Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.12.2015, RV/6100253/2015

Unzulässige Beschwerdevorlage

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, nach Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2013 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
 

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung beim Beschwerdeführer (Bf.) hat das Finanzamt mit Bescheiden vom  das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2008 bis 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide für die genannten Jahre erlassen.

Mit Eingabe vom wurde "Berufung" (richtig: Beschwerde) gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom betreffend die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2013 und gegen die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2013 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben des Bf. vom  wurde die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen die Einkommenteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2013 beantragt.

Mit Vorlagebericht vom  legte das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 dem BFG zur Entscheidung vor.

Rechtslage

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iZm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Gemäß § 307 Abs 1 BAO ist mit dem die Wiederufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat ( § 307 Abs 3 BAO).

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt und rechtliche Erwägungen

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Bescheide sowohl betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2013 als auch betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2013 erhoben.

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde richtet sich somit sowohl gegen die verfahrensrechtlichen Bescheide als auch gegen die Sachbescheide. In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung von Beschwerdevorentscheidungen gestellt, noch wurde die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet.

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen. In Ermangelung einer Berufungsvorentscheidung wurde hinsichtlich dieser Bescheide auch kein Vorlageantrag gestellt.

Eine Beschwerdevorentscheidung erging ausschließlich hinsichtlich der Sachbescheide. Dementsprechend wurde hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide fristgerecht ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht  eingebracht.

Eine vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes. Dies jedoch im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ( ).

Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB ; ; ).

Nach Aktenlage hat das Finanzamt hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde des Bf an das BFG zur Vorlage gebracht. Das Finanzamt hat damit im gegenständlichen Fall eine Beschwerde, die sich sowohl gegen die Sachbescheide als auch gegen die damit verbundenen Wiederaufnahmsbescheide richtet, dem Bundesfinanzgericht ausschließlich hinsichtlich der Sachbescheide zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Erledigung der vorgelegten Beschwerde gegen die Sachbescheide ist dem BFG aufgrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH verwehrt (). Die Nichtvorlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide bewirkt die Unzulässigkeit der Vorlage der Beschwerde gegen die damit verbundenen Sachbescheide. Aus diesem Grund vermag diese Vorlage des Finanzamtes eine Entscheidungspflicht des BFG nicht auszulösen.

Das Finanzamt trifft weiterhin die Entscheidungspflicht über die vom Bf eingebrachte Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide.

Daher war das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen.

Nach bescheidmäßiger Erledigung der bis dato offenen Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide 2008 bis 2013 durch das Finanzamt, eventuell auch nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens, hat dieses in weiterer Folge die Vorlage der Beschwerden so vorzunehmen, dass das BFG rechtlich in der Lage versetzt wird, darüber entscheiden zu können.

Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

Der Rechtsschutz des Bf ist gewahrt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Einerseits ergibt sich die Verpflichtung zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz, andererseits ist die Verpflichtung zur vorrangigen Erledigung einer Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid vor der Erledigung der Beschwerde in der Sache selbst durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100253.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at