Familienheimfahrten nach Polen wegen pflegebedürftiger Gattin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., A-Gasse, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
S O (idF.: Bf.), geboren am 1954 , hat seit 1997 seinen Hauptwohnsitz in Wien und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2010 machte er Kosten für Familienheimfahrten nach Polen im Betrag von Euro 2.810,00 und Kosten für doppelte Haushaltsführung im Betrag von Euro 3.464,00 als Werbungskosten geltend.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:
- Nachweis der Fahrten: Fahrtenbuch, Benzinrechnungen, Kopie Führerschein und Zulassungsschein oder Zug- bzw. Busfahrkarten,
- Einkommensnachweis der Ehefrau,
- Nachweis über den eigenen Wohnsitz im Heimatland (Mietvertrag, Kaufvertrag)
- Mietvertrag der Wohnung in Wien,
- Zahlungsbelege betreffend Miete der Wohnung in Wien.
Der Bf. legte mit Eingabe vom dem Finanzamt folgende Unterlagen vor:
1) Ein handschriftliches „Fahrtenbuch“. Darin wird chronologisch angeführt, an welchen Tagen der Bf. nach Polen in seinen Heimatort „ B “ bzw. von Polen nach Wien gefahren ist. Demnach wurden insgesamt 64 Fahrten durchgeführt (Fahrt von Wien nach Polen am Ende der Arbeitswoche, also überwiegend Freitag; Rückfahrt nach Wien am Beginn der Arbeitswoche, also überwiegend Sonntag). Davon fällt eine Fahrt, und zwar die Fahrt nach Wien vom , in die Zeit der Arbeitslosigkeit (6. Februar bis ).
2) Zulassungsschein in polnischer Sprache in Kopie.
3) Eine Bescheinigung vom in polnischer Sprache und beglaubigter Übersetzung. Darin bescheinigt die Ortsniederlassung der „Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ in N , dass die Sozialversicherte O J , geboren am 1957 (= die Gattin des Bf.), wohnhaft in PLZxy Grybow , B1 , eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht.
4) Eine Bescheinigung der Gemeinde G vom und beglaubigte Übersetzung. Demnach sind die Eheleute O S und J , wohnhaft in B1 , als steuerpflichtige Eigentümer einer nicht landwirtschaftlichen Liegenschaft mit der Gesamtfläche von 0,6000 ha und als steuerpflichtige Eigentümer eines Wohnhauses mit der Nutzfläche von 190 m² erfasst.
5) Eine Bestätigung über den ständigen Aufenthalt, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung G am , in polnischer Sprache und beglaubigter Übersetzung. Demnach sind an der Adresse B1 der Bf., seine Gattin J O , sowie die Kinder RJ O , geboren am 1983 , und IK O , geboren am 1984 , gemeldet.
6) Wohnungsuntermietvertrag vom über die Vermietung der Wohnung in Wien , A-Gasse zu einem monatlichen Mietzins von netto S 2.500,00.
7) Erlagscheinabschnitt vom über die Bezahlung der Miete für die Wohnung in Wien für Juni 2011 im Betrag von Euro 240,98.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom wurden die beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Familienheimfahrten seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesonders dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Da dies im Beschwerdefall nicht zutreffe, könnten die beantragten Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden.
Laut Lohnzetteldaten bezog der Bf. im Veranlagungszeitraum 2010 folgende Einkünfte:
R-GmbH , 1.1. bis : steuerpflichtige Bezüge im Betrag von Euro 2.093,89
Arbeitsmarktservice Österreich, 2.2. bis : Arbeitslosengeld im Betrag von Euro 2.084,55
R-GmbH , 12.4.bis : steuerpflichtige Bezüge im Betrag von Euro 14.606,79.
Mit Berufung vom beantragte der Bf. die steuerliche Anerkennung des Aufwandes für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung.
