsaufstellung vor, sondern führte lediglich aus, dass ihm entsprechende Unterlagen auf Grund des laufenden Konkursverfahrens nicht zugänglich seien.

Zum Beweis dieses Vorbringens legte er ein Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor sowie ein E-Mail, mit welcher der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin aufgefordert wurde, Bezug habende Aktenbestandteile zu überlassen. Inwieweit so jedoch die Unmöglichkeit der Einsichtnahme glaubhaft gemacht werden soll, ist für die Behörde nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus diesen Unterlagen nicht hervor, dass eine etwaige Verwendung dieser Unterlagen durch den Masseverwalter verweigert worden oder sonst unmöglich gewesen sei und wird dies auch durch den Berufungswerber nicht explizit behauptet. So hätte er etwa versuchen können, mit dem Masseverwalter einen Einsichtnahmetermin oder die Herstellung von Abschriften zu vereinbaren, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass seitens des Inhabers der gegenständlichen Unterlagen hierauf jegliche Reaktion unterblieben ist bzw. wäre. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem gerichtlichen Sachverständigen, bei welchem sich die Unterlagen zumindest nach Angabe des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung befanden, wäre möglich gewesen, wurde vom Berufungswerber jedoch nicht behauptet. Weiters ist festzuhalten, dass - wie dem Berufungswerber bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgehalten wurde - während des Haftungszeitraumes Löhne und Gehälter zwar zur Gänze ausbezahlt wurden, die ausständigen Abgaben jedoch nicht. Dies wurde auch vom Berufungswerber nicht explizit bestritten.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (siehe Zlen. 94/15/0131 und 94115/0181; vom , Zl. 95/13/0069, und vom , Zl. 2001/14/0187) obliegt es dem Steuerpflichtigen auf Grund seiner Mitwirkungspflicht, Beweise für Behauptungen, die einen Entfall der Steuerpflicht nach sich ziehen, anzubieten. Insoweit tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück ( Zl. 92/14/0224, vom , Zl. 94113/0099, vom , Zl. 99/13/0024, und vom , Zl. 97/14/0011).

Somit hat der Berufungswerber den Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten nicht erbracht. Eine bloße Behauptung, die Abgabengläubigerin sei nicht benachteiligt worden, kann das Verschulden jedenfalls nicht ausschließen. Er haftet daher für den ausständigen Abgabenbetrag zur Gänze.

Der Berufungswerber brachte weiters vor, dass Anfechtungsklagen der Masseverwaltung gegen mehrere Gläubiger eingebracht worden seien, weshalb mit einer Befriedigung der Steuerschuld aus der Konkursmasse zu rechnen sei und er deshalb um Rückstellung des gegenständlichen Haftungsbescheides bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ersuche.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Berufungswerber wäre es oblegen, sämtliche Abgaben zu entrichten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde von ihm nicht behauptet. So brachte der Berufungswerber nicht einmal vor, dass ihm für die Entrichtung sämtlicher Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht ausreichende liquide Mittel zur Verfügung standen. Auch gibt es hierfür keine Anhaltspunkte, wobei hervorzuheben ist, dass der Konkurs erst im Februar 2009 eröffnet wurde, die Abgabenrückstände jedoch das Jahr 2008 betreffen.

Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen seine Pflicht schuldhaft verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ( Zl. 89/14/0044, ÖStZB 1990, S. 21). Auch ist ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Konkursverfahrens zur Feststellung einer allfällig zu erzielenden Konkursquote gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie eine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde ( Zl. 99/16/0141, vom , Zl. 2001/16/0171 und 0172, und vom , Zl. 99/14/0242).

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.

Bei der Kommunalsteuer und bei der Dienstgeberabgabe handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten sind. Die Fälligkeitszeitpunkte der geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten, die die Bezüge des Jahres 2008 hinsichtlich der Kommunalsteuer bzw. die Beschäftigungsverhältnisse der Monate August bis Dezember 2008 hinsichtlich der Dienstgeberabgabe betreffen, fallen daher in den Haftungszeitraum. Deshalb wären diese Abgaben vom Berufungswerber zu entrichten gewesen, unabhängig davon, wann der Abgabenrückstand festgestellt wurde.

Für die erkennende Behörde war daher kein Grund evident, den Berufungswerber von der Haftung zu entbinden.

Ein Säumniszuschlag ist nach § 217 Abs. 1 BAO zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Dass die gegenständlichen Abgaben im Jahr 2008 fällig und bisher nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus dem Akt.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen."

Nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erging am ein Erkenntnis des VwGH zu 2011/16/0188 mit dem der Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission aufgehoben wurde.

Der VwGH führte dazu aus:

"Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der A.GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Feb09 der Konkurs eröffnet wurde.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen (€ 4.854,10) und an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen (€ 143,94) der A.GmbH jeweils für das Kalenderjahr 2008 heran.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab, und änderte den Spruch dahingehend ab, dass eine Haftung über einen Rückstand an Kommunalsteuer in Höhe von € 4.758,92 sowie Säumniszuschlag von € 95,18 jeweils für Jänner bis Dezember 2008 und eine Haftung an Dienstgeberabgabe in Höhe von € 141,12 sowie an Säumniszuschlag von € 2,82 jeweils für August bis Dezember 2008 ausgesprochen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bestehen der Abgabenforderungen ergebe sich aus der Kommunalsteuer-Erklärung vom mit einem Gesamtbetrag von € 10.409,59 für das Jahr 2008, wovon noch € 4.758,92 aushafteten, und aus der nach Monaten aufgeschlüsselten Dienstgeberabgabe-Erklärung für 2008 vom , die einen Gesamtbetrag von € 388,80 aufweise, wovon noch ein Betrag von € 141,12 aus hafte. Es bestehe kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der beiden Steuererklärungen, weil diese von der Primärschuldnenn selbst erstellt worden seien.

Durch die Konkurseröffnung am Feb09 und die Schließung des Unternehmens am stehe fest, dass der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin zumindest nur unter Schwierigkeiten einbringbar sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom und aufgefordert worden, innerhalb eines Monats eine Liquiditätsaufstellung betreffend die in Rede stehenden Haftungszeiträume vorzulegen sowie seine Behauptung, ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen zu sein, für die Primärschuldnerin die Abgaben zu bezahlen, und keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, durch konkrete und detaillierte Angaben und Beweismittel zu stützen. Er habe aber keine Liquiditätsaufstellung vorgelegt, sondern lediglich vorgebracht, ihm seien die entsprechenden Unterlagen aufgrund des laufenden Konkursverfahrens nicht mehr zugänglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, nicht zur Haftung für Abgabenrückstände der A.GmbH herangezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG), haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffuung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DienstgeberabgabeG), LGBI. Nr. 17/1970, haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffuung.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DienstgeberabgabeG).

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 2 KommStG bis Ende März des folgenden Kaienderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom ,2011/16/0187, mwN).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. für viele wieder das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0187).

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/022 7).

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde aber im angefochtenen Bescheid das Bestehen der Kommunalsteuerschuld für 2008 und der Dienstgeberabgabe für August bis Dezember 2008 als Vorfrage behandelt und ausreichende Feststellungen darüber getroffen. Sie durfte sich dabei auch auf die vom Masseverwalter erstellten Abgabenerklärungen stützen. Dass die mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben dem Grunde und der Höhe nach unrichtig seien, hat der Beschwerdeführer weder während des Haftungsverfahrens noch in seiner Beschwerde behauptet.

Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Mit seinem Vorbringen, dass die belangte Behörde keinen Nachweis seiner schuldhaften Pflichtverletzung erbracht hätte, verkennt er, dass im Haftungsverfahren den zur Haftung herangezogenen Vertreter der Primärschuldnerin die diesbezügliche Beweislast trifft.

Dem steht auch nicht der behauptete Umstand entgegen, dass weder der Masseverwalter noch der Sachverständige dem Beschwerdeführer Einblick in bei ihnen befindliche Unterlagen betreffend die Primärschuldnerin gewährt haben. Dem Beschwerdeführer wäre es nämlich noch als Vertreter der Primärschuldnerin oblegen gewesen, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften -jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom ,2010/16/0019, mwN). Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Vorsorgen zu treffen, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, auch die belangte Behörde habe ihm "die Einsichtnahme in die bei der Behörde aufliegenden Unterlagen verweigert", so unterlässt er jede konkrete Angabe, welche Unterlagen er hätte einsehen wollen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vom Masseverwalter unterfertigte Jahreserklärung betreffend die Kommunalsteuer für das Jahr 2008 sei ihm von der Abgabenbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden, erweist sich im Übrigen als aktenwidrig. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer nämlich neben der Ablichtung der Jahreserklärung für die Dienstgeberabgabe 2008 auch ein Ausdruck der elektronisch eingebrachten Jahreserklärung für die Kommunalsteuer des Jahres 2008 übermittelt, wozu der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom Stellung genommen hat, sodass davon auszugehen ist, dass ihm diese Unterlagen auch zugegangen sind. Dass diese Erklärungen vom Masseverwalter (und nicht vom Beschwerdeführer) eingereicht worden sind, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Haftungsinanspruchnahme nicht von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer rügt auch, es sei ihm nicht möglich gewesen, den  Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, weil ihm die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge bekannt gegeben hat, die den Jahreserklärungen zugrunde gelegt wurden. Damit zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Kommunalsteuer 2008 lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben wurde. Dadurch wurde der Beschwerdeführer aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009116/0181).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäߧ 42 Abs. 2 Z 3lit. c VwGG aufzuheben."

