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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2015, RV/7105173/2015

Gebührenpflicht für Beschwerden an das BVwG in Asylverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105173/2015-RS1
Die in § 70 AsylG normierte Gebührenbefreiung, ist auch auf an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingaben in im AsylG 2005 geregelte Verfahren anzuwenden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Herrn X, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird statt gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am x hat der Beschwerdeführer (Bf), Herr Rechtsanwalt X , in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für Frau Y beim Bundesverwaltungsgericht mittels FAX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xx , Zahl , Bescheidbeschwerde eingebracht.

Der angefochtene Bescheid enthielt im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung auch folgenden Hinweis:

"Hinweis

Die Beschwerde ist gem. § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idgF i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 BVwG-EgebV (B\/wG-Eingabengebührenverordnung) mit € 30,00 zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweiung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gem. § 1 Abs. 1 Abs 1 BVwG-EgebV mit der Eingabe, der in Urschrift eine Zahlungsbestätigung in Form eines von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbelegs anzuschließen ist. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Informationen zur Bankverbindung:

Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA10)

1030 Wien Marxergasse 4

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW …"

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom über die Nichtentrichtung der Eingabengebühr ein.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel

1. die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und
2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 15,00 fest.

Das Adressfeld dieser Erledigungen lautet:

"Herr
Rechtsanwalt X.
Adr. "

Der Betreff lautet:

"Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für Y gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xx. , eingelangt am xxx unter der Zahl ".

Die im Bescheid angeführten Werte (Beträge) beziehen sich auf § 14 Gebührengesetz 1957 und die dazu ergangenen VO, BGBl. II Nr. 128/2007, über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG (GebG-ValV 2007).

Begründung:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 3 Abs. 1 BuLVwG-EGebV nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst ."

Die Begründung des Bescheides über eine Gebührenerhöhung lautet:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

2. Beschwerde

Gegen diese Bescheide brachte Herr Rechtsanwalt X am   Beschwerde mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:

An das

Finanzamt f. Gebühren Verkehrsteuern

und Glücksspiel

per Telefax 51433 5918001

Beschwerdeführerin: Y

…………..

Beschwerde wird vom gefertigten Rechtsanwalt auch in eigenem Namen erhoben, da

Haftung nach § 13 Abs. 3 GebG

vertreten durch:                                 RECHTSANWALT

X-

RA-Code: yyy

Vollmacht erteilt

Belangte Behörde: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern u. Glücksspiel

……

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Mit Gebührenbescheid vom 20.07.015, zugestellt am , werden mir Gebühren in Höhe von EUR 30.- für die Beschwerde gegen den BFA-Bescheid vom xx- sowie zusätzlich EUR 15.- als Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhebe ich in offener Frist

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten; er verletzt mich in meinem Recht, nicht zur Zahlung der Eingabegebühr und jedenfalls nicht zur Zahlung der Gebührenerhöhung verpflichtet zu werden.

Sachverhalt und Beschwerdegründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der beiliegenden Aufforderung vom . Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung spricht:

Mit dem BFA-Bescheid vom xx- wurde in erster Linie ein Aufenthaltstitel nach §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Nur zusätzlich wird eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach M zulässig ist.

Damit besteht aber Gebührenfreiheit nach § 70 AsylG. Aufgrund dieser Bestimmung sind in Verfahren nach dem Asylgesetz alle erforderlichen Eingaben, „sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen“ von Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

Ist in Verfahren zur Verlängerung von Aufenthaltsberechtigung Gebührenbefreiung festgeschrieben, so ist sicherlich der Schluss zulässig, dass auch im Ersterteilungsverfahren Gebühren nicht anfallen. Ohnehin sind alle erforderlichen Eingaben, somit auch die Beschwerde gebührenbefreit.

Zu dem kommt die qualifizierte Rechtswidrigkeit des BFA-Bescheides. Wenn im Verfahren zur Beurteilung eines humanitären Aufenthaltstitels Humanität nicht einmal im Ansatz geprüft wird - siehe dazu die beiliegende Aufforderung - so wird das Grundrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 GRCh verletzt. Diese qualifizierte Rechtswidrigkeit des BFA hat zur Folge dass der Bund für die Kosten der anwaltlichen Vertretung und für allfällige Gebühren aufkommt.

Diesfalls - bei Ersatz durch den Bund - werden die vorgeschriebenen Gebühren selbstverständlich entrichtet und wird dann auch diese Beschwerde zurückgezogen .

Beschwerde wird ausdrücklich auch gegen die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG erhoben, dies mit der Begründung, dass gegenständlich die Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG anzunehmen war, der mögliche Gebührenschuldner aber trotzdem die Gebühren hätte entrichten müssen um nicht die Erhöhung vorgeschrieben zu erhalten. Es ist zwar bei einer nach § 9 Abs. 2 GebG vorgeschriebenen Erhöhung „schuldangemessen“ zu differieren, bei einer solchen nach § 9 Abs. 1 jedoch nicht, worin nicht nur Gleichheitswidrigkeit sondern auch eine Verletzung des Fairnessgebotes nach Art. 6 MRK erblickt wird. Die Gebührenerhöhung von 50 % im Falle der Nichtzahlung hat zweifellos strafcharakter, weshalb die Unschuldsvermutung zu gelten und das Finanzamt vor Vorschreibung des Erhöhungsbetrages Parteiengehör zu gewähren hat.

