Familienbeihilfe nur für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn einer weiteren Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes D. vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe für die Tochter A. B. bezüglich des Zeitraums März bis Mai 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) beantragte im März 2012 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter B. (geb. 0.0.89) und führt dazu sinngemäß begründend aus, dass sein zuvor genanntes Kind mit Ende des Wintersemesters 2012 ihr Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen habe. B. hätte jedoch einen Antrag auf Absolvierung des Gerichtsjahres gestellt, erziele zur Zeit noch kein eigenes Einkommen und sei somit weiterhin von der finanziellen Unterstützung des Bf. abhängig. In seiner ergänzenden Eingabe vom bringt der Bf. vor, dass die Beihilfengewährung für B. auf Grund des abgeschlossenen Studiums mit Ablauf des Monats Februar 2012 eingestellt worden sei. Im Anschluss an den Ausbildungsabschluss sei seine Tochter bis erwerbslos gewesen und absolviere nunmehr seit ihr Gerichtspraktikum. Der Bf. ersuchte daher abschließend um Stattgabe seines Antrages.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag hinsichtlich des Zeitraums für die Monate März bis einschließlich Mai 2012 ab. Die Abgabenbehörde weist in dieser Entscheidung sinngemäß darauf hin, dass eine Beihilfengewährung für volljährige Kinder nur dann erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis f) FLAG vorliegen würden. Durch den Abschluss des Studiums von B. mit Februar 2012 und dem Beginn der Gerichtspraxis im Juni 2012 seien für den im Spruch genannten Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht erfüllt.
In seiner damaligen Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom bringt der Bf. zusammengefasst vor, dass die Aufnahme beim Oberlandesgericht für den Sprengel C. zur Absolvierung der Gerichtspraxis nur alle drei Monate erfolge und zwar im März, Juni, September und Dezember jeden Jahres. Der Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis müsse außerdem mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Seine Tochter habe ihr Studium mit Februar 2012 beendet, wodurch ein früherer Beginn der Gerichtspraxis als Juni 2012 nicht möglich gewesen wäre. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG hätten volljährige Kinder, welche das 24. Lj. noch nicht vollendet hätten, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, sofern die anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Berufung möge daher stattgegeben werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde aus, dass die Tochter des Bf. ihr Studium im Februar 2012 beendet hätte und dadurch über einen qualifizierten beruflichen Abschluss verfügte. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfengewährung dahin geändert worden, dass während der Zeit zwischen einer Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung kein Beihilfenanspruch mehr bestünde. Folge dessen sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag vom bringt der Bf. ergänzend sinngemäß vor, dass im vorliegenden Fall die mittels Budgetbegleitgesetz 2011 durchgeführten Änderungen nicht anzuwenden seien, da seine Tochter ihr Studium im Februar 2012 noch nicht beendet gehabt hätte.
II. Sachverhalt:
Die Tochter des Bf. beendete ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität C. im Februar 2012. Nach Abschluss dieser Ausbildung beantragte sie beim OLG Sprengel C. die Zulassung als Rechtspraktikantin zur Ablegung ihrer Gerichtspraxis, der mit Beginn des Monats Juni 2012 entsprochen wurde. In der Zeit von März bis einschließlich Mai war die Tochter des Bf. erwerbslos, verfügte über kein eigenes Einkommen und befand sich auch in keiner Berufsausbildung.
III. Rechtslage:
Durch Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten auszugsweise in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter des Bf. ihr Studium der Rechtswissenschaften im Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen und ihre Gerichtspraxis mit Juni des genannten Jahres angetreten hat. Entgegen der Feststellung des Finanzamtes vermeint der Bf., dass ihm für seine Tochter auch für den dazwischen liegenden Zeitraum, demnach für die Monate März bis einschließlich Mai 2012 die Beihilfe zu gewähren sei.