Am erstattete der Magistrat folgende Stellungnahme an das BFG:

"Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe sind Selbstberechnungsabgaben. Der Abgabepflichtige hat sohin selbst diese Abgaben zu berechnen und zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 in der Stammfassung BGBl. Nr. 819/1993 hat der steuerpflichtige Unternehmer für jedes Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 180/2004 abgeändert und ist die neue Fassung erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Nach der  nunmehr geltenden und gegenständlich maßgebenden Fassung des § 11 Abs. 4 KommStG 1993 hat die Steuererklärung nur mehr die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten und hat die Übermittlung elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung der jährlichen Bemessungsgrundlage wird mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass der Wegfall der monatlichen Aufschlüsselung deshalb erfolgte, weil dies zu einem enormen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten (Unternehmen und beteiligte Gemeinden) führte.

Nach den Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der FinanzOnline-verordnung 2006 sind somit die vom Steuerpflichtigen abzugebenden Jahreserklärungen seit 2005 nicht mehr monatlich aufzuschlüsseln, sondern ist über FinanzOnline die jährliche Bemessungsgrundlage einzureichen (vgl. Verordnung BGBl. II Nr. 453/2002 betreffend Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Rz 157 der Information des BMF zu Kommunalsteuergesetz, BMF-010222/0260-VI/7/2011).

Es ist daher aufgrund dieser Rechtslage ohne monatliche Aufschlüsselung durch den Abgabepflichtigen für die Abgabenbehörde nicht möglich, einen Abgabenrückstand aufgrund der Jahreserklärung monatlich aufzuschlüsseln.

Die Magistratsabteilung 6 hat den Beschwerdeführer zur monatlichen Aufschlüsselung der Kommunalsteuer aufgefordert, er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Das im Erkenntnis des VwGH herangezogene Erkenntnis vom , 2009/16/0181, betraf Abgabenzeiträume vor der oben angeführten Novelle BGBl. I Nr. 180/2004. Es geht daher auf die nunmehr geltende Rechtslage nicht ein. Es wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen."

Mit Schreiben vom wurde der Masseverwalter der A.GmbH durch das BFG ersucht, bekannt zu geben, ob er über Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens und über die Berechnungsgrundlagen zur Kommunalsteuer 2008 verfüge.

Am wurde in der Folge durch den Steuerberater Dr., der zur Unterstützung des Masseverwalters bestellt wurde, eine Aufgliederung hinsichtlich der Kommunalsteuer 2008 vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurden dem Bf. und dem Magistrat die Ergebnisse der Erhebungen des BFG bekannt gegeben und dem Bf. eine vier wöchige Frist zur Vorlage einer Gleichbehandlungsberechnung eingeräumt. Dazu wurde seitens des BFG wie folgt ausgeführt:

"Nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Abgabenberufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof am , Zl 2011/16/0188 ist nunmehr das Bundesfinanzgericht berufen über die offene Beschwerde (seinerzeit Berufung) gegen die Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten der A.GmbH abzusprechen.

Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, dass es Ihnen ohne Bekanntgabe, welche Beträge bei welcher Fälligkeit zu entrichten gewesen wären, nicht möglich sei, eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen und festgestellt, dass die haftungsgegenständliche Kommunalsteuer 2008 lediglich in einer Jahressumme bekannt sei.

Dazu hat das Magistrat am die in Kopie beigelegte Stellungnahme abgegeben.

In der Folge wurde der Masseverwalter kontaktiert und dazu befragt, ob er die gegenständliche Jahreserklärung eingereicht habe bzw. über eine Aufgliederung auf einzelne Monate verfüge.

