Pfändungsgebühr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des ZA KK vom , Zl. HH betreffend Pfändungsgebühr zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beitreibungsersuchen der deutschen Zollverwaltung vom wurde eine Forderung in Höhe von € 504,01 zuzüglich entstandener Säumniszuschläge des Hauptzollamtes K geltend gemacht (Haftungsbescheid). Die Forderung war am fällig und laut Rückstandsausweis des Hauptzollamtes in Höhe von € 716,83 auch vollstreckbar und wurde vom anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Mit Bescheid des Zollamtes KK vom wurde festgestellt, dass der Bf. Abgaben samt Nebengebühren und Barauslagen für eine Pfändung in Höhe von € 747,71 schulde. In der Folge wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des als unbegründet abgewiesen.
Ho Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: HH, mit dem nach § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 und Postgebühren in Höhe von € 5,44 vorgeschrieben wurden. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bf. vor, dass die Vorschreibung rechtswidrig sei, weil die Pfändung selbst sich als rechtswidrig erweise.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: LL wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen eingbrachten "Einspruch", brachte der Bf. vor, dass er ein Anbot gemacht habe, dass abgelehnt worden sei.
Würdigung
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
§ 26 Abs. 3 AbgEO bestimmt, dass der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen hat.
Zufolge Abs. 5 leg. cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden.
Im ggstl. Verfahren wurde der Mindesbetrag von € 10,00 eingehoben; die € 5,44 ergeben sich auch dem Standardentgelt und für den Rückschein.
Wie schon durch die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 26, Rz 5, mwN).
Soweit der Bf. auf die Rechtswidrigkeit der - deutschen - Verwaltungsakte verweist, ist mit der belangten Behörde zu betonen, dass dies für die Pfändungsgebühren ohne Auswirkung bleibt, sofern die Volltreckungshandlung und die Ordungsmäßigkeit der Beitreibung ausgesprochen ist (). Die Pfändung durch die Behörde im parallel abgeführten Verfahren erwies sich als rechtmäßig; folglich wurden auch die Kosten rechtmäßig eingehoben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage ist unstrittig; es gibt keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 Art. 1 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, BGBl. Nr. 430/1971 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | Liebeg, AbgeO, § 26 Rz 5 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200077.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at