Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2014, RV/2100473/2009

Anerkennung von behinderungsbedingt erforderlichen Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom gemäß § 299 BAO und gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom  entschieden:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2006 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

2. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin war Jahrgang 1923 und verstarb im Jahr 2012. Seit dem Jahr 2000 war sie in einem Wohn- und Pflegezentrum untergebracht. Die Aufwendungen hiefür machte sie ab dem Jahr 2001 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Für die Jahre 2001 und 2002 wurden die Aufwendungen vom Finanzamt nach Abzug des Selbstbehaltes, für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2008, 2009, 2010 und 2011 ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Auch für die gegenständlich strittigen Jahre 2006 und 2007 beantragte die Beschwerdeführerin im Zuge der Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils Euro 17.812,08 für die Unterbringung im Wohn- und Pflegezentrum der Volkshilfe Steiermark.

Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt für das Jahr 2006 vorerst einen Betrag in Höhe von Euro 15.928,56 (Euro 17.812,08 abzüglich Euro 1.883,52 Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehaltes, zusätzlich den beantragten Freibetrag für eine Behinderung in Höhe von Euro 363 (70%) und Hilfsmittel in Höhe von Euro 254,25. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom von Amts wegen gemäß § 299 BAO zusammengefasst mit der Begründung auf, dass der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwiesen habe und die sich ergebende Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe.

Gleichzeitig erging der neue Einkommensteuerbescheid 2006, in dem begründend ausgeführt wurde, dass es sich bei dem von der Volkshilfe bestätigten Betrag von € 17.812,08 nur um Wohn- und Verpflegungskosten handeln würde. Sämtliche krankheitsbedingten Kosten würden gesondert verrechnet werden. Dies seien laut Rechnung vom 4 mal der Zukauf einer ¼ Stunde für Service (Essen auf Zimmer) in Höhe von Euro 16 gewesen. Besondere Aufwendungen infolge von Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit seien demnach nicht gegeben gewesen und dürften daher die Unterbringungskosten gemäß § 20 EStG 1988 als Kosten der Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Bezüglich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 legte die Beschwerdeführerin über Vorhalt des Finanzamtes eine ärztliche Bestätigung ihres Arztes für Allgemeinmedizin vom vor, wonach sie mit folgender Diagnose in seiner Behandlung stehen würde: „Obstip.; St.p.Polyneuritis m.Restparese bds.; Venöse Insuff.; Myocardsch.; Hypertonus“. Bei der Beschwerdeführerin komme es aufgrund ihrer Erkrankung zu rez. Stürzen, das Tragen auch leichterer Dinge (wie zum Beispiel d. tägl. Einkauf) sei nicht möglich. Für die Pat. sei deshalb die Unterbringung im betreuten Wohnbereich medizinisch unbedingt notwendig. Weiters wurden mehrere Rechnungen mit verschiedenen Einkäufen in Apotheken mit einer Gesamthöhe von Euro 338,26 vorgelegt und als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht. Von der Volkshilfe Steiermark wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 (wie im Jahr 2006) Unterbringungskosten in Höhe von Euro 17.812,08 bezahlt habe.

Das Finanzamt verweigerte auch für 2007 im angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegezentrum als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten der Unterbringung keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 darstellen würden, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgen würde. Von einer besonderen Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt in einem Altersheim könne bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden. Die beantragten Kosten (Pflaster, Vitamine, Salben, Tee, usw.) hätten nicht als Krankheitskosten ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können.

In den sowohl gegen den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2006 als auch gegen den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2006 vom eingebrachten Beschwerden wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Krankheit aufzuweisen habe, die schon mehrere Jahre bestanden habe. Die diesbezüglichen Kosten und der Aufenthalt im Pflegeheim würden bei Inanspruchnahme des Pflegegeldes zur Absetzung ohne Selbstbehalt führen. Sie sei durch den Abweisungsbescheid auf die Inanspruchnahme des Pflegegeldes aufmerksam geworden. Ein diesbezügliches Verfahren sei eingeleitet worden. Sie werde dem Finanzamt Mitteilung über die Einstufung des Pflegegeldes machen.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Unterbringung im Pflegeheim ausschließlich aus Krankheitsgründen erfolgt sei und legte ihre Krankengeschichte offen. Von April 1949 bis Juni 1950 sei sie bettlägerig wegen einer Rheumatischen Polyneuritis mit Lähmungen aller Extremitäten gewesen, dadurch Gesichtslähmung beidseits, Sprach- und Atemlähmung kurzzeitig, zeitweise Beatmung mit Biomotor. Gürtelrose in der Taille, Decubitus am rechten Sitzknochen, Abmagerung bis auf 35 kg, Appendix-Entfernung, dadurch wieder Lähmungen an den Füßen und Beinen, bis zur Taille (Narkosefolgen), Stürze seien an der Tagesordnung gewesen, dadurch Bruch des zweiten Zehens am linken Fuß (1962), Gastritis, Wurzelrheuma, mehrmalige Einrichtung des Hals- und Brustwirbels, Herzbeschwerden und erhöhter Blutdruck (Narbe im Bereich der Vorderwand), Entfernung der Eierstöcke wegen einer kindskopfgroßen Zyste, Leberzyste, Miniskusbeschwerden, Fingerarthrose, Stuhlverstopfung, aktinische Prorokeratosis an beiden Unterschenkeln, seit Jahren müsse sie mit Stützkrücken gehen, im Jahr 2005 Oberschenkelhalsbruch.