Dazu wurde nach Erinnerung nunmehr das beiliegende Konvolut vom eingereicht.

Aus der Mail von Dr. ergeben sich die auf die Monate August bis Dezember 2008 entfallenden Teilbeträge.

Demnach wären folgende Zahlungen an Kommunalsteuer zu folgenden Terminen zu leisten gewesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
8/2008
912,98
9/2008
1.178,85
10/2008
734,89
11/2008
1.114,07
12/2008
818,15

Zudem wären, wie bereits bekannt, folgende Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu leisten gewesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
8/2008
13,86
9/2008
31,68
10/2008
29,52
11/2008
37,44
12/2008
28,80

Nach Auskunft des Magistrates wurden die bezughabenden Säumniszuschläge erst nach Konkurseröffnung am  festgesetzt, weswegen diesbezüglich keine schuldhafte Pflichtverletzung in Folge deren Nichtentrichtung bei Fälligkeit vorliegt.

Judikatur zur Gleichbehandlung aller Gläubiger:

Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0199). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0019).

Im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ist die Erstellung eines Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt, gefordert.

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (Hinweis E , 84/13/0246, VwSlg 6123 F/1986; E , 88/17/0216). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat. Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0137). Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0116) ().

:  Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0010, und vom , 2007/13/0137). Hat der Vertreter in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr, nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens, ermöglichen zu beurteilen, ob der Vertreter ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0014).

Im Lichte dieser Judikatur wird Ihnen nunmehr eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage einer Berechnung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger eingeräumt."

Mit Schreiben vom  bezog sich die A1 auf eine Bevollmächtigung durch die Masseverwalterin des Bf. ihn in abgabenrechtlichen Belangen vertreten zu dürfen und beantragte eine Fristverlängerung zur Einreichung der Berechnung bis . Der Fristverlängerungsantrag wurde damit begründet, dass dem Bf. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Sache nicht zugekommen sei, sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen weiterhin beim Masseverwalter befänden und dieser sich bisher beharrlich geweigert habe sie herauszugeben und ab Konkurseröffnung für den Bf. ein Zugriff auf Unterlagen und Belege nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Wohnadresse des Bf. sei Adr., deswegen sei eine Zustellung der Aufforderung bisher nicht an ihn erfolgt.

Mit Schreiben des an die Masseverwalterin des Bf. wurde dieser das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des VwGH zugestellt, eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung einer Gleichbehandlungsberechnung bis Ende Oktober 2015 eingeräumt und festgehalten, dass die Aufforderung vom an die Masseverwalterin des Bf. adressiert worden und damit laut vorliegendem Rückschein am eine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden sei.

Mit Schreiben wiederum der A1 vom wurde nochmals um Fristverlängerung bis ersucht.

Mit Schreiben vom ersuchte die A1 erneut um Fristverlängerung zur Einreichung einer Gleichbehandlungsberechnung bis zwei Wochen nach Übergabe der Buchhaltungsunterlagen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, mindestens aber bis und brachte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom das Landesgericht für Strafsachen ersucht worden sei, die Buchhaltung der A.GmbH für die Jahre 2008 und 2009 dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Dies sei bisher nicht erfolgt.

Eine Vorsorge sei von Seiten des Beschwerdeführers insofern getroffen worden, als er als ehemaliger Geschäftsführer Zugriff auf die Belege hatte und diese auf Weisung des Gerichtes dem Sachverständigen übermittelt wurden, der sie wiederum im Auftrag des Masseverwalters an das Landesgericht für Strafsachen weiterleitete. Eine darüber hinausgehende Vorsorge durch Anfertigung von Kopien sei hierbei zur Wahrung der Sorgfaltspflichten nicht erforderlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat demnach in einem Beschwerdeverfahren nach der Bundesabgabenordnung über die nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Abgabenberufungskommission wiederum offene Berufung gegen den Haftungsbescheid als Beschwerde abzusprechen.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird

              a) in der Beschwerde,

              b) im Vorlageantrag (§ 264),

              c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

              d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

          2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Abs. 3: Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

          1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

          2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

          3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

Abs. 5: Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Da im ersten Rechtsgang über die damals noch Berufung die Abgabenberufungskommission nach den damals gültigen Normen ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung einen Berufungsbescheid zu erlassen hatte, konnte der Beschwerdeführer weder in einer Beschwerde noch in einem Vorlageantrag einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung stellen.

Laut besteht kein Anspruch auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird.

