Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2015, RV/7500660/2015

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Frist zur Einbringung einer Beschwerde, betreffend die Vorschreibung der Parkometerabgabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500660/2015-RS1
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann, "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf. , gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien xxx vom 000, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 111 , xxx lautet:

"Sie haben am yyy um 13:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN ccc mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 111 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 46,00."

Laut Buchungsauszug des Handy-Parken für Wien sei aktenkundig, dass unter der Telefonnummer ooo ein Parkschein mit Nr eee 1 aktiviert worden ist bzw. die Bestätigung um 13:06 h mit Laufzeit 60 Minuten erfolgt ist; jedoch sei dabei das Kennzeichen 112 eingetragen worden. Somit sei keine korrekte Abstellanmeldung, betreffend das Kennzeichen 111 abgegeben worden, wofür der Bf., als Lenker, die Verantwortung zu tragen habe.

Der Bf. versäumte die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen dieses Straferkenntnis.

Am brachte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend  die Versäumnis dieser Frist ein. In der Begründung dazu führte er folgendes aus:

Er halte sich während der Woche des Öfteren auf seinen Zweitwohnsitz in W. auf. In seinem Haus in D. halte er sich gewöhnlich an den Wochenenden auf.Er habe das Straferkenntnis nach Behebung auf seinem Wohnzimmertisch in D. gelegt, in der Absicht ein Rechtsmittel dagegen einzubringen. Zum Haus in D. habe auch seine Mutter Zutritt, die gelegentlich dorthin komme, um Reinigungsarbeiten durchzuführen und den Müll zu entsorgen. Obwohl seine Mutter eine äußerst gewissenhafte Dame sei, passierte es ihr, irrtümlich, das Straferkenntnis gemeinsam mit dem umfangreichen Werbematerial in die Altpapiertonne zu entsorgen. Schuld daran dürften zwei Augenoperationen sein, nach denen sie nicht mehr so gut sehe. Den Bf. habe bei seinen Wochenendaufenthalten in D. der leere Wohnzimmertisch nicht weiter verwundert, da er davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand auf die Entsorgung des Werbemateriales durch seine Mutter zurück zu führen ist. Zumal bei ihm, aufgrund zahlreicher beruflicher Termine und bevor stehender Weihnachtseinkäufe, die Absicht, gegen das Straferkenntnis Bescheidbeschwerde zu erheben, in Vergessenheit geraten sei.

Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens, betreffend die unabsichtliche Entsorgung des behördlichen Schriftstückes in den Papiermüll, beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter .

Gleichzeitig mit diesem Wiedereinsetzungsantrag holte der Bf. die Nachholung seine Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis, betreffend die Vorschreibung der Parkometerabgabe, nach. In dieser Beschwerde bracht er folgendes vor:

Er habe im Bereich Wien  ccc kein Geschäft zum Kauf eines Parkscheines gefunden und daher seinen Freund, A.A. , telefonisch ersucht, für ihn einen elektronischen Parkschein per Handy mit SMS abzusenden. Er habe auch zweimal nachgefragt, ob dieser die SMS abgeschickt hat. A.A. habe ihm dieses bestätigt. Allerdings habe dieser irrtümlich anstatt dem Kennzeichen 111 das Kennzeichen  112 in sein Handy eingetippt. Er selbst habe mit dem zweimaligen Nachfragen alles getan, um gesetzeskonform zu handeln. Somit treffe ihn auch keinerlei Verschulden. Er habe, wenn auch unter einem falschen Kfz-Kennzeichen, die streitverfangene Parkgebühr entrichtet. Es existiere zwar ein Fahrzeug unter dem eingetippten Kennzeichen, jedoch sei davon auszugehen, dass für dieses, im streitverfangenen Zeitraum, für das Abstellen in der streitverfangenen Kurzparkzone,  kein Parkschein per Handy gebucht worden ist.

Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragte der Bf. seine Parteieneinvernahme; die zeugenschaftliche Einvernahme des A.A. zum Beweisthema: „Aktivierung eines Handyparkscheines am ddd um unter der o.a. Telefonnummer für den PKW mit dem Kennzeichen 112 “; sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Halters des PKW mit dem Kennzeichen 112 zum Beweis dafür, dass für dieses Fahzeug zum spruchgemäßen Zeitpunkt keinen Handy-Parkschein für die genannte Kurzparkzone aktiviert worden ist.