Aufgrund dieser Erkrankungen sei es dringend notwendig gewesen, in ein Heim zu gehen und sie ersuche um aufrechte Erledigung.

Das Finanzamt wies das Begehren betreffend das Jahr 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte begründend aus, dass die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim keine außergewöhnlichen Belastungen seien, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgen würde. Außergewöhnliche Belastungen könnten aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen würden. Wäre aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so seien auch die Kosten der Unterbringung absetzbar; ansonsten seien nur die tatsächlichen Krankheits- und Pflegekosten – und nicht auch die Unterbringungskosten – abzugsfähig. Zweifellos sei auf Grund der angeführten gesundheitlichen Probleme die Unterbringung anstrebenswert und zweckmäßig gewesen. Da jedoch besondere Aufwendungen infolge von Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit in größerem Umfang nicht angefallen seien, würden die Kosten für Beherbergung und Verpflegung keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne der § 34 und 35 ESTG 1988 darstellen.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ab dem Jahr 2000 zufolge ärztlicher Entscheidung und nicht aus Altersgründen im Pflegeheim sei. Sie verweise auf die ärztliche Bestimmung, die sich in der Aktenlage des Finanzamtes befinden würde. Wiederum verwies sie auf die ärztliche Bestätigung aus dem Jahr 2002 und ihrem Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin den in der Zwischenzeit ergangenen Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes, mit dem ihr ein Pflegegeld ab dem in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde. Weiters führte sie in diesem Schreiben aus, dass ihr Krankheitszustand schon seit vielen Jahren bestehen würde. In Unkenntnis der Sachlage habe sie versäumt, um das Pflegegeld anzusuchen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Pflegegeld habe, wenn sie in einem Pflegeheim sei.

Die vom Finanzamt an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegten Berufungen sind nunmehr durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu (Abs. 3 leg. cit.), wenn er keine pflegebedingte Geldleistung erhält. Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt, dass u.a. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.

Aus der Bestimmung des § 35 EStG 1988 ergibt sich, dass aus dem Titel einer Behinderung entstehende Kosten entweder in Form eines Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (gestaffelt nach dem auf Grund einer amtlichen Bescheinigung i. S. des § 35 Abs. 2 EStG 1988 nachzuweisenden Grad der Behinderung) oder (wahlweise) in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall steht es dem behinderten Steuerpflichtigen i. S. des § 35 EStG 1988 auch frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Einzelfälle, Stichwort Alters(-Pflege)heim, ). Dabei ist der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0051).

Wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt, stellen die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn mit ihnen auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden ().

Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Behinderten im Sinne des § 35 EStG 1988 kann durch ein ärztliches Gutachten oder durch den Bezug von Pflegegeld nachgewiesen werden, ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 78, "Alters- und Pflegeheim").

Das Finanzamt geht im gegenständlichen Fall auf Grund des Umstandes, dass in den vom Wohn- und Pflegezentrum der Volkshilfe ausgestellten Bestätigungen lediglich Unterbringungskosten angeführt sind, davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus Altersgründen im Wohn- und Pflegezentrum untergebracht war und besondere Aufwendungen infolge Krankheit, Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht gegeben waren. Überdies wurde in der Begründung für das Jahr 2007 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Pflegegeld bezogen habe. Dieser Beurteilung des Finanzamtes kann das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht folgen:

Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in den strittigen Jahren 2006 und 2007 noch kein Pflegegeld bezogen hat, da sie dies nach ihren Ausführungen aus Unwissenheit nicht beantragt hat. Ab dem Antrag im Jahr 2008 wurde ihr ein Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung ist ein Pflegebedarf bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen festgestellt worden: Zubereitung von Mahlzeiten, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Das entspricht aber genau jenen Pflege- und Betreuungsleistungen, die, ohne gesondert beschrieben oder bestätigt zu werden, von einem Wohn- und Pflegezentrum vermittelt werden. Wie bereits ausgeführt, steht es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des § 35 EStG 1988 auch frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (vgl. ). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes bedarf es daher keiner Aufspaltung der behinderungsbedingt notwendig gewordenen Mehrausgaben.

