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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2014, RV/2100435/2013

Geschäftsführerhaftung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur ZL. Ra 2014/16/0011. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri

in der Beschwerdesache Beschwerdeführer

gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Geschäftsführerhaftung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) als Geschäftsführer der GmbH zur Haftung für die die Umsatzsteuer 2003-2006 (Zuschätzung nach einer abgabenbehördlichen Prüfung, bei der Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden) sowie für die Umsatzsteuer 7/2011 herangezogen.

Laut schriftlicher (und mündlicher) Erklärung des Bf. (z.B. Fax vom ) ist die GmbH nicht mehr in der Lage, die Abgabenschuldigkeiten zu begleichen.

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) führt der Bf. an, dass er keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe, zumal Umsätze nur aus „Unsicherheit“ zugeschätzt wurden. Diese Zuschätzung hoffte er im Berufungsverfahren erfolgreich bekämpfen zu können. Seit dem Jahr 2006 seien praktisch nur Verluste erwirtschaftet worden weshalb ihm kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne.

Zur Begleichung der Umsatzsteuerforderung 7/2011 (fällig 15. September) wollte er den Umstand nutzen, dass im August ein Umsatzsteuer-Guthaben entstanden ist, indem er die UVA für August vor Fälligkeit der USt für Juli eingereicht hat.

Über Aufforderung des Finanzamtes legte er eine „Saldenliste“ 9/2011 vor, aus der sich ergab, dass einige Gläubiger (Lieferanten) zur Gänze befriedigt wurden. Das entspricht auch den Angaben im Begleitschreiben: Die Geldmittel würden von anderen Firmen stammen und damit seien nur Lieferanten bezahlt worden, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können. Inwieweit der Bf. die Abgabenschulden aus den liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht decken konnte, wurde nicht dargelegt.

Nach teilweiser Bestätigung der Zuschätzungen durch den UFS (Berufungsentscheidung vom , RV/0176-G/08 u.a.) hat das Finanzamt den Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung der Höhe nach an die Ergebnisse der UFS-Entscheidungen angepasst. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Zur Umsatzsteuer 7/2011 führte das Finanzamt aus, dass einen Verrechnung des Vorsteuerguthaben aus 8/2011 mit der Zahllast aus 7/2011 nach den Bestimmungen der BAO nicht möglich ist, weil ein Guthaben stets mit dem ältesten Rückstand zu verrechnen sei.

Im Vorlageantrag bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass er die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel nicht ahnen konnte und daher nicht schuldhaft gehandelt habe.

Weiters fühlt er sich durch den Umstand beschwert, dass im Haftungsbescheid die Steuernummer der GmbH an Stelle der des Bf angeführt ist und dass die Haftung durch eine Berufungsvorentscheidung vermindert wurde (statt durch eine Bescheidberichtigung gem. § 295 Abs 3 BAO). Außerdem begehrt er (im Haftungsverfahren erstmals im Vorlageantrag) die inhaltliche Überprüfung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Bescheide 2003-2006.

Rechtsgrundlage:

Die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen (wie der Geschäftsführer) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).

Die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten (§ 9 Abs. 1 BAO).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenschuld des Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Unzweifelhaft liegt dem angefochtenen Bescheid eine Abgabenschuld der GmbH zu Grunde. Aus dem vorgebrachten Einwand des Bf., dass die Schätzung der Umsatzsteuer weit überhöht gewesen sei, ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Die - im Übrigen erst im Vorlageantrag und nicht in der Berufung geltend gemachten - Einwendungen der Höhe nach sind nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens (vgl ). Bezüglich des Abgabenverfahrens wird darauf hingewiesen, dass der Bf. seine Einwendungen im Berufungsverfahren (RV/0176-G/08 u.a.) ohnedies schon geltend gemacht hat (was nicht zuletzt durch seine Anwesenheit bei den mündlichen Berufungsverhandlungen erwiesen ist).

Ebenso unbestritten wie das Vorliegen der Abgabenschuld ist, dass der Bf. als Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH bestellt ist und dass die Abgabenforderung bei der GmbH uneinbringlich ist.

Zu prüfen ist damit die schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht ( unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wie zB , mwN).

Zu den Pflichten gehört es nicht nur dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, sondern auch, dass die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden (zB ). Nachdem die Zuschätzung von Umsätzen gerade deswegen erfolgte, weil die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nur mangelhaft vorgenommen wurden und der Bf. auch keine Gründe vorgebracht hat, weshalb ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich war, ist eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 – 2006 gegeben.

Bezüglich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 7/2011 ist ihm die Nichtentrichtung vorzuwerfen. Dass die Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt völlig mittellos gewesen wäre, wurde vom Bf. nicht vorgebracht und ist auch den vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Saldenbilanz) nicht zu entnehmen. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel wurde trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht dargetan. Im Gegenteil: Um den laufenden Betrieb aufrecht halten zu können hat der Bf. nach eigenen Angaben „nur“ Lieferanten bevorzugt befriedigt um den Betrieb aufrecht halten zu können. Daher ist vom Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht auszugehen. Woher die dafür verwendeten Mittel kamen ist unerheblich.

Insgesamt gesehen liegt dem Bf. im gegenständlichen Fall daher sowohl eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Erklärungspflichten als auch der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zur Last, die ursächlich für den Abgabenausfall waren.

Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ().

Damit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BAO (Abgabenschuld, Vertreter, Uneinbringlichkeit und für die Uneinbringlichkeit ursächliche schuldhafte Pflichtverletzung) erfüllt. Dem entgegen stehende Gründe wurden vom Bf. nicht vorgebracht.

Die Angabe der Steuernummer der GmbH auf dem Haftungsbescheid verletzt den Bf. ebenso wenig in seinen Rechten wie die Verminderung des Haftungsbetrages durch eine Berufungsvorentscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt nämlich hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Aufzeichnungsmängel eine Pflichtverletzung darstellen ebenso der RSpr des VwGH (, 89/14/0043) wie hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ().

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100435.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAC-09190