Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2015, RV/3100046/2015

Kein Familienbeihilfenanspruch für Zeiträume zwischen Beendigung der Schulausbildung und krankheitsbedingt verzögertem Beginn einer weiteren Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100046/2015-RS1
Der Begriff "frühestmöglich" in § 2 Abs 1 lit d und e FLAG 1967 ist ausschließlich nach objektiven Kriterien auszulegen. Frühestmöglich ist demnach jener Zeitpunkt, zu dem - bei Unterstellung aller Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung - ein Kind mit der Ausbildung beginnen kann. Subjektive Aspekte (Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung, Studienplatzbeschränkungen, krankheitsbedingte Verzögerungen usw) sind in die Beurteilung des Begriffes "frühestmöglich" nicht einzubeziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die AWT WTH- und BeratungsgesmbH, Im Gries 18, 6370 Kitzbühel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2013

zu Recht erkannt: 

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom wurde von der Beihilfenbezieherin die für ihre Tochter X im Zeitraum Juli bis Oktober 2013 bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurückgefordert. Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass die Beihilfenbezieherin im Juli 2013 (nach Abschluss der Schulausbildung der Tochter) angegeben hätte, ihre Tochter würde im Herbst 2013 ein Studium beginnen. Trotz zweifacher Aufforderung wäre ein entsprechender Nachweis jedoch nicht erbracht worden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Vertretung der Beihilfenbezieherin aus, dass das geplante Studium durch die Tochter wegen einer sehr schweren, lebensbedrohenden und langwierigen Erkrankung nicht begonnen werden konnte. Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis würde nach übereinstimmender Rechtsmeinung und Judikatur unter gewissen Umständen nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe führen. In sinngemäßer Anwendung müsse dies auch für den Fall gelten, dass ein Kind krankheitsbedingt ein Studium nicht beginnen könne.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt unter Verweis auf § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 damit, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bestehe, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werde. Die Tochter habe die Schulausbildung im Juni 2013 abgeschlossen. Tatsächlich wurde im Herbst 2013 kein Studium begonnen. Was als frühest möglicher Zeitpunkt anzusehen sei, wäre nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ein krankheitsbedingt verzögerter Studienbeginn könne daher nicht zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 führen.

Daraufhin stellte die Beihilfenbezieherin durch ihre Vertretung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ein über Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstelltes Gutachten würde bei der Tochter einen Grad der Behinderung von 100% feststellen. Ein Studienbeginn (im Herbst 2013) wäre aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Da sich zwischenzeitig der Gesundheitszustand der Tochter stabilisiert habe, wäre ein Studienbeginn ab September 2014 möglich. Es entbehre jeglicher Logik, dass bei einer Krankheit während eines Studiums weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, während hingegen eine krankheitsbedingte Verzögerung vor Studienbeginn zu deren Wegfall führe. Eine nachgewiesene krankheitsbedingte Verzögerung der "Fortsetzung" der Berufsausbildung müsse ein ausreichender Grund für die Gewährung der Familienbeihilfe sein.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Dem elektronischen Beihilfenakt ist zu entnehmen, dass die Tochter tatsächlich ab September 2014 ein Studium begonnen hat und der Beschwerdeführerin folglich ab September 2014 die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wieder gewährt wurde.

2) Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt unbestritten fest, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter der Beschwerdeführerin als Abschluss ihrer Schulausbildung im Juni 2013 die Matura abgelegt hat. Dies obwohl - wie der Anamnese des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entnehmen ist - bereits Anfang des Jahres 2013 bei ihr Leukämie diagnostiziert wurde. Einer Chemotherapie folgte eine Erhaltungstherapie. Im Herbst 2013 verschlechterten sich die Blutwerte, es kam zu einem Rückfall mit erneuter Chemo- und Erhaltungstherapie. Im Sommer 2014 wurde der Tochter eine vorläufige Immatrikulationsbescheinigung mit Studienbeginn ab September 2014 ausgestellt. Das Studium wurde im September 2014 auch tatsächlich begonnen.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn der Universitätsausbildung - im vorliegenden Fall eingeschränkt auf den Rückforderungszeitraum Juli bis Oktober 2013 - Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hatte.

3) Rechtslage:

Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs 3 EStG 1988 bestimmt, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

4) Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist die oben genannte Bestimmung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe relevant. Andere Anspruchsgründe scheiden beim gegebenen Sachverhalt aus.

Unbestreitbar hat die Tochter der Beschwerdeführerin mit Ablegung der Matura ihre Schulausbildung abgeschlossen (vgl zB ). Bei der Beantwortung der Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ihr auch für die Monate danach einen Beihilfenanspruch vermittelt, ist die Auslegung des Begriffes "frühestmöglich" in § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 idF BGBl I 111/2010 strittig.