Weiters hat das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, sich auf Zeiträume vor Gewährung des Pflegegeldes beziehenden, ärztlichen Befunde nicht in seine Entscheidung miteinbezogen. Bereits aus einem Schreiben vom der Psychiatrisch-Neurologischen Klinik der Universität Graz an die Gebietskrankenkasse mit dem Ersuchen der Durchführung eines Kuraufenthaltes ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin an rheumatischer Polyneuritis mit vollständiger schlaffer Lähmung beider Arme und Beine gelitten hat. Aus einem nervenfachärztlichen Befund vom geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Folgezustand nach schwerer Polyneuritis mit motorischen und sensiblen Restlähmungen bestehen würde und zufolge dieses Krankheitsbildes eine erhebliche Gehbehinderung bestehen würde. Schließlich ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung vom , dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung zu Stürzen kommen würde. Das Tragen wie zum Beispiel des täglichen Einkaufes sei nicht möglich. Die Unterbringung im betreuten Wohnbereich sei medizinisch unbedingt notwendig.

Aufgrund dieses bereits über mehrere Jahrzehnte bestehenden Krankheitsbildes ist deutlich zu ersehen, dass in den streitgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Wohn- und Pflegezentrum erfolgt ist, weil sie wegen ihrer Behinderung bzw. Erkrankung nicht mehr in der Lage war, ihren Haushalt selbst zu führen und daher einer besonderen Betreuung bedurfte.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt bei den Arbeitnehmerveranlagungen sowohl in den strittigen Jahren als auch in den Jahren davor ab 2001 und danach bis 2011 antragsgemäß einen Grad der Behinderung von 70% berücksichtigt hat. Obwohl ein Bescheid des Bundessozialamtes über den Nachweis des Grades der Behinderung bzw. über die Art der Behinderung weder durch das Finanzamt, bzw. die Erben der verstorbenen Beschwerdeführerin noch durch das Bundessozialamt (wegen bereits erfolgter Skartierung) vorgelegt werden konnte, ist aus der oben dargelegten Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, dass der festgestellte Grad der Behinderung mit den Feststellungen bezüglich der Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem Jahr 2008 in Zusammenhang steht.

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2007/13/0051, klargestellt hat, ist der Bezug von pflegebedingten Geldleistungen zwar nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 6 EStG 1988 Tatbestandsvoraussetzung, nicht jedoch nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988 (Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen wegen Behinderung an Stelle der pauschalen Beträge des § 35 Abs. 3 EStG 1988). In diesem Fall ist das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % Voraussetzung. Der Bezug von Pflegegeld ist somit lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin, wie oben dargestellt, auf Grund ihrer ärztlich bescheinigten Behinderung bereits vor dem Bezug von Pflegegeld eine besondere Betreuungsbedürftigkeit bestanden hat, weswegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aufgrund der Behinderung (§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich, iVm § 35 Abs. 5 EStG 1988) vorgelegen sind.

Da das Finanzamt dem gegenüber die Nichtanerkennung der Pflegeheimkosten auf den fehlenden Pflegegeldanspruch bzw. darauf, dass in den Bestätigungen des Pfelgezentrums Pflege- und Betreuungsleistungen nicht gesondert angeführt wurden, stützte, erweist sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2007 vom infolge der unzutreffenden Auslegung des § 34 Abs. 6, 5. Teilstrich, als nicht richtig.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom war daher stattzugeben. Abzüglich Haushaltsersparnis in Höhe von Euro 1.883,52 (8/10 von 192,20 mal 12) waren von den beantragten Kosten für das Pflegezentrum in Höhe von Euro 17.812,08 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von Euro 15.928,56 zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren beantragten nicht zu gewährenden Aufwendungen für Medikamente bzw. Kosten der Heilbehandlung wird auf die Begründung des Finanzamtes verwiesen.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Mit der wirksamen Erlassung des Aufhebungsbescheides iSd. § 299 Abs. 1 BAO vom ist der aufhebungsbetroffene (alte) Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006 vom ) ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Wie den vorstehenden Ausführungen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin bezüglich der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen zu entnehmen ist, hat sich der Spruch des (alten) Sachbescheides vom nicht als rechtswidrig erwiesen. Der angefochtene Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO vom war daher aus vorstehenden Erwägungen spruchgemäß unter Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der durch die Aufhebung aus dem Rechtsbestand getretene Einkommensteuerbescheid 2006 vom lebt wieder auf und der im Zuge der Aufhebung erlassene neue Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006 vom ) scheidet aus dem Rechtsbestand aus.

Die gegen diesen neuen Sachbescheid gerichtete Beschwerde wird mit gesondertem Beschluss als gegenstandslos erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die zitierten Erkenntnisse des VwGH erst im Jahr 2010 bzw. 2012 (vgl. sowie 2009/13/0003) und somit nach Erlassung der angefochtenen Bescheide ergangen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend das Jahr 2007

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100473.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at