Der Bf. führte aus, seine Gattin befinde sich in ständiger kardiologischer Behandlung und bedürfe der Sorge einer Begleitperson bei vielen täglichen Angelegenheiten. Eine Übersiedlung nach Österreich sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und wäre mit lebensgefährlichem Stress verbunden. Sie bekomme deswegen eine Invaliditätspension.
Der Berufung war ein ärztliches Attest vom der „Privaten Praxis des niedergelassenen Arztes „ E “, Facharzt des Fachgebietes Innenkrankheiten, K “, in C , Polen betreffend die Gattin des Bf. in polnischer Sprache und beglaubigter Übersetzung beigelegt, worin ausgeführt wird:
„BEFUND:
acute Hypertonie und Herzischämie
Patientin z.Z. in ständiger kardiologischer Behandlung
bedarf der Sorge seitens einer Begleitperson“
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Aus dem formlosen Schreiben des polnischen Arztes betreffend eine Erkrankung der Gattin des Bf. an akuter Hypertonie und Herzischämie und kardiologische Behandlung sei keine Pflegebedürftigkeit der Gattin zu erkennen. Weiters seien die Kinder des Bf. nach der Aktenlage volljährig und die Gattin nicht erwerbstätig. Daher könne weder auf eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes noch auf beruflich bedingte Gründe (gemeint: für Familienheimfahrten) geschlossen werden.
Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf. um „nochmalige Überprüfung“. Da seine Gattin schwer krank sei, „und aus medizinischen Gründen“ könne sie nicht nach Österreich übersiedeln. Der Bf. sei daher gezwungen, seinen Haushalt in Polen aufrecht zu erhalten.
Dem Vorlageantrag war ein weiteres Schreiben des Arztes K vom samt beglaubigter Übersetzung beigelegt, worin ausgeführt wird:
„Attest nach kardiologischer Konsultation:
BEFUND: Herzischämie, Hypertonie, degenerative Erkrankung der Wirbelsäulengelenke.
- Die Patientin kennt weder die Sprache noch das soziale Milieu im Ausland. Es gibt medizinische Gegenindikationen gegen den Auszug und die Trennung von gewöhnlicher Umwelt. Das kann eine Verschlechterung des allgemeinen Zustandes bei der Patientin verursachen.
- Die Patientin kann nicht ohne Kommunikationsmöglichkeiten gelassen werden. Aus medizinischem Standpunkt ist der Auszug nach Österreich unmöglich.
- Die Patientin bedarf einer ständigen ärztlichen Behandlung am gewöhnlichen Aufenthaltsort.“
Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Berufung.
Der Bf. führte in einer persönlichen Vorsprache vor dem Bundesfinanzgericht am aus:
Seine Wohnung in Wien habe eine Größe von ca. 30 m², bestehend aus Zimmer, Kochnische, Duschkabine, WC am Gang.
Er habe für das Jahr 2010 Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales für die Zeiten der Erwerbstätigkeit, das sind 10 Monate, geltend gemacht.
Der Bf. benütze für Familienheimfahrten nie öffentliche Verkehrsmittel, da eine Zugfahrt in eine Richtung ca. 12 Stunden dauern würde.
Der vorgelegte Zulassungsschein betreffe einen Pkw, den der Bf. im Jahr 2006 in Österreich erworben hat. Das Fahrzeug sei auf die Tochter des Bf. zugelassen und der Bf. als Mitbesitzer eingetragen.
Der Bf. fahre wöchentlich heim. Es würden regelmäßig Fahrgemeinschaften gebildet. Dabei werde nicht immer das Fahrzeug des Bf. benützt. Die Fahrtstrecke führe von Wien über Trencin nach B .
Wenn die Fahrgemeinschaft einen Pkw benütze, würden 2 bis 3 Personen fahren. Dann würden für eine Fahrtrichtung ca. 30 Euro pro Person berechnet.
Wenn die Fahrt in Kleinbussen stattfindet, würden pro Person ca. 35 Euro verlangt, um auch die Kosten für den Fahrer abzudecken.