Strittig ist daher, ob das von der Tochter des Bf. absolvierte Studium als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit d) FLAG idF des BGBl 111/2010 anzusehen ist. Aus dieser zuvor genannten Gesetzesbestimmung ergibt sich ein Beihilfenanspruch, sofern nach Abschluss der Schulausbildung eine weitere Berufsausbildung angeschlossen wird und diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Der Gesetzgeber spricht dabei dezidiert vom "Abschluss der Schulausbildung" und nicht vom "Abschluss einer Schulausbildung". Dies bedeutet, dass der Verlängerungstatbestand des obgenannten lit d) nur einmal im Laufe der verschiedenen Phasen der Berufsausbildung gewährt werden kann (vgl. auch BFG, RV/7103029/2014). Dass der Begriff "Schulausbildung" nicht ein Studium umfasst ist offensichtlich, da ansonsten für den Zeitraum zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn eines Studiums kein Beihilfenanspruch bestünde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. z.B. ) stellt die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung weder eine Ausbildungszeit iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG noch eine unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten dar. Für derartige Zeiten hatte - so der Gerichtshof im genannten Erkenntnis weiter - der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der bis inklusive Februar 2011 gültigen Fassung die Weiterzahlung der Familienbeihilfe für drei Monate vorgesehen, sofern das volljährige Kind in dieser Zeit weder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistete. Mit der Novellierung des FLAG 1967 durch das BGBl 111/2010 wurde mit Wirksamkeit ab März 2011 u.a. die Bestimmung des lit d) geändert und sieht nunmehr einen Weiterbezug der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor, wenn diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. In den Erläuternden Bemerkungen (981 der Beilagen XXIV. GP) zu dieser Gesetzesänderung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vormals bestehende Regelung der Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss einer Berufsausbildung aus Gründen der Budgetkonsolidierung entfallen soll. Gleichzeitig werde jedoch eine ergänzende Regelung aufgenommen, um die Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich abzudecken. Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus im FLAG 1967 geschaffen, der - ebenso wie der Begriff "Berufsausbildung" - nicht näher umschrieben wird. Der Begriff "Schulausbildung" ist aber - wie sich aus dem Kontext der gesamten Maßnahmen im Zuge der gesetzlichen Änderungen und den Erläuternden Bemerkungen zweifelsfrei ergibt - jedenfalls enger auszulegen als der Begriff der "Berufsausbildung" (vgl auch Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130). Der Begriff "Schulausbildung" kann somit keinesfalls jede Art einer "Berufsausbildung" umfassen.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Familienbeihilfe grundsätzlich (nur mehr) bis zum Abschluss der ersten nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossenen Berufsausbildung gewährt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch wieder aufleben kann, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für volljährige Kinder für Lücken zwischen zwei Berufsausbildungen keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren; dies mit Ausnahme von bestimmten, nach Ansicht des Gesetzgebers besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltskonstellationen. Eine derartige besonders berücksichtigungswürdige Situation wird durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung erfasst, nämlich dass nach Abschluss der allgemeinbildenden Schulausbildung in sehr vielen Fällen der unmittelbare Einstieg in das Berufsleben noch nicht möglich ist und daher (regelmäßig) eine weitere (spezifische) Berufsausbildung zu erfolgen hat (siehe z.B. auch -I/12).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besteht daher ausschließlich für diese Lücke, konkret für die Zeit zwischen dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn der ersten weiteren Berufsausbildung, iSd § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der hier anzuwendenden Fassung ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Tochter des Bf. hat demnach nach Abschluss der Matura und dem Beginn ihres Studiums der Rechtswissenschaften ihre erste weitere Berufsausbildung begonnen. Für diesen dazwischen liegenden Zeitraum zwischen Ablegung der Matura und Studienbeginn käme demnach eine Anwendung der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes in Betracht, nicht jedoch für den gegenständlich strittigen Zeitraum nach Abschluss des Studiums und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (hier die Gerichtspraxis).
Wenn der Bf. sinngemäß vermeint, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG idF des Budgetbegleitgesetztes im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien, da seine Tochter ihr Studium bereits vor in Kraft treten dieser Regelung begonnen bzw. erst im Februar 2012 abgschlossen hätte, ist auszuführen, dass die Frage ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. ). Da der Gesetzgeber eine - wie der Bf. vermeint - Art "Übergangsregelung" für jene Fälle, in denen ein Kind iS des FLAG ihr Studium noch begonnen bzw. noch nicht abgeschlossen hatte bevor die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG mit dem Budgetbegleitgesetz geändert wurden, nicht vorsieht, ist dieser Einwand nicht zutreffend.
Abschließend ist daher auszuführen, dass die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" iSd obigen Norm darstellt. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss dieser Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, nämlich hier der Gerichtspraxis, steht somit keine Familienbeihilfe zu. Das Finanzamt hat demnach nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dem Bw. zu Recht die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Monate März bis einschließlich Mai 2012 verwehrt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da die Frage, ob (auch) ein Hochschulstudium als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit d) FLAG 1967 angesehen werden kann, in der Judikatur des VwGH bislang noch nicht behandelt wurde.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100684.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at