Zum Begriff "frühestmöglich" wird in der Literatur (vgl Hebenstreit in Csaszar/Leinneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 132) die Ansicht vertreten, dass der frühestmögliche Zeitpunkt jener ist, zu dem die "Inskription der gewählten Studienrichtung" vorgenommen werden kann. In der Folge wird näher ausgeführt, dass es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem ein Kind, das alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, mit der Ausbildung hätte beginnen können. Ob in einem konkreten Fall letztlich persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe den (frühestmöglichen) Beginn verhindern, ist dabei unbeachtlich.
Im Erkenntnis , führte der Gerichtshof aus, dass Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen einer Beschränkung der Studienplätze später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, keine planwidrige Lücke im Gesetz offenbaren, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs 1 lit e FLAG auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste. Wird die Ausbildung tatsächlich nicht begonnen, ist es, so der Gerichtshof weiter, unerheblich, ob der Grund dafür mangelnde Qualifikation (etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses) oder lediglich Platzmangel ist.
Auch wenn alle diese Aussagen zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 getroffen wurden, ist die Auslegung auch für § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967, der den im § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 bereits seit langer Zeit enthaltenen Begriff "frühestmöglich" nunmehr wortgleich verwendet, heranzuziehen. Speziell im oben zweiterwähnten Fall liegt der Grund für den "Nichtbeginn" jedenfalls außerhalb des Einflusssphäre des Kindes, weshalb die Literatur folgerichtig zur oben erwähnten Auslegung des Begriffes "frühestmöglich" gelangt ist. Ist ein Ausbildungs-/Studienbeginn objektiv betrachtet, dh bei Unterstellung des Vorliegens sämtlicher Aufnahmevoraussetzungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, dann ist dies der "frühestmögliche" Zeitpunkt. Wären an Stelle der ausschließlich objektiven Betrachtung hier auch subjektive Merkmale einbeziehen, würde beispielsweise auch das (krankheitsbedingte oder aus sonstigen Gründen erfolgte) Nichtantreten zu einer Aufnahmeprüfung oder das Versagen eines Studienplatzes auf Grund von Platzmangel dazu führen müssen, dass ein um ein oder gar mehrere Jahre späterer Studienbeginn immer noch als "frühestmöglich" angesehen wird.

In Bezug auf eine Erkrankung des Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof stets darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre andauert und Ausbildung danach wieder fortgesetzt wird (vgl etwa mwN, , oder ). Damit hat der Gerichtshof aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass eben eine Unterbrechung der Ausbildung und keine weiter bestehende Ausbildung vorliegt. Ebenso sind Zeiten zwischen zwei Ausbildungen keine Zeiten der Berufsausbildung.
Im vorliegenden Fall liegt im Ergebnis keine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor, während der ein weitergehender Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Rechtsprechung bestehen könnte. Vielmehr endete der vor der Erkrankung entstandene Familienbeihilfenanspruch spätestens mit der (erfolgreichen) Absolvierung der Reifeprüfung, somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Schulausbildung. Daran anschließend folgte eine Zeitspanne, in der tatsächlich keine Berufsausbildung absolviert wurde.

Vor der Änderung des FLAG 1967 durch das BGBl I 111/2010 hätte im vorliegenden Fall noch ein Beihilfenanspruch für drei Monate nach Abschluss der Schulausbildung bestanden. Eine dem "neuen" § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 vergleichbare Bestimmung war damals im FLAG 1967 nicht enthalten. Demnach hätten nach der Rechtslage vor dem BGBl I 111/2010 in einem Fall wie dem vorliegenden unbestreitbar nach Ablauf der drei Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Ein Beihilfenanspruch (ausschließlich) auf Grund einer Krankheit besteht nämlich nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, welche im vorliegenden Fall unbestritten nicht vorliegen. 
Die gesetzliche Änderung erfolgte aus Gründen der Budgetkonsolidierung (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130). Die in der zitierten Literaturstelle aufgeworfene Frage, ob bei einem (wegen einer beschränkten Anzahl an Studienplätzen) zwangsläufig verspäteten Studienbeginn nach der neuen Rechtlage ein längerer Beihilfenanspruch besteht, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis , beantwortet. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes wurden mit der Gesetzesänderung durch das BGBl I 111/2010 die Anspruchsgründe nicht ausgeweitet.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, alleine keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. So ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss einer ersten, nach Abschluss der Schulausbildung begonnenen, und einer zweiten (universitären) Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nicht besteht. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 idF BGBl I 111/2010 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur. Daraus folgt, dass die Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum ohne Vorliegen eines Anspruchsgrundes und somit zu Unrecht von der Beschwerdeführerin bezogen wurde. Die ausbezahlten Beträge mussten gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert werden. Die Rückforderung der Kinderabsetzbeträge beruht auf der Bestimmung des § 33 Abs 3 EStG 1988.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

5) Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall besteht eine klare Gesetzeslage, in der Judikatur ist die Auslegung des Begriffes "frühestmöglich" geklärt und stimmt die gegenständliche Entscheidung auch mit der Literatur überein. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at