Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2015, RV/6100248/2013

Beschwerde betreffend die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der Berichtigung des zugrunde liegenden Umsatzsteuerbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A , in B , vertreten durch C , in D , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) der Fa. A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 47.115,21 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für 10/2012 in Höhe von € 2.355.760,30 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte die Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung ein, welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer laufenden USO-Prüfung die Vorsteuerguthaben von mehr als 3 Millionen Euro aus eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen noch nicht gebucht wurden.
Aus beiliegenden Saldenlisten werde ersichtlich, dass das Unternehmen eine saldierte Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 1.293.690,43 zu Buche stehen habe.
Da die Gutschriften aus den Vorzeiträumen noch nicht gebucht sind, bestehe eine gravierende Benachteiligung, die mit dem normierten Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei.
Es werde daher die Rücknahme des Bescheides und Ausbuchung des SZ beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin beantragte die Bf, nunmehr durch ihre ausgewiesene Vertreterin, mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Es wurde jedoch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie dem Akt der Betriebsprüfung zu ABNr. 228079/12 zu entnehmen ist wurden die für die den gegenständlichen Säumniszuschlag ausschlaggebenden, die Umsatzsteuer für 10/2012 auslösenden, Ausgangsrechnungen mit storniert.
Mit Festsetzungsbescheid vom wurde die dafür angefallene Umsatzsteuer gem. § 16 UStG 1994 berichtigt und eine Gutschrift in Höhe von
€ 2.356.044,80 auf dem Abgabenkonto der Bf festgesetzt.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; usw.

Gemäß § 323 Abs. 37 ist die Neugefasste Bestimmung des § 217 Abs.8 auch auf alle noch unerledigten Berufungen anzuwenden.

Es bedarf im gegenständlichen Fall daher keinen Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages und ist ohnedies das Beschwerdeverfahren noch offen.

Wie sich aus den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 ergibt, tritt eine Berücksichtigung von nachträglichen Herabsetzungen der die Säumniszuschlagsverwirklichung auslösenden Abgabe unabhängig davon ein, ob sie etwa Folge einer Minderung der Bemessungsgrundlage, einer Anrechnung von Abzugssteuern oder einer Berichtigung der Abgabenberechnung ist. Ob die Herabsetzung der Abgabe ex tunc oder ex nunc wirkt, ist für die Anwendung des
§ 217 Abs. 8 BAO ohne Belang.

Die Regelung des § 217 Abs. 8 BAO stellt daher eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, wonach im Einhebungs – und Einbringungsverfahren nur auf die Abgabenzahlungsschuld abgestellt wird und der Frage der Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (siehe auch § 26 Abs. 6 AbgEO)

§ 217 Abs. 8 findet daher nach Ansicht des BFG auch im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Umsatzsteuerschuld Anwendung, auch wenn die Berichtung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes für einen anderen Zeitraum erfolgt als die ursprüngliche Abgabenschuld (siehe dazu insbesondere die Ausführungen in der Entscheidung des ).

Im gegenständlichen Fall wurde die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer nachträglich berichtigt (siehe dazu den BP-Bericht und die daraus ersichtliche Stornierung der ursprünglichen Ausgangsrechnungen), sodass die Umsatzsteuer durch die erfolgte Gutschrift - wenn auch ex nunc - wiederum weggefallen ist. Da für einen solchen Fall nach den Intentionen des Gesetzes eine Berichtigung des Säumniszuschlages zu erfolgen hat, war der Beschwerde Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Stattgabe der Beschwerde Abstand genommen werden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ableiten lassen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100248.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at