Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Zoltan D, Gstraße 33/12, 1150 Wien, vertreten durch Stb, Obere Hauptstr 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid des FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf), ein ungarischer Staatsbürger, ist im Inland nichtselbständig als Installateur beschäftigt.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte er ua Werbungskosten unter den Kennzahlen 300 („Familienheimfahrten“) iHv 3.672 € und 723 („doppelte Haushaltsführung“) iHv 2.640 € geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom wurden die gegenständlichen Werbungskosten nicht anerkannt und Folgendes begründend ausgeführt: „Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.“
Die am dagegen eingebrachte Beschwerde begründete der Bf damit, dass die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung vorliegen, weil die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne, weil zwei minderjährige Kinder, für die österreichische Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bereits durch das Finanzamt gewährt worden sei, im Haushalt des Bf wohnen. Der aus dem Verkauf des Hauses in Ungarn erzielbare Erlös würde für die Anschaffung einer adäquaten Unterkunft in Österreich nicht ausreichen, weshalb die Mitübersiedlung der Familienangehörigen nicht zugemutet werden könne. Aus diesen Gründen stehen Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales für die Dauer der Beschäftigung zu.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn das Aufrechterhalten zweier Wohnsitze aus beruflichen Gründen notwendig sei (vgl VwGH-Erkenntnis vom , Zl 93/15/0244). Da die im Ausland lebende Ehefrau nicht erwerbstätig sei bzw laut eigenen Angaben am Ort des Familienwohnsitzes keine eigenen Einkünfte erziele, der Bf selbst ausschließlich Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Österreich beziehe, stelle das Aufrechterhalten des Familienwohnsitzes neben der Wohnung am Dienstort daher keine berufliche Notwendigkeit dar. Der Einwand in der Beschwerde, dass der Bf am Dienstort keine adäquate Wohnmöglichkeit finden könne, sei angesichts seines Einkommens sowie des Umstandes, dass er in Österreich durch Familienleistungen unterstützt werde, kein zielführendes Argument.
Den Vorlageantrag vom begründete der steuerliche Vertreter wie folgt:
„Herr D ist in Ungarn in H-6100 K wohnhaft, wo er mit seiner Lebensgefährtin und mit seinen zwei minderjährigen Kindern zusammenwohnt, zu denen er wöchentlich nach Hause fährt.
In Wien bewohnt Herr D in einer Privatpension, die für die Unterbringung der gesamten Familie von Herrn D aufgrund der Größe völlig ungeeignet wäre. Zudem müsste die Familie ihren Wohnsitz in Ungarn aufgeben, dh es müsste das Eigentum an der Wohnung in Ungarn verschleudert werden, damit die Familie nach Wien, zum Arbeitsort von Herrn D ziehen kann. Zum erzielbaren Erlös beim Verkauf der Eigentumswohnung in Ungarn würden keine ausreichenden finanziellen Mittel zufließen, die zum Erwerb einer zweckentsprechenden Unterkunft in Österreich ausreichen würden.
Die Kinder besuchen die Schule in Ungarn, die Lebensgefährtin von Herrn D widmet sich der Kindererziehung. Der Familienwohnsitz in Ungarn ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Familie. Die Verlegung des Wohnsitzes aus dem strukturschwachen Gebiet in K ins Ballungszentrum von Wien ist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, weshalb die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung vorliegen (siehe auch Rz 10345 LStR).
Aus diesem Gründen ersuche ich um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bzw um Aufhebung des Abweisungsbescheides vom sowie um Zuerkennung der Kosten für Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung in beantragter Höhe.
Sofern erforderlich, wird vorsorglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht beantragt.“
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf im Zusammenhang mit den geltend gemachten Familienheimfahrten um folgende Ergänzungspunkte:
„-Verwenden Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz das eigene Kfz (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?
-Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderer und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.
-Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?
-Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.
-Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung und wie groß ist diese (Quadratmeter)?
-sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?
-Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber (Bekanntgabe der Adresse)?
-Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)?
