Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2014, RV/2100563/2009

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag wenn kein gemeinsamer Haushalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Ing. XY, Adresse, gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber  (nunmehr Beschwerdeführer) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 neben Sonderausgaben, und außergewöhnlichen Belastungen den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt und von den pflegebedingten Aufwendungen eine Haushaltsersparnis in Höhe von 1.883,52 Euro in Abzug gebracht.

Dagegen richtete sich die am beim Finanzamt eingelangte Berufung. Darin brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer in einem Pflegeheim aufgenommen worden sei und die Tochter weiterhin in seinem Haushalt lebe, weshalb die Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen sei.
Weiters sei der Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren, weil die Tochter (aufgrund des Todes der Mutter) die Familienbeihilfe selbst beziehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Die Haushaltsersparnis wurde mit 8/10 der vollen freien Station bei der außergewöhnlichen Belastung in Abzug gebracht. Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zuerkannt werden.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der in  Bescheidbegründung angeführte § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf die Definition eines Kindes gemäß § 106 Abs. 1 EStG verweist und somit der Alleinerzieherabsetzbetrag jedenfalls zustehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mit Hauptwohnsitz nur in Adresse1 gemeldet war. Mit wurde der Hauptwohnsitz nach Adresse2 verlegt.

Die Tochter des Beschwerdeführers (XXX, geb. TT.MM.JJJJ) war von bis ebenfalls mit Hauptwohnsitz in Adresse1 gemeldet.
Seit bis befand sich ihr Hauptwohnsitz in Adresse3.
Dies geht auch aus der Aktenlage (Aktenvermerk vom ) eindeutig hervor, worin Folgendes ausgeführt wurde: XXX ist zwar noch in A behördlich gemeldet, jedoch mit dem Bruder ständig in B wohnhaft. KV (Kindesvater) leistet keinen Unterhalt.

Im strittigen Zeitraum lag daher kein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer vor. 

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich


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bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro
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bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Den Alleinerzieherabsetzbetrag erhält ein Steuerpflichtiger nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten - sie sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten - ,sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer in einer Partnerschaft lebenden Person (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Rz. 87).

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt als Kind im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht.

Im Bereich des § 106 EStG 1988 wird im Hinblick auf dessen Zweck, wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters vergleichbar ist (Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Rz. 19). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt das gemeinsame Wirtschaften ein unverzichtbares Element einer Lebensgemeinschaft dar ().

Für eine Wirtschaftsgemeinschaft ist wesentlich, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (Wäschewaschen, Lebensmitteleinkauf, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) besteht, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet oder Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden ().

Zusätzlich zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter in getrennten Wohnungen lebten, war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in einem Pflegeheim untergebracht, trug laut Aktenlage auch nicht zu ihrem Unterhalt bei und die Familienbeihilfe wurde von der Tochter selbst bezogen. 
 
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100563.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at