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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2015, RV/7103659/2015

Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Tragung der Unterhaltskosten als Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf) vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2002 bis Februar 2003 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) die im Zeitraum April 2002 bis Februar 2003 für ihren volljährigen Sohn X ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Begründend wurde auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom verwiesen, in der festgestellt worden sei, die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei der Mutter sei nicht gegeben. Der Kindesvater leiste den überwiegenden Unterhalt und erfülle die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe.

Dagegen erhob die Bf fristgerecht Berufung. Als Begründung wurde Folgendes vorgebracht:
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Berufungswerberin die angeführte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom vollkommen unbekannt ist.

Der Berufungswerberin wurde im Verfahren RV/58-W/04 des Unabhängigen Finanzsenates Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Dies sei geschehen, vom Ausgang des genannten Verfahrens wurde die Berufungswerberin aber niemals informiert, insbesondere wurde ihr die im angefochtenen Bescheid angeführte Berufungsentscheidung nie zugestellt. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit behaftet.

Darüber hinaus werden im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellungen getroffen, die irgendeine rechtliche Beurteilung zuließen.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat primär Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Besteht hiernach kein Anspruch, ist derjenige berechtigt, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.

Um dem Wunsch des Kindes ( X ), in einer eigenen Wohnung wohnen zu können, zu entsprechen, hat die Berufungswerberin eine Eigentumswohnung erworben. Für diese Wohnung fallen monatlich € 107,-- an Betriebskosten an, die von der Berufungswerberin bezahlt werden.

Aber auch die Anschaffungskosten für diese Wohnung (...) sind - natürlich nur zum Teil - als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, weil bei Anmietung einer gleichartigen (aber auch einer kleineren) Wohnung die monatliche Belastung wesentlich höher wäre (z.B. bei einer Wohnung von 40 m2 zum Richtwert von € 4,32 würde der Hauptmietzins € 172,80 zuzüglich 20 % USt € 34,56, zusammen € 207,36, betragen; die Betriebskosten wären mit mindestens € 48,-- zuzüglich 20 % USt € 9,60, zusammen € 57,60 anzusetzen. Die monatlichen Kosten für eine angemietete Wohnung würden also zumindest € 265,-- betragen).

Die Berufungswerberin hat ihrem Sohn X auch die notwendigen Wohnungseinrichtungs- und Hausratsgegenstände zur Verfügung gestellt, die er benötigt, um diese Wohnung auch bewohnen zu können.

Die Berufungswerberin kocht und wäscht für ihren Sohn (darüber hinaus hat sie ihm - für einfache Waschvorgänge - auch eine Waschmaschine gekauft). Ihr Sohn ist in die Familie der Berufungswerberin vollkommen integriert, was im vorliegenden Fall insbesondere deshalb problemlos möglich ist, weil die Wohnung des Sohnes ( Adresse1 ) nur zwei Gehminuten von der Wohnung der Mutter ( Adresse2 ) entfernt ist. Dazu kommen gemeinsame Urlaube (z.B. 2003 in Hamburg, 2004 in Kroatien) und gemeinsame Aufenthalte in einem Wochenendhaus.

Der Sohn der Berufungswerberin ist seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung ABC inskribiert. Dieses Studium kostet € 2.500,-- pro Semester. Die Kosten des Wintersemesters 2003/2004 hat die Berufungswerberin bezahlt. Pro Jahr ergeben sich somit Studiengebühren von € 5.000,-- und pro Monat (5.000,-- : 12) € 416,60.

In einem am zu 42 C 22/03 s des BG Leopoldstadt abgeschlossenen Vergleich hat sich der Vater V ab zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 970,-- verpflichtet, worin - ausdrücklich ausgewiesen - € 206,-- an Sonderbedarf für den Studienbesuch enthalten sind. Die den Teilbetrag von € 206,--/Monat übersteigende Studiengebühr muss von der Berufungswerberin getragen werden, sohin ab monatlich € 210,60.

