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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2015, RV/7104211/2015

VwGH-Eingabegebühr bei Fristsetzungsantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz persönlich beim Bundesverwaltungsgericht einen von ihm verfassten Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG ein, wonach er die Säumnis des Gerichtes rügte und anregte, der VwGH möge an den VfGH herantreten und die Überprüfung des § 24a VwGG auf Verfassungswidrigkeit beantragen. Es sei nicht einzusehen, warum bei Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eine Eingabengebühr von 240 € durch den in seinem Recht auf Entscheidung Verletzten zu bezahlen sei. Er frage sich, wie er diese Gebühr bei seinem derzeitigen Notstandshilfetagsatz von 20,76 täglich überhaupt zahlen soll.

Mit Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin dem Finanzamt mit, dass die Gebühr nach § 24a Z 1 VwGG in Höhe von 240 € nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. 

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Gebühr in Höhe von 240 € und eine Gebührenerhöhung in Höhe von 120 €, insgesamt somit 360 €, fest.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er erst nach einem erfolglosen Einbringungsversuch von der Vorschreibung erfahren hätte. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die Vorschreibung. Er habe den Fristsetzungsantrag selbst verfasst, was gegen das Formerfordernis der anwaltlichen Einbringung verstoßen habe, weshalb ihm eine Verbesserung aufgetragen worden sei. Dazu habe er jedoch Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof beantragen müssen, die ihm auch gewährt worden sei, sodass dann sein Verfahrenshilfeanwalt Ende Oktober 2014 beim VwGH den Fristsetzungsantrag eingebracht habe, der dann positiv erledigt worden sei. Er halte fest, dass ihm für die Einbringung des Fristsetzungsantrages Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Die Vorschreibung der Gebühr für den Fristsetzungsantrag widerspreche der ihm gewährten Verfahrenshilfe und sei rechtswidrig. Im Falle der Ablehnung seines Antrages auf Wiedereinsetzung stelle er den Antrag auf Wiederaufnahme.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Wiedereinsetzungsantrag statt. Mit Vorhalt vom ersuchte es um die Vorlage des Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe. Am legte der Bf. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Fr XXX, vor, wonach für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Es sei strittig gewesen, ob der Fristsetzungsantrag aufgrund eines Verfahrenshilfeantrages gebührenbefreit sei. Der vorgelegte Beschluss bewillige nur Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwaltes, die einstweilige Befreiung von den Gebühren sei nicht ausgesprochen worden, weshalb die Gebührenschuld entstanden sei.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und nunmehr noch vorgebracht, dass der Bf. beim Verfahrenshilfeantrag wie auch beim Fristsetzungsantrag angeregt habe, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verfassungsgerichtshof § 24 Abs. 2 und § 24a VwGG zwecks Überprüfung auf die Verfassungswidrigkeit vorlegen und zwar insbesondere wegen des Wortes "Fristsetzungsanträge". Es sei nicht einzusehen, warum bei Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eine Eingabengebühr von 240 € durch den in seinem Recht auf Entscheidung Verletzten zu bezahlen sei, zum anderen aber auch nicht, warum der Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen sei, obwohl im gesamten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht herrsche. Der VwGH habe diese Anregung offensichtlich insoweit aufgegriffen, indem er ihm die ihm zustehende Befreiung von den Gebühren vorläufig versagt und ihm damit selbst die Möglichkeit der Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit durch das Durchlaufen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens über die strittige Gebühr eröffnet habe. Dass der VwGH diese Anregung nicht aufgegriffen habe, sei enttäuschend, dem Bundesfinanzgericht stehe die Möglichkeit aber noch offen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 24a VwGG in der ab anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

" Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.

...

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

§ 61 VwGG lautet auszugsweise:

"Verfahrenshilfe

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZivilprozessordnungZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(2) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(3) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(4) Über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. ..."

Nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Ist eine Verfahrenshilfe bewilligt, so treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind - also auch rückwirkend (vgl. ).

Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich damit nach dem Ausspruch des Gerichts, was die einzelnen Begünstigungen betrifft. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts muss aber nicht mit einer Befreiung von den Gerichts- und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren verbunden sein (vgl. Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 64 Rz 1).

Dem Bf. wurde nach dem von ihm vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom für den Fristsetzungsantrag in Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfe gewährt. Es kam darin zu keinem Ausspruch, dass auch eine einstweilige Befreiung von Gebühren bewilligt wird. Der Bf. meint in seiner Beschwerde, durch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Fristsetzungsantrages sei er von der Entrichtung allfälliger Gebühren befreit. Die Vorlage des Beschlusses auf Verfahrenshilfe konnte dieses Vorbringen nicht beweisen. Eine Befreiung von der Eingabengebühr liegt daher nicht vor.

Fristsetzungsanträge sind nach § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Mit Überreichung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht ist am die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und wurde die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr wurde weder entrichtet, noch lag eine Gebührenbefreiung vor. Wird eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet, so ist sie nach § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen (vgl. ; diese Entscheidung erging zu der im Wesentlichen gleich gestalteten Vorgängerbestimmung § 24 VwGG aF).

Wird eine feste Gebühr in der Folge vom Finanzamt mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht, da die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung nicht im Ermessen der Behörde steht (). Es handelt sich dabei um eine objektive Säumnisfolge.

Da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der bekämpften Gebührenvorschreibungen zu beurteilen war, war die Beschwerde abzuweisen.

Die allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Einwände des Bf. beziehen sich einerseits auf die in § 24 Abs. 2 VwGG verankerte Anwaltspflicht, die auch Fristsetzungsanträge umfasst, und andererseits auf die Einbeziehung der Fristsetzungsanträge in die Gebührenpflicht nach § 24a VwGG. Die erste Norm ist für das gegenständliche Verfahren, das ausschließlich die Gebührenvorschreibung zum Inhalt hat, nicht von Relevanz.

Hinsichtlich einer - im Übrigen ebenfalls nicht näher konkretisierten - Verfassungswidrigkeit der zweiten Norm, die Gebührenpflicht von Fristsetzungsanträgen betreffend, bestehen keinerlei Bedenken. Die Eingabengebühr nach VwGG und VfGG wurde seinerzeit mit BGBl. I 88/1997 mit dem Ziel eingeführt, die Gerichtshöfe zu entlasten und den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Vor dem Inkrafttreten des § 24a VwGG durch das BGBl. I 33/2013, der den Fristsetzungsantrag explizit als Gebührentatbestand benennt, bestand auch für das vorangegangene Rechtsinstrument, die Säumnisbeschwerde, Gebührenpflicht (§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG aF).

Im Falle, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 38 Abs. 4 2. Satz VwGG vorgeht und nach fristgerechter Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses der säumigen Behörde das Verfahren einstellt (das Verfahren also "positiv" für den Antragsteller erledigt wurde), kommt es im Rahmen des Einstellungsbeschlusses auch zu einem Abspruch über die Aufwendungen nach §§ 47 ff VwGG, insbesondere iZm § 56 Abs. 1 VwGG (zB ). Wurde die Eingabegebühr bezahlt, so kommt es zum Ersatz. Im Hinblick auf diese Ausgestaltung des Aufwandersatzes und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe bestehen beim BFG keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine grundsätzliche Gebührenpflicht bei Fristsetzungsanträgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in seiner rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - wie oben angeführt - abweicht.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104211.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-09164