Schriftliche Belege für die Aufteilung und Bezahlung der Fahrtkosten gebe es nicht.
Am legte der Bf. betreffend seine Gattin Befunde des „ Spital-H.K. “, Interne Abteilung - Kardiologie in C aus den Jahren 2010, 2012, 2013, 2014 und 2015 in polnischer Sprache vor.
Daraus ist ersichtlich, dass die Gattin des Bf. an der internen und kardiologischen Abteilung des oa. Spitals jedenfalls an folgenden Tagen in stationärer Behandlung war: 14. bis , 4. bis , 9. bis , 31.8. bis .
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurden auszugsweise beglaubigte Übersetzungen der Befunde vom und nachgereicht. Die Diagnose lautet im Befund vom :
Fettleibigkeit (BMI 31)
Hypercholesterinämie – Hyperurikämie
arterielle Hypertonie ESC III, kardiovaskuläre Folgeerkrankungen
Hochdruckherz Myopathie -Mitralklappeninsuffizienz I./II. Grades,
Trikuspidalinsuffizienz I. Grades,
ischämische Herzkrankheit CCS II
Degenerative Kniegelenkkrankheit
Zustand nach Cholezystektomie
Gebärmutter-Myometrium.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bf. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen kann.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
In § 16 EStG 1988 ist nicht explizit geregelt, ob und unter welchen Umständen Kosten der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten darstellen.
Lediglich betreffend die Höhe der Kosten für Familienheimfahrten wurde in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 durch den Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 normiert, dass maximal der Betrag des höchsten Pendlerpauschales (das sind im Jahr 2010: € 3.372,00 jährlich) absetzbar ist.
Von der Judikatur wurden folgende Grundsätze betreffend die doppelte Haushaltsführung entwickelt (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56, Doppelte Haushaltsführung):
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Der Familienwohnsitz liegt dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen (zB. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Stpfl. so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls gegeben, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Nach einer gewissen Zeit ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Dieser Zeitraum hängt vom Familienstand ab. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen wird grundsätzlich ein Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Wenn nach diesem Zeitraum der Familienwohnsitz beibehalten wird, ist es Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht.
Als für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe werden beispielsweise angeführt:
- Eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (; ), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist ().
- Der Verkauf des Einfamilienhauses bzw. der Wohnung am Familienwohnsitz würde aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu erheblichen Vermögenseinbussen führen. Die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre aus dem Erlös nicht möglich. Insbesonders bei einer grenzüberschreitenden doppelten Haushaltsführung kann ein wesentlicher Kaufkraftunterschied dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (UFS RV/0440-G/04 vom ).
- Wenn bei bevorstehender Pensionierung davon auszugehen ist, dass der Stpfl. höchstens noch fünf Jahre berufstätig sein und dann an den Familienwohnsitz zurückkehren wird ().
Liegen die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort vor, so ist die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst und können als Werbungskosten abgesetzt werden:
a) die Kosten der Unterbringung am Beschäftigungsort. Wohnungskosten können maximal bezogen auf eine Kleinwohnung von rund 55 m² abgesetzt werden.
b) die Kosten der Familienheimfahrten. Abzugsfähig sind diese Kosten nur insoweit, als die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c nicht überschritten wird. Dieses betrug für das Veranlagungsjahr 2010 € 3.372,00.
Über die Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen, weshalb die anzuerkennende Anzahl an Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist. Sind wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung völlig unüblich, so wird nur eine geringere Anzahl an Familienheimfahrten steuerlich absetzbar sein (vgl. , wonach für eine einfache Strecke Wien-Polen von 500 km nicht wöchentliche, sondern nur monatliche Familienheimfahrten angemessen wären). Allerdings können nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund konkreter Gründe im Einzelfall - wie zB. die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen - ausnahmsweise auch wöchentliche Familienheimfahrten angemessen sein.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Der Bf. hat seit 1997 einen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien. Der Familienwohnsitz befindet sich seit 1983 in B , wo auch seine Gattin und seine im Beschwerdezeitraum volljährigen Kinder wohnen.