In diesem Vergleich hat sich der Vater weiters zur Leistung eines Unterhaltsrückstandes von € 1.500,-- verpflichtet, wovon - da er in den Monaten August und September 2003 nur je € 382,-- an Unterhalt geleistet hat - ein Betrag von € 764,-- als Unterhaltsleistung für diese beiden Monate anzurechnen ist. Der Differenzbetrag (€ 1.500,-- minus € 764,--) von € 736,-- kann als Beitrag des Vaters für die Studiengebühr des Wintersemesters 2003/2004 betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin für dieses Wintersemester tatsächlich Studiengebühren von (€ 2.500,-- minus € 736,--) € 1.764,-- für ihren Sohn  X gezahlt hat; umgelegt auf ein Halbjahr (€ 1.764,-- : 6) ergibt dies eine monatliche Unterhaltsleistung von € 264,-- allein für die Studiengebühr. Die erheblichen Reisespesen (das angeführte Studium findet am Sitz des WIFI St. Pölten statt) und Materialkosten, zu denen die Berufungswerberin ebenfalls beiträgt, sind darin nicht enthalten.

Daraus folgt insgesamt:

  • Die Berufungswerberin stellt ihrem Sohn eine Wohnung zur Verfügung und zahlt dafür die Betriebskosten; diese Unterhaltsleistung ist mit mindestens € 265,--/Monat anzusetzen.

  • Im Wintersemester 2003/2004 hat die Einschreiterin mindestens € 294,--/Monat an Studiengebühr für ihren Sohn aufgebracht und

  • muss ab mindestens € 210,60/Monat an Studiengebühr für ihren Sohn aufwenden.Die Einschreiterin hat für ihren Sohn weiters die Wohnungseinrichtungs- und Hausratsgegenstände gekauft und

  • kocht und wäscht für ihn, wobei diese mütterlichen Dienstleistungen durchaus regelmäßig in Anspruch genommen werden.

  • Schließlich bietet sie ihrem Sohn ein familiäres, soziales und kulturelles Zuhause, das demjenigen entspricht, welches bei einheitlicher Wirtschaftsführung und Teilung der Wohnung zwischen Mutter und Sohn vorläge.

    Bei richtiger Betrachtung entspricht die Lebensführung der Berufungswerberin und ihres Sohnes einem gemeinsamen Haushalt und bei richtiger Betrachtung ist daher die Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben (die Aufzählung in § 2/5 lit. a bis c FLAG ist nicht taxativ). Sollte jedoch keine Haushaltszugehörigkeit gegeben sein, so ist es die Berufungswerberin, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt:

  • Dem Zweck des § 2/2 FLAG ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben ist (in diesem Fall entfällt jeder Vergleich der Unterhaltsleistungen). Es kann nun keinen Unterschied machen, ob Mutter und Sohn in derselben Wohnung wohnen (i.e. schlafen) oder geringfügig räumlich getrennt und der Sohn - wie dargelegt - vollständig in den Haushalt der Mutter integriert ist.

  • Beim überwiegenden Tragen der Unterhaltskosten kann es nicht um eine Gegenüberstellung absoluter Zahlen gehen, sondern die Unterhaltsleistungen müssen in Relation zu den jeweiligen Einkünften der Eltern, die ja die Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bilden, gesetzt werden.

Der Vater V bezieht als Arzt ein monatliches Nettoeinkommen, das ihm - bei Unterhaltspflichten für fünf Kinder - monatliche Unterhaltsleistungen von € 764,-- (ab von € 970,--) ermöglicht bzw. ihn zu diesen Unterhaltsleistungen verpflichtet, während die Mutter - unterhaltspflichtig für vier Kinder - als Beruf über monatliche Einkünfte von rd. € 300,-- verfügt, ihre Leistungen für X aus dem Stamm ihres Vermögens bestreitet und darüber hinaus - wie ausführlich dargestellt - den Haushalt für X führt, was ebenso als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist.

Im Rückforderungszeitraum verfügte die Berufungswerberin noch über ein wesentlich geringeres Einkommen und hat trotzdem im erheblichen, bereits dargestellten Maß (auch wenn in diesem Zeitraum noch keine Studiengebühren anfielen) zum Unterhalt ihres Sohnes beigetragen, verhältnismäßig zweifellos mehr als der Kindesvater.

Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin die Unterhaltskosten für ihren Sohn X überwiegend trägt. (Wie schon zu RV/58-W/04 werden eine Betriebskostenvorschreibung für die dem Sohn zur Verfügung gestellte Wohnung, seine Zulassung zum angeführten Studium, aus der sich die Gebühr von € 2.500,--/Semester ergibt, die Fortsetzungsbestätigung für das Sommersemester 2004 und die Bestätigung des Studienerfolges im Wintersemester 2003/04 vorgelegt und auf den Akt 42C 22/03 s des BG Leopoldstadt verwiesen sowie die Einvernahme der Berufungswerberin und ihres Sohnes X beantragt.)

