Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ. A , B und C , betreffend Zurückweisung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom wegen Verspätung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
An den Beschwerdeführer (Bf.) ergingen folgende drei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung:
1) Strafverfügung vom , GZ. A :
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 20:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Y mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen Z folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 185,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden."
2) Strafverfügung vom , GZ. B :
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 09:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Y mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen Z folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 185,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden."
3) Strafverfügung vom , GZ. C :
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 20:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen Z folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 185,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden."
Diese drei Strafverfügungen wurden mittels internationalem Rückscheinbrief eingeschrieben durch die Post versendet. Dieser internationale Rückscheinbrief war an die deutsche Wohnanschrift des Bf., die die belangte Behörde mittels Anfragen an das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, adressiert und wurde an jener Wohnanschrift am übernommen (die sich auf dem am bei der belangten Behörde retour gelangten Rückschein (S 7 des dem Bundesfinanzgericht übermittelten Verwaltungsstrafaktes zur GZ. A ) befindende Unterschrift des Übernehmers ist unleserlich).
Gegen die oa. drei Strafverfügungen erhob der Bf. am mittels E-Mail Einsprüche:
Im Laufe der letzten Wochen seien drei Strafverfügungen in Höhe von je 185,00 € gegen ihn erhoben worden.
1. A
2. B
3. C
Diesen Briefen seien Anonymverfügungen zuvor gegangen. Alle Schreiben seien an den Heimatort des Bf. gesendet worden, welchen er aber auf Grund zahlreicher Prüfungen an der D-Universität die letzten drei Monate nicht mehr besucht habe und weswegen er keine Kenntnis von den Anonymverfügungen und den nachfolgenden Strafverfügungen gehabt habe.
Dies sei natürlich keine Entschuldigung für sein Verhalten, aber er als Student sehe sich nicht mehr in der Lage, die Strafen in voller Höhe zu zahlen. Er ersuche die belangte Behörde aus diesem Grund, nur die Strafe von 48,00 € zu verlangen, welche er selbstverständlich sofort bezahle.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, an den Bf. einen Vorhalt, der mittels internationalem Rückscheinbrief eingeschrieben durch die Post an die deutsche Wohnanschrift des Bf. versendet und dort am übernommen wurde. Dieser Vorhalt weist folgenden Wortlaut auf:
"1) A
2) B
3) C
[…]
Parkometerstrafen
Verwaltungsstrafverfahren
VORHALT (verspätete Einbringung eines Rechtsmittels)
Sehr geehrter Herr [Nachname des Bf.]!
Bezug nehmend auf Ihre Rechtsmittel gegen die Strafverfügungen vom betreffend der oa. Geschäftszahlen wird Ihnen vorgehalten, dass diese nach der jeweiligen Aktenlage als verspätet eingebracht erscheinen.
In den vorliegenden Fällen wurden die Strafverfügungen entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990, zugestellt.
Gemäß § 175 dt. ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Die Strafverfügungen wurden am durch die Post zugestellt und persönlich übernommen.
Mit dem Tag der persönlichen Übernahme gilt die Sendung als zugestellt.
Die jeweilige Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln begann daher am und endete mit Ablauf des .
Ihre Rechtsmittel wurden jedoch erst am , somit nach Ablauf der jeweiligen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht.
Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
Beilage: Zustellnachweis"
Zu diesem Vorhalt erging keine Stellungnahme des Bf..
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, an den Bf. einen an dessen deutsche Wohnanschrift adressierten, mit internationalem Rückscheinbrief versendeten Zurückweisungsbescheid mit folgendem Wortlaut:
"1) A
2) B
3) C
[…]
Parkometerstrafen
Verwaltungsstrafverfahren
BESCHEID – ZURÜCKWEISUNG
Die Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom zu den o. g. Zahlen, womit über Sie wegen Übertretungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, Geldstrafen von je 185,00 €, im Nichteinbringungsfalle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 38 Stunden verhängt wurden, werden gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Begründung
In den vorliegenden Fällen wurden die Strafverfügungen entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990, zugestellt.
Gemäß § 175 dt. ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Die Strafverfügungen wurden am durch die Post zugestellt.
Mit dem Tag der Übernahme gilt die Sendung als zugestellt.
Die jeweilige Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .
Die Einsprüche wurden trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre und hat sich nicht ergeben, dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung der Einsprüche rechtlich verwehrt, eine jeweilige Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Die Einsprüche waren daher als verspätet zurückzuweisen.