Der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, der Umstand der irrtümlichen Entsorgung des Erkenntnisses gemeinsam mit dem Werbematerial stelle kein Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z 1 AVG dar. Im vorliegenden Fall sei ein Schriftstück, aus dem sich der Beginn eines Fristenablaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt worden, die einen Verlust und damit ein mögliches Nichtbescheidwissen um diesen wesentlichen Umstand als durchaus im Bereich des Möglichen erscheinen lässt. Von einem, den minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden, Verschulden könne daher keine Rede sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, (BFG), mit der Begründung, dass er kein berufsmäßiger Parteienvertreter sei und ihn daher keine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung Termin gebundener, behördlicher Dokumente treffe. Er habe das Straferkenntnis deutlich sichtbar auf seinen Wohnzimmertisch in   D. gelegt. Er habe davon ausgehen können, dieses Erkenntnis bei seinen Aufenthalten am Wochenende dort vorzufinden, und bei dieser Gelegenheit Rechtsmittel dagegen einzubringen. Dass dieses Schriftstück in der Zwischenzeit von seiner Mutter gemeinsam mit dem Altpapier entsorgt worden ist, stelle ein unvorhersehbares Ereignis dar, zumal seine Mutter äußerst verlässlich sei und eine solche Unbedachtheit noch nie begangen habe und auf seinem Wohnzimmertisch keine anderen Gegenstände aufbewahrt werden würden. Wenn überhaupt, so sei ihm nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen.

Der Zeuge A.A. erklärte anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem BFG- , dass er unter seiner o.a. Handy-Nummer für den PKW des Bf.am yyy einen Handy-Parkschein für die o.a. gebührenpflichtige Kurzparkzone für den Zeitraum 13.15h-14.15 Uhr aktiviert habe, er jedoch beim Eintippen des KFZ-Kennzeichens versehentlich statt 111 , 112 eingetippt habe. Dies deshalb, weil er aufgrund seiner Kurzsichtigkeit(2,5 Dioptrien) Haftschalenträger sei, und für die Nähe eine Lesebrille benötige, welche er beim Eintippen der KFZ-Nummer in sein Handy nicht aufhatte, sodass er die Ziffern nicht deutlich erkennen konnte. Der Bf. habe ihm das Kennzeichen korrekt durchgegeben, der Fehler sei nicht in der Übermittlung des Ersuchens sondern in dessen Durchführung gelegen.

Der Bf. gab zunächst bei seiner Befragung vor dem BFG am an, von Beruf Richter zu sein. Er erklärte, dass die o.a.Zeugenaussage der Wahrheit entspräche und dass er den Zeugen zweimal gefragt habe: „Hast eh die SMS abgeschickt“, was von diesem bejaht worden sei. Erst bei der Rückkehr zu seinem PKW, nach einer Stunde habe er, aufgrund des am Fahrzeug befestigten Strafmandates erkannt, dass mit dem Abschicken der SMS etwas nicht gestimmt hat.

Zu seiner Beschwerde, betreffend den die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, äusserte er sich wie folgt:

„Ich wusste seit Behebung des Straferkenntisses dass ich bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nach D. zurückkehren werde und an einem dieser Wochenenden auch rechtzeitig Bescheidbeschwerde erheben werde. So lange das Straferkenntnis auf meinem Schreibtisch liegt, so dachte ich, weiß ich auch, dass ich dagegen Rechtsmittel einlegen muss. In dem Moment in dem es nicht mehr auf meinem Schreibtisch gelegen ist, war die Erinnerung daran weg. Dies auch deshalb, weil in der Zeit vor Weihnachten umfangreichere berufliche Verpflichtungen als sonst auf mir lasten und zudem auch die Besorgung der Weihnachtsgeschenke angestanden sind.“

Die Richterin stellte den Bf nachstehende Fragen, welcher der Bf. folgendermaßen beantwortete:

"Wann sind Sie eigentlich dahinter gekommen, dass das Straferkenntnis von Ihrer Mutter gemeinsam mit dem Altpapier in dem Müll entsorgt worden ist?"

„Mit Zustellung der Vollstreckungsverfügung habe ich bemerkt, dass etwas nicht stimmt. Ich bin dann in mein Haus in D. gefahren und habe das Straferkenntnis zunächst am Boden gesucht, denn es könnte vom Schreibtisch heruntergefallen sein. Ich habe aber nichts gefunden und habe dann meine Mutter gefragt ob sie dieses Erkenntnis vielleicht gemeinsam mit Altpapier entsorgt hat. Sie hat gemeint, dass könne schon sein.