Über die gegenständlichen Wohn- und Lebensverhältnisse von Berufungswerberin und Kind war die auszahlende Behörde stets informiert und hat die Auszahlung dennoch vorgenommen. Die der Berufungswerberin ausgezahlten Beträge sind auch ausschließlich ihrem Zweck entsprechend, nämlich für das Kind, verwendet worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung kann in diesem Fall nicht bestehen, jedenfalls wäre die Rückforderung unbillig (§ 26 Abs. 4 FLAG).

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt nach Darstellung der Rechtsgrundlagen aus, das Gesetz räume den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehöre. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit sei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sachverhaltsmäßig sei unbestritten, dass die Kindesmutter dem gemeinsamen Sohn die ihr allein gehörige Eigentumswohnung zur Verfügung stelle. In dieser Wohnung halte sich der Sohn überwiegend auf. Dass der Aufenthalt des Sohnes außerhalb der Wohnung der Mutter nur vorübergehend sei, werde nicht behauptet. Aus den Umständen des Falles könne auch keineswegs geschlossen werden, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben werde. Daraus sei aber klar erkennbar, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn nicht vorliege. Hieran ändere auch nichts, dass die Mutter für den Sohn koche und wasche. Somit sei entscheidend, wer überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trage. Laut Aktenlage leiste der Kindesvater den überwiegenden Unterhalt, weshalb bei diesem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben seien.

Daraufhin stellte die Bf fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt übersah in der Folge, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Erst mit Vorlagebericht vom wurde die nunmehr als Beschwerde zu erledigende Berufung dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

2. Sachverhalt

Die Bf bezog von April 2002 bis Februar 2003 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren am xx.xx.xxxx geborenen Sohn  X .

Die Bf ist vom Kindesvater geschieden. Ihre Wohnung liegt in Adresse2 , während der Sohn in der der Bf gehörenden, zwei Gehminuten entfernten Wohnung in Adresse1 , wohnte. Die monatlichen, von der Bf getragenen Betriebskosten haben 107,00 € betragen. Die auf die Zurverfügungstellung des Wohnraums entfallende monatliche Unterhaltsleistung wird von der Bf mit 265,00 € geschätzt.

Wohnungseinrichtung und Hausratsgegenstände hat die Bf zur Verfügung gestellt. Sie hat für den Sohn gekocht und gewaschen. Für einfache Waschvorgänge hat die Bf dem Sohn eine Waschmaschine gekauft. Es hat gemeinsame Urlaube und Aufenthalte in einem Wochenendhaus gegeben.

Der Sohn stand in Berufsausbildung. Ab dem Wintersemester 2003/2004 absolvierte er das Studium Innenraumdesign mit Studiengebühren von 2.500,00 € pro Semester.

Der Kindesvater hat monatliche Unterhaltszahlungen von 764,00 € geleistet.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0058-W/04 hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass der Kindesvater die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug erfüllt. Daraufhin hat das Finanzamt die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Bf zurückgefordert.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt. Von der in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Bf und ihres Sohnes konnte abgesehen werden, da die Sachverhaltsangaben der Bf unstrittig sind und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 bestimmt, dass die Oberbehörden berechtigt sind, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Nach § 33 Abs. 3 lit. a EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

4. Erwägungen

4.1. Haushaltszugehörigkeit

Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. § 2 Abs. 5 FLAG fordert für einen gemeinsamen Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person.

Die Gründe, wann die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, sind entgegen der Auffassung der Bf im Gesetz taxativ angeführt (§ 2 Abs. 5 lit. a bis c FLAG) und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Bf dem Sohn eine ihr allein gehörende Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt hat. In dieser Wohnung hat sich der Sohn überwiegend aufgehalten. Dass der Aufenthalt des Sohnes außerhalb der Wohnung der Mutter nur vorübergehend war, wurde nicht behauptet. Aus den Umständen des Falles konnte auch keineswegs geschlossen werden, dass er nach absehbarer Zeit wieder eine Wohnung mit der Mutter teilen würde.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ein gemeinsamer Haushalt von Mutter und Sohn nicht vorlag. Daran ändert auch nichts, dass die Mutter für den Sohn regelmäßig gekocht, gewaschen und ihm ein familiäres, soziales und kulturelles Zuhause geboten hat.

