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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2015, RV/6101099/2015

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name XY, Adresse, vertreten durch F , betreffend den Bescheid des Finanzamtes vom , über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom zum Bescheid des Finanzamtes vom , über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging ein Bescheid über die Rückforderung von für C , eine Tochter der Bf, zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 mit der Begründung, dass C im Sommersemester 2011 nicht inskribiert gewesen sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Die Bf legte daraufhin mit Schriftsatz vom , welcher beim Finanzamt am einlangte und vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde, eine Praktikumsbestätigung der Fa. D GmbH vom vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung abgewiesen:

Die Bf stellte, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach einem teils (noch) vom unabhängigen Finanzsenat, teils vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Vorhalt vom durch die damals zuständige Richterin das Finanzamt um schriftliche Stellungnahme zu dem am übermittelten Schriftverkehr, zu der Bestätigung der Universität E vom sowie zum nachfolgenden Vorhalteverfahren des Finanzamtes mit der Bf ersucht.

In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte das Finanzamt zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011 mit, dass aufgrund der Anerkennung des Praktikums durch die Universität und den erlangten 22 ECTS Punkten dieser Zeitraum außer Streit gestellt werde, hinsichtlich des Zeitraumes 08 bis 09/2011 werde weiterhin eine Abweisung beantragt, da keine Berufsausbildung vorliege, für den Zeitraum 02/2011 habe das Finanzamt keinen Rückforderungsbescheid ausgestellt, daher werde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Nachdem diese Stellungnahme des Finanzamtes mit Vorhalt vom der Bf übermittelt worden war, führte deren steuerlicher Vertreter dazu mit Schriftsatz vom Folgendes aus:

Richtigerweise sei die Tochter C im Zeitraum 03 bis 07/2011 in einem Praktikum gewesen, welches durch die Universität anerkannt worden sei. Richtigerweise sei für diesen Zeitraum des Praktikums die Tochter nicht inskribiert gewesen. Dies sei auch nicht vorgesehen. Die Tochter habe sich erst wieder im September zu Beginn des nächsten Semesters bei der Universität eingeschrieben. Diesbezüglich lege die Bf das Studienblatt der ordentlich Studierenden vor, aus dem sich ergebe, dass die Tochter mit gemeldet sei. Im August sei die Tochter richtigerweise nicht gemeldet gewesen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Praktikum beendet gewesen sei und das Semester noch nicht begonnen habe. Im August 2011 habe die Tochter nicht gearbeitet. Aus diesem Grund sei die Familienbeihilfe durchzuzahlen, auch für den Zeitraum 08 und 09/2011. Es werde daher noch einmal beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.

Mit Vorhalt vom teilte die damals zuständige Richterin der Bf mit, dass zu erwägen sei, ob eine „einschlägige frühere Berufstätigkeit“ vor Inskription bzw. Meldung der Fortsetzung des Studiums der Kommunikationswissenschaften zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigen könne, und ersuchte um Abgabe einer Stellungnahme.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011 teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes vom hinsichtlich der Monate 08 und 09/2011 nicht mehr angefochten werde. Hinsichtlich des Zeitraumes 03 bis 07/2011 decke sich die Ansicht des Finanzamtes mit der der Bf.

Mit Schriftsatz vom erklärte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung zu einer Bescheidaufhebung nach § 300 BAO betreffend den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011.

Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt nach einem Fristsetzungsbeschluss der damals zuständigen Richterin am einen Bescheid über die Aufhebung gemäß § 300 BAO betreffend den Bescheid vom hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erließ. Dieser Bescheid erlangte formelle und materielle Rechtskraft.

Gleichzeitig wurde am ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter C für die Monate 08 und 09/2011 und 03 bis 07/2011 erlassen, wobei die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 mit 375,40 Euro und 116,80 Euro und für die Monate 03 bis 07/2011 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden. Dieser Bescheid ist der Bf laut Ausführungen des steuerlichen Vertreters am zugegangen.

Mit Beschluss vom , RV/6100155/2013, erklärte die damals zuständige Richterin die gegen den Bescheid vom betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge eingebrachte Berufung bzw. Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , als gegenstandslos. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am und blieb unangefochten.

Mit Schriftsatz vom , somit nach Gegenstandsloserklärung der Berufung bzw. Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte die Bf fristgerecht durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde wegen des Bescheides vom zu Zahl RV/6100155/2013 wegen Aufhebung gemäß § 300 BAO und Rückforderung von Familienbeihilfe ein. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde abgewiesen und die Familienbeihilfe für die Monate 03 bis 09/2011 rückgefordert, wobei nunmehr - im Unterscheid zum Bescheid vom - für die Monate 03 bis 07/2011 Familienbeihilfe in Höhe von 938,50 Euro und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 292,-- Euro rückgefordert wurden.