Der Bf. bringt vor, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien sei aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Gattin unzumutbar.
Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Befunden des Spitals „Spital-H.K. “ ist ersichtlich, dass sich Frau O jedenfalls seit 2010 in regelmäßiger kardiologischer Behandlung befand.
Laut Spitalsbefund vom leidet die Gattin des Bf. ua. an Bluthochdruck ESC III und an ischämischer Herzkrankheit CCS II, sowie an Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz I./II. Grades.
Die WHO teilt die Hypertonie klinisch nach Organschädigung von Gefäßen, Augen, Herz, Nieren etc. in drei Grade ein. Als Grad I wird dabei eine Hypertonie ohne Endorganschäden bezeichnet, bei Grad II liegen milde Schäden vor (Fundus hypertonicus Grad I und II, Plaquebildung in größeren Gefäßen, leichte Nieren- und Herzschäden). Grad III beinhaltet schwere Organschäden mit manifesten kardiovaskulären Folgeerkrankungen: Angina pectoris, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, neurologische Symptome (TIA, Schlaganfall), periphere Verschlusskrankheit, Aortendissektion, Fundus Hypertonicus III und IV, Niereninsuffizienz.[3]
Zu ischämischer Herzkrankheit wird in Wikipedia ausgeführt:
"Mit dem Begriff Koronare Herzkrankheit (auch ischämische Herzkrankheit, IHK) wird eine Erkrankung der Herzkranzgefäße (Koronararterien) bezeichnet.
....Sie wird in den meisten Fällen durch Arteriosklerose verursacht. Hierbei bedingen Ablagerungen in und nicht etwa an den Gefäßwänden eine Versteifung dieser sowie eine zunehmende Verminderung des Gefäßquerschnitts bis zur vollständigen Verstopfung. Die Folge ist eine Beeinträchtigung der Durchblutung und damit eine verminderte Sauerstoffversorgung der Herzmuskulatur. Es entsteht ein Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und Sauerstoffangebot, welches als Ischämie oder als Koronarinsuffizienz bezeichnet wird.
Das Leitsymptom der KHK ist die Angina pectoris (Brustenge). Mit zunehmendem Fortschreiten der Erkrankung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Begleiterscheinungen wie Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz sowie akuten, lebensbedrohlichen Komplikationen wie Herzinfarkt und plötzlicher Herztod...."
Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht ergibt sich im Beschwerdefall, wenn auch für einzelne der Krankheitsbilder betreffend Frau O im Spitalsbefund vom nicht der höchste Grad der Erkrankung festgestellt wurde, dennoch durch die Summe der Erkrankungen ( Bluthochdruck ESC III, ischämische Herzkrankheit CCS II, Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz I./II. Grades) ein Bild ernsthafter Erkrankung.
Zusammen mit dem Umstand, dass Frau O bereits eine Erwerbsunfähigkeitspension bezieht, ist daher das Vorbringen des Bf., dass eine Pflegebedürftigkeit seiner Gattin gegeben ist, glaubhaft.
Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Befunde des Spitals „Spital-H.K. “ dienten demgemäß nur als Nachweis, dass die Atteste des Internisten K vom 7. Juli und keine Gefälligkeitsbestätigung darstellen, sondern die gesundheitliche Situation und Pflegebedürftigkeit der Patientin zutreffend zusammenfassen.
Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Gattin des Bf. war somit die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2010 gegeben.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Verkauf der im Jahr 1983 erworbenen Liegenschaft am Familienwohnsitz in Polen aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zu Österreich für den Bf. zu enormen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte.
