Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2015, RV/4200097/2015

Sachhaftung gemäß § 80 Absatz 4 ZollR-DG iVm § 225 Absatz 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache AA, geb. am 30.00.0000, mit Nebenwohnsitz gemeldet in Anschrift, vertreten durch Herrn Vertreter, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ: 700000/00000/09/2012, betreffend Sachhaftung gemäß § 80 Abs 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 225 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
 

  • Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
     

Entscheidungsgründe

Frau AA ist eigenen Angaben zufolge erstmals zu Weihnachten 2009 und in weiterer Folge regelmäßig mindestens einmal im Monat mit dem in der Schweiz zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke BMW, Typ X6 xDrive30d, Fahrgestellnummer WBA FG 00000000000, nach Österreich eingereist. Zugelassen war das Fahrzeug auf das Schweizer Unternehmen B-AG, Adresse. Laut den behördlichen Ermittlungen, die bis heute nicht widerlegt werden konnten, hatte Frau A damals ihren Hauptwohnsitz in 8010 Graz, Straßenbezeichnung. Am meldete sie sich zwar von dieser Adresse ab, konnte aber für den fraglichen Zeitraum nie einen ausländischen Wohnsitz nachweisen. Ebensowenig gelang ihr der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zur B-AG. So war der vom Unternehmen vorgelegte Arbeitsvertrag von Frau A nicht unterschrieben, obwohl es sich dabei angeblich um das Exemplar des Arbeitgebers handeln soll. Und zudem war sie nicht in der Lage, Belege über Zahlungen vom Unternehmen an sie vorzulegen. Aus den genannten Gründen schrieb ihr das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/07/2012, wegen der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen unverzollten Kraftfahrzeuges die dadurch entstandene Einfuhrzollschuld nach Art 204 Zollkodex (ZK) zur Entrichtung vor.

Am wurde Frau A im Rahmen einer niederschriftlichen Vernehmung vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mitgeteilt, dass das in Rede stehende Fahrzeug gemäß § 26 ZollR-DG beschlagnahmt wird und ihr darüber die Quittung mit der Blocknummer 000000, Blatt Nummer 5, ausgehändigt. Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, machte das Zollamt Graz gemäß § 80 Absatz 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 Abs 1 BAO gegenüber Frau AA die Sachhaftung am beschlagnahmten Fahrzeug geltend.

Mit Schreiben vom brachte Frau A durch ihren Vertreter beim Zollamt Graz fristgerecht eine Berufung gegen den Sachhaftungsbescheid ein. Diese führte allerdings nicht zum gewünschten Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/03959/01/2013, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Daraufhin legte Frau A, vertreten durch Herrn V, mit Schriftsatz vom , Blatt 283 bis Blatt 285 des Verwaltungsaktes - VA, beim Zollamt Graz das Rechtsmittel der Beschwerde ein, laut Betreff "gegen die Berufungsvorentscheidung GZ 700000/ 00000/ 01/2013 vom ". Unter dieser Geschäftszahl ist die Berufungsvorentscheidung im Verfahren zur Abgabenvorschreibung an Frau AA ergangen. Nach dem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, inhaltlich handle es sich bei dem Schriftstück um eine Beschwerde gegen die an Frau A ergangene Berufungsvorentscheidung im Sachhaftungsverfahren, erklärte der Parteienvertreter, sich im Betreff geirrt zu haben. Da es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt (siehe Ritz, BAO5, § 85 Tz 1), bewertet das Bundesfinanzgericht das Schreiben vom , Blatt 283 bis Blatt 285 des VA, als Beschwerde gegen die an Frau A ergangene Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/03959/01/2013, betreffend den Sachhaftungsbescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012.

Eingangs der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin (Bf) die Ansicht, die vorliegende Sachlage wäre zu ihren Gunsten bereits ausjudiziert. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die B-AG sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz sowie aus dem Normverbrauchsabgabegesetz zitiert. Abschließend wird in der Beschwerdeschrift die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des ergangenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung beantragt.

Am fand an der Außenstelle Graz des Bundesfinanzgerichts die beantragte mündliche Verhandlung statt. Im Wesentlichen wurden zum Sachhaftungsverfahren die von beiden Parteien bekannten Standpunkte unverändert ausgetauscht. Der in der Beschwerdeschrift geäußerte Vorwurf, die Bf habe unter der gleichen Aktenzahl bereits mehrere Berufungsvorentscheidungen erhalten, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Der Vertreter der Bf hat offensichtlich nicht bemerkt, dass sich Entscheidungen, die unter derselben Grundzahl ergangen sind, durch unterschiedliche Subzahlen voneinander unterscheiden. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung von den Parteien Gesagten keine neuen Aspekte zur Entscheidungsfindung.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38  BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Die Bf unterliegt in ihrer Argumentation einem grundlegenden Irrtum, der sie zu falschen Schlussfolgerungen führt. Das Kraftfahrgesetz sowie das Normverbrauchsabgabegesetz finden verfahrensgegenständlich keine Anwendung. Gerade das Kraftfahrgesetz 1967 hätte die Bf auf die richtige Spur führen können; nach § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadetzollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften (Hervorhebung durch das BFG) nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Unter welchen Bedingungen diese Einbringung zulässig ist geht ausschließlich aus dem Zollrecht hervor. So normiert Art 558 Abs 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) den Grundsatz, dass die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Da Frau A eigenen Angaben zufolge im maßgeblichen Zeitraum nie über einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union verfügte und auch keine der in den Artikeln 559 bis 561 ZK-DVO normierten Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommt, erfolgte die Verbringung des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs in das Zollgebiet der Europäischen Union nach den zollrechtlichen Bestimmungen vorschriftswidrig. Das dazu ergangene strafrechtliche Erkenntnis ist mittlerweile rechtskräftig. 