Der steuerliche Vertreter der Bf beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerdeschrift vom an das Bundesfinanzgericht und stellte darin klar, dass nur gegen den Rückforderungsbescheid vom Beschwerde eingebracht worden sei. Der Aufhebungsbescheid vom sei nie bekämpft worden und sei längst rechtskräftig geworden. Dies bedeute weiters, dass hinsichtlich des Zeitraumes 03 bis 07/2011 rechtskräftig entschieden worden sei und dass diesbezüglich nichts zurückzuzahlen sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde sei lediglich die Rückforderung betreffend den Zeitraum 08 bis 09/2011 bekämpft worden. Die mit Vorlageantrag vom bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom betreffe aber den Zeitraum 03 bis 09/2011 und sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Nochmals wurde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Bericht vom wurden die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Fax vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.

Dazu wird erwogen:

1.) Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge – ein Sammelbescheid:

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird im Wege der gemeinsamen Auszahlung Familienbeihilfe von 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).

Jeder Bescheid ist nach § 93 Abs. 2 BAO als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheid hat nach § 93 Abs. 3 BAO ferner zu enthalten:

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung „Bescheid“, den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist. (, 2012/15/0039, , Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff).

Die Frage, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurden, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs und damit verknüpft des Anspruchs auf den Kinderabsetzbetrag für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, , ).

Ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für mehrere Monate stellt somit nach den vorstehenden Rechtsausführungen einen Sammelbescheid dar (vgl. auch ).

Dementsprechend ist auch der gegenständliche, an die Bf adressierte, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung ausgestattete Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom betreffend die Tochter C für die Monate 08 und 09/2011 sowie für die Monate 03 bis 07/2011 als Sammelbescheid anzusehen.

2.) Bescheidbeschwerde - angefochtener Bescheid:

Die Bescheidbeschwerde hat nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zu enthalten.

Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit.a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen sie sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist. (, ).

Die gegenständliche Beschwerde vom führt auf der ersten Seite das Bescheiddatum an und spricht von der „Rückforderung von Familienbeihilfe“. Punkt I, in welchem das Verfahren ab Ergehen des Bescheides vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 kurz dargestellt wird, enthält folgende Passage: „Infolgedessen wurde der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes E Stadt aufgehoben und gleichzeitig der hiermit bekämpfte Ersatzbescheid vom gemäß § 300 BAO erlassen. Gleichzeitig wurde in dem hiermit bekämpften Bescheid vom die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat bis iHv insgesamt € 492,20 zurückgefordert.“. In der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt I der Beschwerde wird des Weiteren die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom vom Finanzamt zu den Monaten August und September 2011 vertretene Ansicht wiedergegeben und festgehalten: „Gegen diese verfehlte Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde.“. Unter Punkt II der gegenständlichen Beschwerde werden die Beschwerdegründe, nämlich aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, dargelegt und festgehalten: „Aus dem Gesetz ergibt sich daher eindeutig, dass die Voraussetzungen für die bezogene Familienbeihilfe bis gegeben war.“. Es wird auch ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht erkennen lasse, „weswegen die belangte Behörde der Meinung sei, die Tochter der Beschwerdeführerin habe in den Monaten August und September 2011 tatsächlich keine Berufsausbildung absolviert.“ Abschließend wurde in der gegenständlichen Beschwerde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge „den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben bzw. insoweit abändern, als die Rechtmäßigkeit der bezogenen Beträge Familienbeihilfe iHv € 375,40 und Kinderabsetzbetrag iHv € 116,80, beide für den Zeitraum bis , als rechtmäßig bezogen anerkannt werden.“.

Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes lässt der auszugsweise wiedergegebene Inhalt der gegenständlichen Beschwerde vom eindeutig erkennen, dass diese sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 richtet.

Nicht angefochten wurden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom im Spruch ebenfalls (gesondert) erfassten Monate 03 bis 07/2011, für die ohnedies ein Rückforderungsbetrag von 0,-- Euro angesetzt wurde.

Der Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom , der - wie unter Pkt. 1.) dargelegt - als Sammelbescheid anzusehen ist, ist somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Anspruchszeiträume 03 bis 07/2011 in Rechtskraft erwachsen. Mit der Beschwerde vom wurde lediglich der Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 angefochten, nicht jedoch die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate 03 bis 07/2011.

3.) Beschwerdevorentscheidung – Vorlageantrag- ersatzlose Aufhebung:

Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 262 Abs. 1 BAO mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats an Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, , Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. ().

Im gegenständlichen Fall richtete sich die Beschwerde vom - wie unter Punkt 2.) dargestellt – nicht gegen die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom im Spruch erfassten Monate 03 bis 07/2011. Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch die Beschwerde vom anführt, über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011  mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber doch im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Monate 03 bis 07/2015 vorliegt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom  betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

In einem weiteren Verfahren wird vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom , die sich tatsächlich gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter C zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 richtet und über die ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen wurde, sowie über die dem Bundesfinanzgericht  nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am vorgelegte Beschwerde der Bf vom gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter C zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 zu erledigen sein.

4.) Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen,

- da durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass die Erlassung von Sammelbescheiden zulässig ist (vgl. Punkt 1.);

- da durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass der Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist (vgl. Pkt. 1.);

- da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch den Verwaltungsgerichtshof gedeckt ist (Pkt. 3.) und

- da die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde (vgl. Pkt. 2.), der Revision nicht zugänglich ist ().

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6101099.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at