Somit ist der Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe davon abhängig, ob sie im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG die Unterhaltskosten für ihren Sohn überwiegend getragen hat.

4.2. Überwiegendes Tragen der Unterhaltskosten

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der Bf, für das überwiegende Tragen der Unterhaltskosten komme es auf die Relation der tatsächlichen Leistungen zum Einkommen des Elternteils an, unzutreffend ist. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend zu tragen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann) somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. zB ; ; , 2011/16/0068).

Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Kindesvater im Beschwerdezeitraum Unterhaltszahlungen in Höhe von € 764 pro Monat an seinen Sohn erbracht hat.

Die Bf hat dem Sohn im Beschwerdezeitraum April 2002 bis Februar 2003 eine eigene Wohnung zur Verfügung gestellt und diese Unterhaltsleistung mit € 265,00 bewertet. Ihre anteiligen monatlichen Kosten für Wohnungseinrichtungs- und Hausratsgegenstände, Nahrungsmittel und Urlaub wurden nicht bekannt gegeben.

Die Differenz zwischen den von der Bf genannten Wohnungskosten und den monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters beträgt somit rund 500,00 €. Dass dieser Unterschiedsbetrag mit den von der Bf nicht bezifferten monatlichen Unterhaltsbeiträgen erreicht worden ist bzw. die Bf überwiegend die monatlichen Unterhaltskosten getragen hat, kann nach Auffassung des BFG ausgeschlossen werden. Auch die Bf hat dies in Ihrer Beschwerde nicht behauptet, sondern lediglich den – wie oben ausgeführt - nicht zielführenden Einwand vorgebracht, dass sie im erheblichen Maß zum Unterhalt Ihres Sohnes beigetragen habe, verhältnismäßig zweifellos mehr als der Kindesvater.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Betreuungsleistungen der Bf (Kochen, Waschen, Haushaltsführung) ist anzumerken, dass diese nicht als geldwerte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind, da das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 auf die materiellen Leistungen abstellt (vgl. ). Weiters sind auch die in der Beschwerde angeführten Beiträge der Bf zu den Studienkosten für die Beurteilung der überwiegenden Kostentragung im Beschwerdezeitraum irrelevant, da diese erst im Zusammenhang mit dem im Wintersemester 2003/04 begonnenen Studium (Innenraumdesign) angefallen sind.

Somit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt; eine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes ist nicht vorgelegen und die Bf hat auch nicht die Unterhaltskosten überwiegend getragen.

4.3. Objektive Erstattungspflicht

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge daher unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB , , ). Auch steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. zB , ).

Das diesbezügliche Vorbringen der Bf vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen. Nachdem die Bf für den Zeitraum April 2002 bis einschließlich Februar 2003 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Ermangelung eines gesetzlichen Anspruchsgrundes zu Unrecht bezogen hat, hat die Abgabenbehörde zu Recht die unrechtmäßig ausbezahlten Beträge zurückgefordert.

Auch mit dem Einwand der Unbilligkeit der Rückforderung unter den gegebenen Umständen (mit Verweis auf § 26 Abs. 4 FLAG) kann nichts für den Standpunkt der Bf gewonnen werden.

Die gesetzliche Regelung, wonach zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe wieder rückgefordert werden muss, kann in Einzelfällen tatsächlich zu unbilligen Härten führen. Aus diesem Grund sieht § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vor, dass die Oberbehörden ermächtigt sind, das Finanzamt in Ausübung des Aufsichtsrechtes anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Anzumerken ist zunächst, dass Oberbehörde das Bundesministerium für Familien und Jugend und nicht das Bundesfinanzgericht ist, weshalb die Anwendung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist. Das BFG besitzt diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz (vgl. ; ).

Des Weiteren räumt diese Bestimmung der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein. Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen stellt daher keinen im Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge zu berücksichtigenden und zu sanierenden Verfahrensmangel dar (; ; 2008/15/0323; ; ; 2006/13/0174).

Somit war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. In rechtlicher Hinsicht folgt das Bundesfinanzgericht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103659.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at