Auch erschiene es als besondere Härte, dem Bf. mit im Jahr 2010 immerhin 56 Jahren, also in absehbarer Zeitspanne zum Pensionsantritt, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich zuzumuten.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind daher Kosten der doppelten Haushaltsführung mit folgenden Beträgen steuerlich anzuerkennen:
1) Wohnungskosten am Arbeitsort:
Die geltend gemachten Werbungskosten von Euro 3.464,00 sind der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Da ein Erlagscheinabschnitt für eine monatliche Abbuchung im Jahr 2011 in Höhe von 240,89 Euro vorgelegt wurde, wird im Schätzungsweg angenommen, dass die monatliche Bruttomiete im Jahr 2010 Euro 240,00 betrug. Die für einen Beschäftigungszeitraum von 10 Monaten als Werbungskosten abzugsfähigen Wohnkosten betragen somit 2.400,00 Euro.
2) Familienheimfahrten:
Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung den Betrag des höchsten Pendlerpauschales für den Beschäftigungszeitraum von 10 Monaten, das sind 2.810,00 Euro, geltend.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 normiert jedoch kein Pauschale in dem Sinne, dass dieser Betrag ohne Nachweis als Werbungskosten absetzbar wäre. Vielmehr wurde mit dieser Bestimmung eine betragliche Obergrenze, bis zu welcher Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht werden können, festgelegt.
Laut vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen des Bf. hat er im Jahr 2010 während der Zeiten eines aufrechten Arbeitsverhältnisses 33 Familienheimfahrten, das sind fast wöchentliche Heimfahrten, durchgeführt.
Laut Routenplaner Michelin beträgt die einfache Fahrtstrecke von Wien über Trencin (vom Bf. angegebene Fahrtstrecke) nach B , Polen rund 500 km, die durchschnittliche Fahrzeit mit einem Pkw beträgt 7 Stunden.
Eine wöchentliche Heimfahrt über eine Strecke von 500 km mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von 7 Stunden erscheint zwar grundsätzlich eher ungewöhnlich. Anbetracht der dauernden Pflegebedürftigkeit der Gattin erscheint es jedoch glaubhaft, dass diese Fahrten im Jahr 2010 tatsächlich stattgefunden haben und sind daher wöchentliche Heimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen.
Da der Bf. keine Belege über die Kosten der Familienheimfahrten vorlegen konnte, werden diese entsprechend den eigenen Angaben des Bf. in seiner Vorsprache vor dem Bundesfinanzgericht am wie folgt im Schätzungswege ermittelt:
Bei einer Fahrtstrecke von 500 km und Tankkosten von 60 Euro für 500 km ergibt sich unter der Annahme, dass der Bf. zu einem Drittel Selbstfahrer mit zwei Fahrgästen, zu einem Drittel Mitfahrer in einem anderen Pkw und zu einem Drittel Fahrgast in einem Bus ist, folgende Berechnung für 63 Fahrten (die Fahrt vom fällt unter Zeiten des Bezuges steuerfreien Arbeitslosengeldes und ist daher steuerlich nicht absetzbar):
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Selbstfahrer, 2 Mitfahrer | Fahrgast in Pkw | Fahrgast im Bus | |
Kosten je Fahrt | 60 € – (2x30 €) = 0 € | 30 € | 35 € |
31 Fahrten x 0 € | 31 Fahrten x 30 € | 31 Fahrten x 35 € | |
Summen | 0,00 € | 930,00 € | 1.085,00 € |
Insgesamt | 2.015,00 € | ||
Gerundet | 2.000,00 € |
Im Schätzungsweg werden daher Fahrtkosten im Betrag von € 2.000,00 angenommen.
3) In Summe können folgende Beträge als Werbungskosten abgesetzt werden:
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Wohnungskosten | 2.400,00 € |
Familienheimfahrten | 2.000,00 € |
Kosten der doppelten Haushaltsführung in Summe | 4.400,00 € |
Die Berechnung der Einkommensteuer 2010 war wie in dem beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt, abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100532.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at