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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2015, RV/7105634/2015

Keine außergewöhnliche Belastung bei Zahlung von rückständigen Pflegekosten für den verstorbenen Ehegatten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Wenn die Zahlung der Erbin für rückständige Pflegeentgelte für den verstorbenen Ehegatten im Verlassenschaftsvermögen Deckung findet, liegt keine außergewöhnliche Belastung vor. Wegen der Freiwilligkeit der Erbschaftsannahme fehlt überdies die Zwangsläufigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Gerhard Kohler SteuerberatungsgmbH., Schönbrunnerstraße 53, 1050 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ) Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2012 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 29.452,92 €. Diesen Betrag hatte die Bf der Bezirkshauptmannschaft für die Betreuung ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten in einem Pflegeheim zu ersetzen. Die Bf wurde als Erbin eines Liegenschaftsanteiles an einem Einfamilienhaus, das von der Bf und ihrem Sohn bewohnt wird, in Anspruch genommen.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die geltend gemachten Kosten nicht zum Ansatz gebracht, da es sich um eine Vermögensumschichtung handle.

Nach Einbringung einer Berufung berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen der Bf für Wohnraumsanierung als Sonderausgaben, nicht aber die strittigen Pflegekosten (Berufungsvorentscheidung vom ).

Im stattgebenden Erkenntnis des , bejahte das Bundesfinanzgericht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antritt der Erbschaft verbunden mit der Bezahlung der Pflegekostenrückstände zwangsläufig erfolgt sei, da das Einfamilienhaus der Deckung des Wohnbedürfnisses der Bf und ihres Sohnes diene.

In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des Finanzamtes dieses Erkenntnis auf ().

Zum bisherigen Verfahrensgang und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Detail wird auf das – beiden Parteien bekannte – erwähnte Erkenntnis des BFG bzw. des VwGH verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988), sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass sich die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegekosten auf den geerbten Liegenschaftsanteil gründe. Der Antritt der Erbschaft sei aber eine freiwillige Entscheidung der Bf. Die Zwangsläufigkeit könne auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass das Haus zur Deckung des Wohnbedürfnisses diene. Der Tragung von Wohnungskosten fehle nämlich das Element der Außergewöhnlichkeit.

Der VwGH sah auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit, da die Belastung im Wert des an die Bf übergegangenen Verlassenschafts­vermögens Deckung fand. Des Weiteren hätte eine Verwertung der Liegenschaft insofern vorgenommen werden können, als die Möglichkeit einer pfandrechtlichen Belastung der Liegenschaftsanteile zur Finanzierung der Pflegekosten bestanden hätte.

Weitergehende rechtliche Ausführungen können dem zitierten Erkenntnis des VwGH entnommen werden.

Die von der Bf getragenen Pflegekosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Hinsichtlich des nicht strittigen Beschwerdepunkts betreffend Aufwendungen für Wohnraum­sanierung ist der Beschwerde (wie bereits in der Berufungsvorentscheidung) Folge zu geben. Die Aufwendungen sind in Höhe des Sonderausgabenhöchstbetrages von 2.929 € im Rahmen des Sonderausgabenviertels zu berücksichtigen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, da sich die Entscheidung auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs  () stützt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2016/2, 56
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105634.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-09196