Ein Recht nach Aufhebung des Berufungsbescheides der ABK im ersten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen wurde nicht normiert.

Ein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht verfahrensgegenständlich nicht, da Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht unter "civil rights" fallen.

Seitens der erkennenden Richterin ist auch kein Bedarf nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Der Umstand, dass der Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zudem dem Bf. klar wurde, dass die Angabe "letztmalige Fristerstreckung bis " tatsächlich so zu verstehen ist, dass keine weitere Fristerstreckung mehr erfolgen würde, zeigt deutlich auf, dass auf diesem Wege nur ein neuer Versuch unternommen wurde, doch noch zu einer weiteren Fristerstreckung kommen zu können.

Eine weitere Klärung des Sachverhaltes ist bei einer zeitnah angesetzten mündlichen Verhandlung nach dem Parteienvorbringen nicht zu erwarten, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch bereits unmissverständlich in seinem Erkenntnis ausgeführt hat, dass es Sache des Bf. gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Unterlagen zur Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung zur Verfügung stünden.

Die Rechtssache ist demzufolge nach Ansicht des BFG spruchreif.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG), haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DienstgeberabgabeG), LGBI. Nr. 17/1970, haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffuung.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DienstgeberabgabeG).

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 2 KommStG bis Ende März des folgenden Kaienderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. etwa das Erkenntnis des , mwN).

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die erschwerte Einbringung der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden, seine Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für erschwerte Einbringung.

Unbestritten fungierte der Bf. im Zeitraum bis Feb09 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.GmbH, er war demnach auf Grund seiner handelsrechtlichen Vertreterstellung auch zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeit zu den in seinen Vertretungszeitraum fallenden Fälligkeitstagen verpflichtet.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 28 s  wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.

Durch die Konkurseröffnung ergibt sich, dass die Abgabenschuldigkeiten nur erschwert einzubringen sind. Das Unternehmen wurde bereits mit geschlossen. Das Konkursverfahren ist weiterhin offen.

Über den Bf. persönlich wurde am das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Dr. Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin bestellt.

Mit dem Vorbringen des Bf., er sei mangels Einsichtnahmemöglichkeit in die Buchhaltungsunterlagen nicht in der Lage eine Gleichbehandlungberechnung vorzunehmen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis zum Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission auseinander gesetzt.

Im fortgesetzten Verfahren wurden dem Bf., wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, die auf die einzelnen Monate des Jahres 2008 entfallenden Beträge an Kommunalsteuer bekannt gegeben und ihm eine angemessene Frist für die Erstellung einer Berechnung der Mittelverwendung zu den verfahrensgegenständlichen Fälligkeitstagen eingeräumt.

Er hat bis zum Ende der gewährten Frist keine Berechnung vorgelegt, weswegen mangels Nachweises der Gleichbehandlung aller Gläubiger die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der offenen Beträge an Kommunalsteuer 2008 und Dienstgeberabgabe 2008 zu bestätigen war.

Die bescheidmäßigen Säumniszuschlagsvorschreibungen erfolgten erst nach Konkurseröffnung, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bf. rechtlich nicht mehr in der Lage war Entscheidungen über die Geldmittel der Primärschuldnerin zu treffen, daher war dazu die Haftungsinanspruchnahme mangels schuldhafter Pflichtverletzung aufzuheben.

Somit hat der Bf. den Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten nicht erbracht. Eine bloße Behauptung, die Abgabengläubigerin sei nicht benachteiligt worden, kann das Verschulden jedenfalls nicht ausschließen. Er haftet daher für den ausständigen Abgabenbetrag zur Gänze.

Dem Bf. wäre es oblegen, sämtliche Abgaben zu entrichten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde von ihm nicht behauptet. Er brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihm für die Entrichtung sämtlicher Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht ausreichende liquide Mittel zur Verfügung standen. Es gibt  hierfür auch keine Anhaltspunkte, wobei hervorzuheben ist, dass der Konkurs erst im Februar 2009 eröffnet wurde, die Abgabenrückstände jedoch das Jahr 2008 betreffen.

Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen seine Pflicht schuldhaft verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ( Zl. 89/14/0044, ÖStZB 1990, S. 21). Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Konkursverfahrens zur Feststellung einer allfällig zu erzielenden Konkursquote ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie eine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde ( Zl. 99/16/0141, vom , Zl. 2001/16/0171 und 0172, und vom , Zl. 99/14/0242).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des VwGH), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400033.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at