Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2014, RV/2100718/2011

Unternehmereigenschaft beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses ("Volleinspeiser")

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache SF, vertreten durch Michael Haberl, Wirtschaftstreuhänder, 8962 Gröbming, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Vergabe einer UID-Nummer, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers (Bf.) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Am wurde von der steuerlichen Vertretung die Betriebseröffnung angezeigt und der Antrag auf  Vergabe einer Steuer- bzw. UID-Nummer eingebracht. Unternehmensgegenstand sei die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Wohnzwecken dienenden Einfamilienhauses.
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wird der gesamte aus der Photovoltaikanlage (10 kWp Nennleistung, entspricht einer Jahresproduktion zwischen 900 und 1.000 kWh) erzeugte Strom an das (öffentlich) Netz geliefert (lt. Vertrag mit der ÖMAG) und der im eigenen Haushalt benötigte Strom (laut Jahresabrechnung mit der Energie Steiermark in der Zeit vom bis 20.857 kWh) zeitversetzt aus den Ortsnetz wieder zurückgekauft.

Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom abgewiesen und dies ua. damit begründet, dass bei der vorliegenden 10 kWp Anlage "nur ca. 10.000 kWh eingespeist werden, was lediglich die Hälfte des eigenen Strombedarfes deckt, sodass keine Unternehmereigenschaft vorliegt".

Dem widerspricht der steuerliche Vetreter in seiner dagegen gerichteten Beschwerde (vormals: Berufung) und weist  unter Bezugnahme auf § 23 EStG 1998 darauf hin, dass der Verkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führe und nach § 2 UStG 1994 Unternemer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Diese Beschwerde wurde in der Folge ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals: Berufungsvorentscheidung) dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Erkenntnis vom , 2013/15/0201, unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des , ausgesprochen, dass das "Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stroms einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung dieser Liefertätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle spielt".

Das Bundesfinanzgericht geht daher in Übereinstimmung mit dieser Rechtsansicht davon aus, dass der Bf. auf Grund der netzgeführten Photovoltaikanlage und der regelmäßigen entgeltlichen Lieferung von darin produziertem Strom an das Netz Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist.

Der Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeudung zukäme, da diesem Erkenntnis die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () zugrundeliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100718.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at