Anträge

Das Bundesfinanzgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze, in eventu nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrages aufheben und dazu jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung durchführen.

Gleichzeitig stelle ich gemäß § 212a BAO

Antrag auf Aussetzung der Einhebung

der hier gegenständlichen Gebühr von € 30,- und des Zuschlages von € 15,-.

………."

Y "

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an Herrn "Rechtsanwalt X. ", wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Das Finanzamt begründete wie folgt:

"… Begründung:

Auf Grund der Eingabengebührenverordnung (BGBI. Nr. 490 v. ) i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme samt Beilagen)

gem. § 2 Abs.1 BVwG-EGebV der Gebflhr von 30,00 €.

Im vorliegenden Fall wurde am xxx per Fax durch Herrn Rechtsanwalt X. die Beschwerde für Y gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xx. erhoben. Diese Beschwerde weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne der Eingabengebührenverordnung auf.

Zum Einwand der Gebührenfreiheit nach § 70 Asylgesetz ist zu bemerken, dass gemäß § 70 Asylgesetz die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Geühren befreit sind.

Diese Befreiungsbestimmung bezieht sich auf das Verfahren nach dem Asylgesetz selbst.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für Y gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom xx. stellt keine Eingabe im Verfahren vor Bundesasylbehörden dar. Mit Erlassen des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom xx. wurde das Asylverfahren abgeschlossen. Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht leitet ein neues Verfahren ein und stellt keine unmittelbar durch das Asylgesetz veranlasste Schrift dar.

Gemäß § 1 Abs.2 BVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig und ist gem. § 3 Abs.1 BVwG-EGebV unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel wurde im Sinne des § 1 Abs.3 BVwG-EGebV über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung in Kenntnis gesetzt.

Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren bei der Behörde gegenständlichenfalls unterblieb, war ein Bescheid gem. § 203 BAO zu erlassen.

Der gegenständliche Gebührenbescheid erging an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG. Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers unter anderem eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen überreicht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschritsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen….."

Der Vorlageantrag, vom führt folgendes aus:

"… Die Erhebung der Beschwerde im Namen von Frau Y. wird nicht bestritten. Bestritten wird die Gebührenpflicht. § 70 AsylG befreit Eingaben in Verfahren nach dem AsylG von Gebühren. Selbstverständlich stellt eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe nach dem Asylgesetz dar, weil ja über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 ff AsylG Beschwerde erhoben wird. Es wird das Verfahren erst mit Beschwerdeerledigung abgeschlossen. Danach folgt ein u.U. außerordentliches Rechtsmittel an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Gegenständliche Beschwerde war im Übrigen deshalb notwendig und auch erfolgreich, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein ordentliches Verwaltungsverfahren abführte, weshalb auch die Kosten und Gebühren der Beschwerde nach dem Amtshaftungsgesetz angefordert werden mussten. Sollte der Bund hier eine Zahlungspflicht nach dem AHG anerkennen, was wahrscheinlich ist - oder im Gerichtswege verurteilt werden - wird die mitaufgeforderte Eingabengebühr ohnehin sofort entrichtet.

Mit freunlichen Grüßen

X- "

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom yy , Zl .

3. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

§ 14 TP 6 Abs. 5 leg. cit. bestimmt:

"Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hie für eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;…….."

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen (vgl. hie zu auch BMF-010206/0002-VI/5/2015 vom ).

Die Verordnung lautet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."

Daraus folgt, dass auf Grund der, in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 enthaltenen Verordnungsermächtigung obige Eingabengebührenverordnung ergangen ist, wonach u. a. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Das ist nun vorliegender Streitpunkt. Der Bf wendet im Wesentlichen ein, § 70 AsylG befreie Eingaben in Verfahren nach dem AsylG von Gebühren. Selbstverständlich stelle eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe nach dem Asylgesetz dar, weil ja über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 ff AsylG Beschwerde erhoben werde. Es werde das Verfahren erst mit Beschwerdeerledigung abgeschlossen. Danach folge ein u.U. außerordentliches Rechtsmittel an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Zur Anwendbarkeit der Befreiung nach § 70 AsylG

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), BGBl. 2005/100, enthält folgende Gebührenbefreiungsbestimmung:

"§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten ."

Das Asylgesetz 2005 ist an die Stelle des Asylgesetzes 1991, BGBl. 1992/8, bzw. des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 1997/76, getreten. In § 22 AsylG 1991 war eine vergleichbare Befreiungsbestimmung mit folgendem Wortlaut enthalten:

"Die in Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 22 AsylG 1991 (270 Blg. Nr. 18. GP) lauten wie Folgt:

"Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von dem in § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.

Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, dass Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken ."

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Befreiung nach § 22 AsylG 1991 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von der Gebührenpflicht nur Eingaben (§ 14 TP 6 GebG), Niederschriften (§ 14 TP 7 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) und Personenstandsurkunden (§ 14 TP 4 GebG), nicht jedoch Vollmachten (§ 14 TP 13 GebG) befreit sind. Gemäß Art. 29 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 idF BGBl. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), sollen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden. Damit soll nur gewährleistet werden, dass Flüchtlinge den Staatsangehörigen insofern gleich -, nicht aber durch besondere Heraushebung ihnen gegenüber bessergestellt werden. 

Im AsylG 1997 findet sich die Gebührenbefreiungsbestimmung in § 34 AsylG 1997 und hat folgenden Wortlaut:

"Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."

Die Erläuternden Bemerkungen zum AsyG 1997 (686 Blg. 20. GP) führen zur Gebührenbefreiungsbestimmung Folgendes aus:

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen geltendem Recht. Die Befreiung von Stempelgebühren wurde lediglich auch auf Vollmachtsurkunden ausgedehnt."

Die Erläuternden Bemerkungen zum AsylG 2005 enthalten keine Ausführungen zur Gebührenbefreiungsbestimmung.

In der Literatur findet sich zur Befreiungsbestimmung des § 70 AsylG 2005 Folgendes:

Die Gebührenbefreiung für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt weiterhin bestehen. Von der Gebührenbefreiung umfasst sind nach dem Gesetzestext ("Verfahren nach diesem Bundesgesetz") durch die Implementierung der Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG auch Verfahren, in denen ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gestellt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 Asylgesetz 2005).

Betrachtet man in anderen Materiengesetzen enthaltene Gebührenbefreiungsbestimmungen fällt auf, dass mit Wirksamkeit ab vielfach der Satz angefügt wurde: "Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof" (vgl. etwa § 51 BundesbehindertenG, § 23 BehinderteneinstellungsG, § 68 HeeresversorgungsG, § 6 ImpfschadenG, § 4 KriegsopferversorgungsG 1957, § 11 VerbrechensopferG). Ein derartiger Zusatz fehlt bei der Bestimmung des § 70 AsylG 2005.

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Gebührenbefreiungsbestimmung des § 70 Abs. 1 ArbeitslosenversicherungG (kurz AlVG) mit dem Wortlaut "Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit" Folgendes ausgesprochen:

"Mit dieser Befreiungsbestimmung werden die im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG (arg.: Verfahren nach diesem Bundesgesetz) erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren, nicht aber Beschwerden an die Höchstgerichte befreit, über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGG oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach VfGG zu entscheiden ist." 

Legt man diese Judikatur auf die Befreiung des § 70 AsylG um, folgt daraus, dass die an das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingaben in im AsylG 2005 geregelten Verfahren (wie zB Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder wegen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 AsylG) gebührenbefreit sind, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingaben in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Das bedeutet für vorliegenden Fall folgendes:

Der Spruch des Bescheides des BFA vom xx. , Zahl: Zln , lautet:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach M zulässig ist.

II. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ."

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und der Antrag gestellt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen und einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 NAG zu erteilen.

Das BVwG hat mit Beschluss vom yy den bekämpften Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Wie sowohl der Begründung des Beschlusses des BVwG als auch der Bescheidbegründung des BFA zu entnehmen ist, sind in der Sache selbst neben den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes vordringlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden, insbesondere das 7. Hauptstück, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, womit die Beschwerde vom x in einem Verfahren nach dem BundesasylG 2005 eingebracht worden ist. Es kommt daher nach dem oben Gesagten hiefür die Befreiung nach § 70 AsylG zur Anwendung.

Dem Beschwerdebegehren war somit zu entsprechen.

Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

§ 9 Abs. 1 GebG legt die Konsequenzen für den Fall fest, dass eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und mit Bescheid festgesetzt werden muss (siehe § 203 BAO). Kommt es zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung der (früher in Stempelmarken, nun etwa durch Überweisung zu entrichtenden) Gebühr, so ist keine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhöhung gegeben (vgl. zB Arnold/Arnold9, Rechtsgebühren Kommentar, § 9, Tz 13f, samt Judikaturzitaten).

Da somit der Festsetzung einer Gebührenerhöhung die Grundlage entzogen ist, war der Beschwerde statt zu geben und der Bescheid über die Gebührenerhöhung aufzuheben.

Zur mündlichen Verhandlung

In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können, insbesondere als es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage handelt (vgl. hiezu auch Ritz5, § 274, Tz 10f samt Judikaturzitaten).

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Verfahren war die Rechtsfrage entscheidungswesentlich, ob auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Angelegenheiten des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005) die Befreiungsbestimmung des § 70 Asylgesetz Anwendung findet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 70 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105173.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at