[…]"
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. am mittels E-Mail Beschwerde:
Er habe soeben die Ablehnung der Einsprüche dreier Strafverfügungen erhalten. Es handle sich um folgende:
1. A
2. B
3. C
Wie der Bf. der belangten Behörde bereits zuvor per E-Mail erklärt habe, seien diesen Briefen Anonymverfügungen zuvor gegangen. Alle Schreiben seien an den Heimatort des Bf. gesendet worden, welchen er aber auf Grund zahlreicher Prüfungen an der D-Universität die letzten drei Monate nicht mehr besucht habe und weswegen er keine Kenntnis von den Anonymverfügungen und den nachfolgenden Strafverfügungen gehabt habe.
Dies sei natürlich keine Entschuldigung für sein Verhalten, aber er als Student sehe sich nicht mehr in der Lage, die Strafen in voller Höhe zu zahlen. Er ersuche die belangte Behörde aus diesem Grund, nur die Strafe von 48,00 € zu verlangen, welche er selbstverständlich sofort bezahle.
Zu der besagten Zeit sei der Bf. nicht in seinem Heimatort gewesen und das Schreiben sei stellvertretend für ihn angenommen worden. Aus diesem Grund habe er erst sieben Tage später von den Strafverfügungen erfahren und habe dementsprechend erst am Einspruch eingelegt. Aus diesem Grund ersuche er die belangte Behörde, es bei den Strafverfügungen, bei einem jeweiligen Betrag von 48,00 €, zu belassen. Wie bereits in dem vorigen E-Mail beschrieben, sehe er sich nicht in der Lage, diese drei Strafen in voller Höhe zu bezahlen, da er als Student über ein nicht großes Einkommen verfüge.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 lautet:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken .“
Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Bei Zustellungen im Ausland richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Zustellvorganges grundsätzlich nach dem ausländischen Recht (vgl. zB ).
§ 175 deutsche Zivilprozessordnung (dZPO) lautet:
" § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein."
§ 178 dZPO lautet:
"§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist."
Im gegenständlichen Fall wurden die in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis angeführten drei Strafverfügungen vom mittels internationalem Rückscheinbrief, der an die deutsche Wohnanschrift des Bf. adressiert war, eingeschrieben durch die Post versendet; dieser internationale Rückscheinbrief wurde an jener Wohnanschrift am übernommen.
Nach deutschem Zustellrecht (§ 175 dZPO) kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wobei zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt. Da gemäß § 178 dZPO die Ersatzzustellung eines Schriftstückes in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen zulässig ist, vermag es an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges nichts zu ändern, ob der gegenständliche internationale Rückscheinbrief vom Bf. selbst oder von einer in § 178 Abs. 1 Z 1 dZPO angeführten Person übernommen wurde.
Die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges im gegenständlichen Fall kann aber auch durch die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Argumentation des Bf., die sich im Wesentlichen darauf stützt, zum Zeitpunkt der Übernahme des internationalen Rückscheinbriefes am nicht in seinem Heimatort gewesen zu sein (er habe diesen auf Grund zahlreicher Prüfungen an der D-Universität die letzten drei Monate nicht mehr besucht), weshalb das Schreiben stellvertretend für ihn angenommen worden sei, nicht erschüttert werden:
Es ist nämlich Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Zustellmängel zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen. Bloße Behauptungen sind nicht ausreichend.
Die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente des Bf. stellen jedoch solche bloße Behauptungen dar, hat es der Bf. doch - auch in seiner Beschwerde - unterlassen, die geltend gemachte Ortsabwesenheit etwa durch Vorlage von Belegen (Reiserechnungen, Bestätigungen über die Teilnahme an den Bezug habenden Prüfungen an der D-Universität etc.) oder Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen, zumal er zu dem am zur Wahrung des Parteiengehörs ergangenen Vorhalt der Verspätung nicht Stellung genommen hat und das Datum der Übernahme des internationalen Rückscheinbriefes () in die Zeit der Universitätsferien (Sommerferien) fällt.
Abgesehen davon hat der Bf. - selbst wenn man von der behaupteten Ortsabwesenheit des Bf. zum Zeitpunkt der Übernahme des internationalen Rückscheinbriefes am ausginge - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, führt er doch in seiner Beschwerde selbst aus, sieben Tage später (sohin am und damit innerhalb der bis einschließlich laufenden, jeweiligen zweiwöchigen Einspruchsfrist) von den Strafverfügungen erfahren zu haben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die drei Strafverfügungen vom mittels internationalem Rückscheinbrief am ordnungsgemäß zugestellt wurden. Da die Sendung mit dem Tag der Übernahme als zugestellt gilt, begann die jeweilige zweiwöchige Einspruchsfrist am zu laufen und endete mit Ablauf des . Da die Einsprüche jedoch erst am mittels E-Mail eingebracht wurden, hat sie die belangte Behörde mit Bescheid vom zu Recht gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen, weshalb die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501554.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at