„Lt. Aktenvorgang erfolgte die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist war der , geendet hat diese Frist am . Was macht Sie so sicher, dass diese Entsorgung zwischen dem 25. 11. und dem erfolgt ist?“

„Ja, ich bin ganz sicher. Ich bin jedes Wochenende aus familiären Gründen in D. und wenn an einem dieser Wochenenden innerhalb der Rechtsmittelfrist das Erkenntnis noch dagewesen wäre, wäre es mir aufgefallen und ich hätte rechtzeitig Rechtsmittel erhoben.“

 „Es ist allgemein bekannt, dass der berufliche Druck in der Vorweihnachtszeit im Hinblick auf das Jahresende und den oftmals beabsichtigten Weihnachtsurlaub besonders stark ist und dass in dieser Zeit auch mehr private Einkäufe als sonst zu tätigen sind. Nun haben Sie in dieser Zeit ein behördliches Schriftstück erhalten, dem mit einem Rechtsmittel begegnet werden konnte und dessen Einbringung an eine Frist gebunden war. Das war Ihnen auch klar. Haben Sie-außer, dass Sie das Erkenntnis deutlich sichtbar auf ihren Wohnzimmertisch gelegt haben-sonst noch etwas unternommen, um eine Fristversäumung, insbesondere bedingt durch die hektische Vorweihnachtszeit, zu vermeiden?“

 „Weitere Maßnahmen waren für mich nicht notwendig, weil ich sicher vorgehabt habe, gleich am nächsten Wochenende ein Rechtsmittel einzulegen. Der Wohnzimmertisch ist gleichzeitig mein Esstisch an dem ich auch Mahlzeiten einnehme. Ich hätte das Erkenntnis also sicher gesehen“.

„War das so üblich, dass Werbematerial gemeinsam mit behördlichen Schriftstücken auf ihrem Schreibtisch gelegen ist?“

 „Üblich war es nicht unbedingt, aber der Wohnzimmertisch bietet sich natürlich an, dass man auch Altpapier und andere Schriftstücke deponiert.“

 „Es ist Erfahrungstatsache, dass es selbst den ordentlichsten Menschen passieren kann, ein behördliches Schriftstück gemeinsam mit Werbematerial irrtümlich zu entsorgen. Ihren Einlassungen nach, war Ihnen klar, dass ihre Mutter nicht mehr so gut sieht. Was haben Sie in Anbetracht dessen unternommen, um die Entsorgung eines behördlichen Schriftstückes in das Altpapier durch Ihre Mutter zu vermeiden?“

 „Nein, ich habe das auch nicht als notwendig erachtet. Zum einem behauptet meine Mutter, trotz der zwei Augenoperationen die sie hatte, besser zu sehen als zuvor und zum anderen war meine Mutter als Kanzleileiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei beruflich tätig gewesen. Sie hat als daher schon aus diesem Grund gewusst, dass man mit dem Entsorgen vom Papier sorgfältig umgehen muss.“

Das BFG hat hiezu erwogen:

Die im zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- Verfahrensgesetzes 1991, (AVG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. (§ 71 Abs.1 AVG)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. (§71 Abs.2 AVG)

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen . (§ 71 Abs.3 AVG)

Gemäß § 71 Abs.1 Z 1 AVGist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein Mindergrad des Versehens trifft. ()

Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des §1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (VwGH, , 99(03/0029; , 2009/03/0089)

 „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann, „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.()

Den Einlassungen des Bf. nach, hat er das streitverfangene Straferkenntnis behoben und auf den Tisch im Wohnzimmer seines Hauses, in welchem er seine Wochenenden verbringt, deponiert, um dagegen fristgerecht schon am ersten Wochenende Bescheidbeschwerde zu erheben. Diese Absicht geriet, aufgrund der bestehenden Vorweihnachtshektik bei ihm in Vergessenheit, sodass er das ursprünglich geplante Rechtsmittel nicht eingebracht hat. Hätte seine Mutter, bei welcher es sich um eine äusserst ordentliche und genauer Person handelt, nicht irrtümlich, möglicherweise bedingt durch ihre Fehlsichtigkeit, dieses Schriftstück gemeinsam mit dem Altpapier entsorgt, so hätte ihn dessen Anblick an seine Absicht, gegen das Straferkenntnis ein Rechtsmittel einzulegen, erinnert, sodass es zu keiner Fristversäumnis gekommen und das Straferkenntnis wäre nicht zu seinem Nachteil rechtskräftig geworden.

Zunächst ist festzustellen, dass das BFG die Behauptung des Bf., bei seiner Mutter handle es sich um eine sehr verlässliche Person, welcher davor noch nie eine derartige Fehleistung passiert ist, als glaubwürdig erachtet und daher von der, darauf bezogenen, vom Bf. beantragten, Zeugeneinvernahme Abstand genommen hat.

Weiters ist festzustellen, dass lt. Aktenvorgang- die Vollstreckungsverfügung dem Bf. am zugestellt worden ist. Nach den Einlassungen des Bf. hat er sich zu diesem Zeitpunkt an die in Vergessen geratene Absicht, eine Bescheidbeschwerde gegen das streitverfangene Straferkenntnis einzubringen wieder erinnert und in der Folge festgestellt, dass dieses behördliche Schriftstück von seiner Mütter gemeinsam mit dem Altpapier in den Müll entsorgt worden ist. Sein, am bei der belangten Behörde eingelangter, Wiedereinsetzungsantrag erfolgte sohin iSd § 71 Abs.2 AVG rechtzeitig.

