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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2015, RV/7105635/2015

Ersatz von Pflegekosten für den verstorbenen Vater als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ) Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2012 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 29.452,92 €. Diesen Betrag hatte der Bf der Bezirkshauptmannschaft für die Betreuung seines (inzwischen verstorbenen) Vaters in einem Pflegeheim zu ersetzen. Der Bf wurde als Erbe eines Liegenschaftsanteiles an einem Einfamilienhaus, das vom Bf und seiner Mutter bewohnt wird, in Anspruch genommen.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die geltend gemachten Kosten nicht zum Anssatz gebracht, da es sich um eine Vermögensumschichtung handle.

Nach Einbringung einer Berufung berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen des Bf für Vorstellungsgespräche als Werbungskosten, nicht aber die strittigen Pflegekosten (Berufungsvorentscheidung vom ).

Im stattgebenden Erkenntnis des , bejahte das Bundesfinanzgericht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antritt der Erbschaft verbunden mit der Bezahlung der Pflegekostenrückstände zwangsläufig erfolgt sei, da das Einfamilienhaus der Deckung des Wohnbedürfnisses des Bf diene.

In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des Finanzamtes dieses Erkenntnis auf ().

Zum bisherigen Verfahrensgang und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Detail wird auf das – beiden Parteien bekannte – erwähnte Erkenntnis des BFG bzw. des VwGH verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988), sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies im genannten Erkenntnis auf sein Erkenntnis , in dem der gleiche Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage bezogen auf die Mutter des Bf zu beurteilen waren.

In jenem Erkenntnis () sprach der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegekosten auf den geerbten Liegenschaftsanteil gründe. Der Antritt der Erbschaft sei aber eine freiwillige Entscheidung. Die Zwangsläufigkeit könne auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass das Haus zur Deckung des Wohnbedürfnisses diene. Der Tragung von Wohnungskosten fehle nämlich das Element der Außergewöhnlichkeit.

Der VwGH sah auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die Belastung im Wert des an die Mitbeteiligte übergegangenen Verlassenschaftsvermögens Deckung fand. Des Weiteren hätte eine Verwertung der Liegenschaft insofern vorgenommen werden können, als die Möglichkeit einer pfandrechtlichen Belastung der Liegenschaftsanteile zur Finanzierung der Pflegekosten bestanden hätte.

Weitergehende rechtliche Ausführungen können dem zitierten Erkenntnis des VwGH entnommen werden.

Die vom Bf getragenen Pflegekosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Hinsichtlich des nicht strittigen Beschwerdepunkts betreffend Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen sind Aufwendungen in Höhe von 170,60 € als Werbungskosten (wie bereits in der Berufungsvorentscheidung) anzuerkennen. Die ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Umschulungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Es wird dazu auf die aufgehobene Entscheidung des BFG () verwiesen.

Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, da sich die Entscheidung auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs () stützt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
BFG, RV/7102318/2013
VwGH, Ro 2014/13/0038
VwGH, Ro 2014/13/0039
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105635.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at