Am wurde, wie bereits erwähnt, vom Zollamt Graz gegenüber Frau A die Beschlagnahme des Fahrzeugs ausgesprochen und ihr darüber eine Beschlagnahme-Quittung ausgehändigt. Nach § 26 Abs 1 Z 2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung [...] oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären.
Zur Beschlagnahme war das Zollamt berechtigt, zumal sich Frau A bezüglich der Vorlage von Unterlagen, die sie entlasten hätten können, laut Aktenlage wenig kooperativ zeigte. So erwies sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die ursprüngliche Behauptung, sie habe ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz, als unrichtig. Und bis heute hat sie keine Unterlagen über Zahlungsflüsse von ihrem angeblichen Arbeitgeber, der B-AG, an sie vorgelegt. Da sie ihre Einkommensverhältnisse nicht offenlegte bzw die Behörde Grund zur Annahme hatte, dass sie über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, musste sie zur Abgabensicherung mit einer Beschlagnahme des widerrechtlich verwendeten Fahrzeugs reagieren.

Auch war die Ausstellung der Beschlagnahme-Quittung an Frau A nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes korrekt:

"Der Zollkodex und das ZollR-DG regeln nicht, an wen eine Beschlagnahmeanordnung zu ergehen hat. Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel, nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht zu entziehen, hat die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnehmenden Sache ausgestellt zu sein. Der Beh obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen."  ()

Wie ebenfalls bereits erwähnt, machte das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, gemäß § 80 Absatz 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 Abs 1 BAO gegenüber Frau AA die Sachhaftung am beschlagnahmten Fahrzeug geltend.

Gemäß § 80 Abs 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. "Besitz" bedeutet im Zollrechts-Durchführungsgesetz jegliche Form der Innehabung einer Ware (§ 4 Abs 2 Z 3 ZollR-DG). Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 erster Satz ABGB).  

Wenn Abgabenvorschriften, wie § 80 Abs 4 ZollR-DG, eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann gemäß § 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
Sachliche Haftungen, die nach Abgaben­vorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden gemäß § 225 Abs 1 BAO durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann. Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (Ritz, BAO5, § 225 Tz 1). Für die Erlassung eines Bescheides nach § 225 Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, ob [...] ein erlassener Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. ().

Die Inanspruchnahme der Sachhaftung ist dem Ermessen der Behörde anheim gestellt. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei“, unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben“ (Ritz, BAO5, § 20 Tz 7; vgl zB ; , 2003/17/0132 ; , 2009/15/0161 ).

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug stand im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum der B-AG. Den Besitz im Sinne des § 80 Abs 4 ZollR-DG hat allerdings Frau A ausgeübt, da sie das Kfz im Sinne des § 309 ABGB innegehabt hat. Aufgrund der geltenden Rechtslage und da das Zollamt das bei der Geltendmachung der Sachhaftung geübte Ermessen nachvollziehbar und schlüssig begründet hat, ist der Sachhaftungsbescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, dem Grunde nach zu Recht ergangen.

Die Sachhaftung ist nach wie vor aufrecht zu erhalten. Einerseits ist die grundsätzliche Voraussetzung, das Bestehen einer Zollschuld, weiterhin gegeben. Andererseits hat sich an den Gründen für die von der Behörde im Verwaltungsverfahren getroffene negative Ermessensentscheidung, die nunmehr vom BFG eigenständig zu treffen ist, nichts geändert. Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung sprächen, sind im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar und wurden weder im abgabenbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Hingegen sprechen der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie das öffentliche Interesse an der Abgabeneinhebung für eine Abgabenfestsetzung. Und um die Abgabeneinhebung nicht zu gefährden, kommt angesichts der nicht offengelegten Vermögens- und Einkommenssituation der einzigen Zollschuldnerin, der Frau AA, derzeit wohl ausschließlich die Aufrechterhaltung der Sachhaftung am verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Fahrzeug in Frage. Die Sachhaftung könnte aber von der Beschwerdeführerin oder auch Dritten jederzeit beendet werden; gemäß § 80 Abs 4 ZollR-DG endet die Sachhaftung mit dem Erlöschen der Zollschuld, etwa durch deren Entrichtung.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar, zumal das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise




Ritz, BAO5, § 85 Tz 1
Ritz, BAO5, § 225 Tz 1
Ritz, BAO5, § 20 Tz 7
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200097.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at