Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RS/7100001/2016-RS1 | wie RS/7100045/2015-RS1 Verabsäumt es die Abgabenbehörde einem Vorlageantrag nachzukommen, so ist es dennoch nicht zulässig, eine Beschwerde wegen Säumnis nach § 284 BAO zu erheben, da die Abgabenbehörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und ). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des Karl T*****, *****Adresse*****, Steuernummer 18*****, Versicherungsnummer 13*****, vom , abgesendet am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5, infolge Nichterledigung des Vorlageantrags vom in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2007 den Beschluss gefasst:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Der Beschwerdeführer (Bf) Karl T***** brachte mit Telefax vom beim Bundesfinanzgericht eine mit datierte Säumnisbeschwerde "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) durch die Verwaltungsbehörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach" ein, da das Finanzamt den Vorlageantrag vom dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt habe, und schloss verschiedene, in der Säumnisbeschwerde angegebene Urkunden ganz oder teilweise dem Telefax bei:
Säumnisbeschwerde
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) durch die
Verwaltungsbehörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach
zu St. Nr. 18***** VNR 13*****
bezüglich des Antrages vom (siehe Beilage b1) auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehürde zweiter Instanz.
Grund (§ 250 BAO) dieses Antrags war das falsche Ergebnis in der Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO zum EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2007 vom zur Berufung vom gegen den Bescheid vom .
Es liegt Ablauf der Entscheidungsfrist (§ 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG) vor, weil seit genannter Eingabe vom trotz einer weiteren Erinnerung am (siehe Beilage c1) keine Entscheidung zugegangen ist.
Laut Finanzamt Landstraße wird empfohlen bei Pendlerpauschale KZ 718 bzw. Ergänzungsaufforderung bezüglich Pendlerpauschale lediglich den Pendlerrechner beizulegen - siehe Beilagen d1_S1v2 und d1_S2v2 (Pendlerrechner) und Beilage d2 (L34)
Die Pendlerpauschale und die Glaubhaftmachung bezüglich geleisteter Alimentezahlungen waren nicht berücksichtigt werden.
Abänderungsantrag - Es wird daher um Bearbeitung des obig genannten Antrages ersucht; dies ist kein Vertrag
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 260 BAO lautet:
7. Zurückweisung der Beschwerde
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
10. Vorlageantrag
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
11. Vorlage der Beschwerde und der Akten
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
„§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:“
„a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;“
„b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;“
„c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.“
„(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.“
Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO (i. d. F. FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), welcher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO im Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO (i. d. F. FVwGG 2012) hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß § 267 Abs. 6 BAO i. d. F. vor BGBl I 2013/14 konnte eine Partei eine Vorlageerinnerung beim Unabhängigen Finanzsenat einbringen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages eine Verständigung erfolgte.
Eine Vorlageerinnerung, wie es vor Inkrafttreten des FVwGG 2012 vorgesehen war, ist jedoch nunmehr nicht im Gesetz enthalten.
Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs. 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann der Bf gegen ihre Untätigkeit nach Lehre und Rechtsprechung nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgehen (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabenverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und - für viele - , oder ).
Die Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 260 BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Bemerkt wird, dass ungeachtet dessen das Finanzamt eine Rechtspflicht zur Vorlage ohne unnötigen Aufschub an das Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 1 BAO trifft.
Das Finanzamt wird dieser Rechtspflicht umgehend nachzukommen haben.
Zuvor werden, falls dies noch nicht geschehen ist, gemäß § 265 Abs. 1 BAO Ermittlungen hinsichtlich der Rechtszeitigkeit des Vorlageantrags vom durchzuführen sein, falls sich die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags nicht - etwa infolge gewährter Fristverlängerung - aus dem Finanzamtsakt ergibt, da nach den vom Bf übermittelten Unterlagen der Vorlageantrag mit Telefax vom beim Finanzamt eingebracht wurde, während laut Säumnisbeschwerde die Berufungsvorentscheidung mit datiert war, sodass fraglich ist, ob die Frist für die Stellung eines Vorlageantrags, die auch nach der Rechtslage vor dem FVwGG 2012 ein Monat betragen hat, eingehalten wurde.
Revisionszulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, ist die ordentliche Revision für zulässig zu erklären (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 264 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100001.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at