Dem, auf Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages, hinzielende Vorbingen des Bf. ist-im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen- entgegen zu halten:

Es ist allgemein bekannt und dem Bf. darin zuzustimmen,, dass der Zeitraum vor Weihnachten, aufgrund der zusätzlichen, durch den nahenden Jahresabschluss bedingten beruflichen Agenden  und der zu erledigenden Weihnachtseinkäufe, als besonderes betriebsam anzusehen ist. Dadurch können Vorhaben, deren rechtzeitige  Durchführung rechtlich erforderlich ist, in Gefahr geraten, vergessen zu werden. Darüber hinaus ist es Erfahrungstatsache, dass selbst den gewissenhaftesten und ordentlichsten Personen Fehlleistungen, wie etwa die irrtümliche Entsorgung behördlicher Schriftstücke, passieren können.Überdies bieten sich Wohnzimmertische zur Ablage von unterschiedlichen Papieren an.Letzteres war dem Bf., seinen Einlassungen vor dem BFG nach, klar.Er hat für sich nicht ausgeschlossen, dass seine Mutter, die mit seinem Wissen gelegentlich während der Woche Altpapier aus seinem Haus entsorgt hat, nach zwei Augenoperationen nicht mehr so gut sieht wie früher. Aufgrund all dieser ihm bekannten Umstände hat der Bf. realistischer Weise weder sein Vergessen auf die Einbringung des Rechtsmittels, noch die irrtümliche Entsorgung des behördlichen Schriftstückes gemeinsam mit dem Altpapier nicht ausschließen können. 

Dennoch hat er, zur Absicherung seiner Vorhabens gegen das Straferkenntnis fristgerecht Bescheidbeschwerde zu erheben, lediglich dieses behördliche Schriftstück deutlich sichtbar auf seinen Wohnzimmertisch gelegt und ansonsten keine geeignete Maßnahmen gesetzt, um zum einen zu verhindern, dass er auf die Einbringung einer (fristgerechten) Bescheidbeschwerde vergisst und zum anderen zu verhindern, das seine Mutter bei der Entsorgung des Altpapiers irrtümlich dieses behördliche Schriftstück mit entsorgt.

Es hätte ein einfacher, unmittelbar nach Behebung des behördlichen Schriftstückes erfolgter Terminvormerk, als Gedächtnisstütze zur geplanten Beschwerdeeinbringung, trotz der von ihm ins Treffen geführten Fehlleistung seiner Mutter, zur rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung führen können; da der Bf. dadurch in der Lage gewesen wäre, das Fehlen des behördlichen Schriftstückes auf seinem Schreibtisch rechtzeitig zu bemerken, und bei der belangten Behörde um die ehestmögliche Übersendung einer Abschrift anzusuchen  Darüber hinaus hätte er seine Mutter von der Ablage eines behördlichen Schriftstückes auf seinem Wohnzimmertisch in Kenntnis setzen können und diese ersuchen können , anm Zustand seines Wohnzimmertisches in den nächsten Wochen nichts zu verändern.

Wenn es sich bei dem Bf. auch um keinen berufsmäßigen Parteienvertreter gehandelt hat, so war es ihm- schon alleine auf Grund dessen, dass er, als rechtskundige Person, die beruflich gerichtliche Verfahren durchführt, um die die Notwendigkeit der Einhaltung gesetzlicher Fristen und um die Folgen einer nicht fristgerechter Einbringung eines Rechtsmittel Bescheid wusste, zumutbar, seinem Vorhaben gegen das Straferkenntnis fristgerecht Einspruch zu erheben, ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und Kontrolle zu widmen, als er es getan hat.

Die, vom Bf. als Wiedereinsetzungsgrund angeführte, irrtümliche Entsorgung des Straferkenntnisses ist weder als unvorhersehbares noch als unabwendbares Ereignis anzusehen. Der Bf. hat einerseits dieses Ereignis durch das Setzen von Kontrollmaßnahmen verhindern können und andererseits dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihm, aus den aufgezeigten Gründen, zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht erwarten können. Da er die, ihm unter den gegebenen Umständen zumutbare, Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wird seiner Ansicht, es treffe ihn an der Fristversäumnis lediglich ein minderer Grad des Versehens, nicht gefolgt.

Der Beschwerde des Bf, gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, war sohin der Erfolg zu versagen.

In der Folge wird seine Beschwerde, betreffend die Vorschreibung der Parkometerabgabe, ohne Eingehen in die Sache selbst, mit gesondertem Beschluss, als verspätet eingebracht, zurückzuweisen sein.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage nach der, in der Begründung dieses Beschlusses aufgezeigten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH  entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500660.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at