Sie werden ersucht ha folgendes vorzulegen bzw bekanntzugeben: Formular E9: Bestätigung der ausländischen Abgabenbehörde über die Höhe des Einkommens 2013 ihrerseits und ihrer Gattin.“
In Beantwortung des gegenständlichen Schreibens gab der steuerliche Vertreter des Bf im Schreiben vom an, dass der Bf wochentags in 1150 Wien, G straße 33/1/12, in einer Unterkunft mit 2 Zimmern, Küche und Badezimmer mit mindestens einer weiteren Person wohne. Die monatliche Miete betrage gemäß beiliegenden Zahlungsbestätigungen anteilig 220 €, sodass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Jahre 2013 insgesamt 2.640 € (220 € x12) betragen. Weiters sei der Bf wöchentlich mit seinem eigenen PKW alleine nach H-6100, K nach Hause gefahren, wo er mit seiner Partnerin und seinen beiden minderjährigen Kindern zusammenlebe, wobei auf beiliegendes Fahrtenbuch, Zulassungsschein, Führerschein verwiesen werde. Die einfache Wegstrecke betrage 380 km. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von 0,42 €/km seien die Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale von 3.672 € gedeckelt. Aus den beiliegenden Lohnabrechnungen gehe hervor, dass dem Bf keine Ersätze vom Dienstgeber für die Heimfahrten gewährt worden seien.
Gegenständlichem Schreiben legte der steuerliche Vertreter auch die von der ungarischen Behörde für das Jahr 2013 bestätigten Formulare E9 des Bf und seiner Partnerin, Frau R Zsuzsanna, bei. Zum Nachweis der getätigten Heimfahrten erfolgte die Vorlage von Kopien des Führerscheines, der ungarischen Fahrzeugpapiere und einer Aufstellung der Fahrten, wobei eine einfache Fahrtstrecke mit jeweils 380 km angeben worden sei.
Am wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht ergänzte das Finanzamt ua in seiner Stellungnahme, dass der Bf nachweislich seit 1994 in Österreich arbeite. Alleine der Verweis, dass die Verlegung des Wohnsitzes aus K nach Wien mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, reiche nicht aus, den Werbungskostencharakter des Wohnsitzes in Wien und der Fahrtkosten nach Ungarn zu rechtfertigen. Das Argument gehe auch insoweit ins Leere, da der Bf seit Jahren die Kosten des Doppelwohnsitzes und der Fahrtkosten trage. Dass der Bf in den vergangenen jahren (vergeblich) versucht hätte, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, sei weder aktenkundig noch sei es vom Bf eingewendet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn aus rein privaten Gründen erfolgt sei.
Weiters werde zu den Heimfahrten angemerkt, dass die einfache Fahrtstrecke laut Öamtc-Routenplaner 354,3 km, bei Abfahrt vom Sitz des Arbeitgebers 354,1 km betrage. Die Aufstellung erwecke den Anschein, dass einfach einmal wöchentlich hin und retour die geschätzte Kilometeranzahl eingetragen worden sei.
In einer Ergänzung zur Beschwerdevorlage teilte der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht in einem Schreiben vom mit, dass er entgegen den Angaben des Finanzamtes im Vorlagebericht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden
Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).
Der Bf erzielte im Streitjahr 2013 ausschließlich in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei er in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten für Familienheimfahrten beantragte.
Der Bf ist seit dem Jahr 1993 an der Adresse 1150 Wien, G gasse 33, in Österreich gemeldet und seit zumindest 1994 (somit seit 20 Jahren) in Österreich beschäftigt, während der Familienwohnsitz stets in Ungarn geblieben ist.
Im Streitjahr 2013 war der Bf unter der von ihm angegebenen Adresse in 1150 Wien gemeldet. Er hatte auch einen Wohnsitz in K (Ungarn), wo seine Lebensgefährtin Frau R , die im Jahr 2013 nach einer Bestätigung der ungarischen Steuerbehörde keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte, mit den 2 minderjährigen Kindern (geb 1998) wohnte. Für 2013 bekam der Bf den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes und nachstehender Beweiswürdigung:
Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz und ein weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.
Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, dh die Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist. Die solcherart nicht privat veranlassten Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zur Familie („Familienheimfahrten“) sind als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 16 Rz 56).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach Rz 342 LStR 2002 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
Im Streitfall ist der Familienwohnsitz des Bf rund 350 km von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Fraglich ist, ob dem Bf die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus erheblichen privaten Gründen nicht möglich war.
Hierzu führt der steuerlich vertretene Bf ins Treffen, dass einerseits zwei minderjährige Kinder im Haushalt des Bf wohnen und andererseits ihm der aus dem Verkauf des Hauses in Ungarn erzielbare Erlös für die Anschaffung einer adäquaten Unterkunft in Österreich nicht ausreichen würde, weshalb die Mitübersiedlung der Familienangehörigen nicht zugemutet werden könne.
Die Frage, ob bzw wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR Rz 346 nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtige zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchem Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Bei ausländischen Familienwohnsitzen gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischen Familienwohnsitzen. Wohl kann aber ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtschaftung einer eigenen Landwirtschaft dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (-G/04; LStR Rz 345).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bf einen Wohnsitz in Ungarn (K), welchen er mit seiner Lebensgefährtin, die nicht berufstätig ist und im Streitjahr keine Einkünfte bezog, und seinen 2 minderjährigen Kindern – vor allem an den Wochenenden - bewohnte.
Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Nach Angaben des Bf widmet sich die Lebensgefährtin um die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder.
Der Bf übt auch keine weitere Erwerbstätigkeit am Wohnsitz in Ungarn aus.
Einen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes erblickt der steuerliche Vertreter des Bf darin, dass seiner Ansicht nach der Verkauf der Eigentumswohnung in Ungarn aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu einer erheblichen Vermögenseinbuße führen würde und die Anschaffung einer entsprechenden Unterkunft in Österreich aus dem Erlös nicht möglich wäre.
Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (zB , 2005/14/0046; , 2007/15/0044) und Rz 345 LStR 2002 die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet und eine Landwirtschaft in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten Umfang betrieben wird (zB , mwN.).
Demgegenüber hat der steuerlich vertretene Bf nur vorgebracht, die Verlegung des Wohnsitzes aus dem strukturschwachen Gebiet in K ins Ballungszentrum von Wien wäre mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden.
Dabei beschränkt sich der Bf auf bloß allgemein gehaltene Behauptungen. Die ungarische Stadt K hat jedenfalls über 30.000 Einwohnern und befindet sich etwa 120 km südöstlich der Hauptstadt Budapest.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Es wäre daher am Bf gelegen, die konkreten Nachteile anhand entsprechender Unterlagen darzulegen.
Mit einem bloßen Hinweis auf ein strukturschwaches Gebiet allein wird nicht dargetan, aus welchen Gründen eine Wohnsitzverlegung von K nach Wien wirtschaftlich unverhältnismäßig sein sollte.
Es kann nicht Sache des Bundesfinanzgerichtes sein, nur auf Grund dieses Hinweises weitwendige Ermittlungen mit Auslandsbezug anzustellen bzw nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN).
Umstände, die eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen würden, wurden vom Bf somit nicht nachgewiesen.
War die Verlegung des Wohnsitzes jedoch zumutbar, so ist die Beibehaltung des vom Beschäftigungsort weit entfernten Familienwohnsitzes privat veranlasst. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung lagen (nicht) mehr vor. Diese sind unter die nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung einzureihen. Folgedessen konnten demnach auch die vom Bf für "Familienheimfahrten" geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 anerkannt werden.
Der Bescheid des Finanzamtes steht somit in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter des Bf verwendeten Formulierung "sofern erforderlich, eine mündliche Verhandlung" durchzuführen, ist festzuhalten, dass dies kein ausreichender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist.
Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gestelltes "Ersuchen, falls erforderlich, zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen" (vgl ) bzw ein Anbringen in der Form "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht als ausreichender Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gewertet wurden (vgl Zl 91/17/0139, 140-142; siehe auch Ritz, BAO5, § 274 Tz 5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Nichtanerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten für den Fall der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort keine Rechtsfrage darstellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (ua ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103144.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at