Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Art 244 ZK (Ausfolgung von Versandscheingut an den Warenempfänger vor Gestellung/Anmeldung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, Köstlergasse 1/30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 000000/00000/2013-7, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage ist gegen die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung bei Gericht anhängig. Erste Anzeigen an die Staatsanwaltschaft ergingen im März 2010.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Gesellschaft aufgelöst.
Über Ersuchen der Strafsachenstelle hat die Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes bei der GmbH , Adresse2 , eine Betriebsprüfung gemäß § 99 Finanzstrafgesetz - FinStrG durchgeführt, um die anlässlich verschiedener Einfuhren erklärten Zollwerte und Hinzurechnungskosten zu überprüfen und das jeweils exakte Zustelldatum zu ermitteln.
Im Rahmen der Überprüfung des Zustelldatums der Sendungen wurden in sechs Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt. Eingesehen wurden ua Lieferscheine der als Anmelder fungierenden Bf und Lagereingangsbelege/Wareneingangsprotokolle des Warenempfängers, die einen Datumsstempel aufweisen. Vom geprüften Unternehmen wurde bestätigt, dass dieses Datum den Empfang der jeweiligen Sendung belegt. In den genannten Fällen liegt das Übernahmedatum vor dem Abfertigungsdatum.
Bei einigen Importanmeldungen hat die Betriebsprüfung Zoll überdies Abweichungen hinsichtlich der erklärten Beförderungskosten festgestellt.
Einzelheiten dazu sind der Niederschrift vom , Zahl: 000000/00000/2013-001 , zu entnehmen.
Die Abgabenbehörde hat der Bf die oa Feststellungen mit Schreiben vom vorgehalten und auf die Folgen der nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) in den oa Fällen hingewiesen.
In ihrer Stellungnahme vom führt die Bf dazu im Wesentlichen aus,
- sie habe die betreffenden Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen. Es sei unrichtig, dass sie die Waren vorzeitig dem Empfänger ausgefolgt habe;
- die 10-jährige Verjährungsfrist gelte erst bei rechtskräftiger Verurteilung.
Mit Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/2013-005 , hat das Zollamt bei der Bf eine für sie gemäß Artikel 203 Zollkodex (ZK) entstandene Einfuhrzollschuld im Betrage von € 142.070,54 geltend gemacht und gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 138,32 mitgeteilt.
Im Wesentlichen begründet das Zollamt seine Entscheidung damit, Ermittlungen bei der GmbH hätten ergeben, dass zu den in der beigelegten Aufstellung "Versanddokumente" genannten Zeitpunkten beim ZA1 für den jeweiligen Hauptverpflichteten Versandverfahren eröffnet worden seien. Als Bestimmungsstelle sei das ZA2 angeführt. Die Bf habe die Waren nachweislich in Kenntnis darüber, dass sie dem Versandverfahren unterliegen, übernommen, diese aber nicht zur Bestimmungszollstelle befördert, sondern in sechs Fällen zwischen und direkt dem Warenempfänger zugestellt, dadurch das jeweilige Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet und die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Überdies sei bei näher genannten Importanmeldungen eine Neuberechnung wegen der abweichenden Beförderungskosten erforderlich gewesen.
Gegen diesen Abgabenbescheid hat die Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und den Bescheid des Zollamtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Begründend bringt sie im Wesentlichen vor:
- ihr dürfe als indirekter Vertreter keine Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden. Diese sei bereits vom Empfänger bezahlt worden ;
- es sei unrichtig, dass die Waren vor Gestellung ausgeliefert wurden. Selbst wenn die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert worden wären, hätte das Zollamt keine Schaden erlitten, zumal die Verzollung jedenfalls zeitnah erfolgt sei und die Abgaben bezahlt wurden;
- es gelte die 3-jährige Verjährungsfrist nach Artikel 221 Abs 3 ZK, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die 10-jährige Frist nicht rechtfertige. Voraussetzung für die zehnjährige Verjährungsfrist sei eine rechtskräftige Verurteilung.
Gleichzeitig stellt die Bf Anträge nach § 212a BAO (gemeint: Antrag nach Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO) sowie auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK.
Sie begründet ihren Aussetzungsantrag damit, dass die Beschwerde erfolgversprechend sei und nicht von Anbringen der Bf abweiche. Aus dem Verhalten des Abgabepflichtigen sei eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe nicht abzuleiten; alle steuerrechtlichen Verpflichtungen seien fristgerecht erfüllt worden.
Das Zollamt hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO mit Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/2013-7 , abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Aussetzung antragsgemäß zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 000000/00000/2013-9 , entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom (Vorlageantrag) beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Union) verbracht werden, unterliegen nach Artikel 37 Absatz 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Nichtgemeinschaftswaren bleiben nach Absatz 2 so lange unter zollamtlicher Überwachung, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.
"Zollamtliche Überwachung" im Sinne des Zollkodex sind allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten (Artikel 4 Nummer 13 ZK).
Gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) ZK können Nichtgemeinschaftswaren im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegene Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind nach Artikel 92 Absatz 1 ZK erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
Wenn für die Zollbehörden auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist, erledigen sie das externe Versandverfahren nach Artikel 92 Absatz 2 ZK.
Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist gemäß Artikel 96 ZK der Hauptverpflichtete. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichtetn ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner sind nach Absatz 3 ua die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (erster Gedankenstrich), und gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben (vierter Gedankenstrich).
Gemäß Artikel 244 ZK wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Zu den Einfuhrabgaben gehört nicht nur der Zoll, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer, für die die Rechtsvorschriften für Zölle gemäß § 26 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 sinngemäß gelten.
Gemäß § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerderledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen wurden Nichtgemeinschaftswaren im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes gelegenen Orten befördert. Die Waren standen unter zollamtlicher Überwachung. Die Versandverfahren wurden beim ZA1 (Abgangszollstelle) eröffnet und die Waren und Dokumente (Versandschein) hätten innerhalb der Gestellungsfrist ordnungsgemäß bei der Bestimmungszollstelle ( ZA2 ) gestellt werden müssen. Erst dadurch wären die externen Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden.
In Vollziehung des Artikels 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).
Nach Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Bestimmungen entgegen stehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Artikels 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).
Art.ikel 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei kein Ermessen ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().
Nach Artikel 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht.
Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, ZK6, Art 244 Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).
Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder des Finanzgerichte erhoben wird (Witte, ZK6, Art 244 Rz 19).
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, ZK6, Art 244 Rz 24).
Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, ZK6, Art 244 Rz 25).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung.
Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().
Im gegenständlichen Fall konnte die Bf nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der belangten Behörde vom , Zahl: 000000/00000/2013-005 , vorliegen.
Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen. Dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf den nicht ausgesetzten Betrag ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, behauptet die Bf nicht. Vielmehr betont sie in der Beschwerde, dass ein unersetzbarer Schaden nicht Voraussetzung für die Aussetzung ist.
In der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom und im Aussetzungsverfahren hat die Bf im Wesentlichen vorgebracht,
- die Waren seine der Zollbehörde gestellt und nicht zuvor an den Empfänger ausgeliefert worden (was keine Konsequenzen für die ordnungsgemäße Verzollung hätte);
- die Bf hafte nicht für die Einfuhrumsatzsteuer;
- die Unrichtigkeit der Transportkosten sei nicht bewiesen;
- es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führe, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte, die zehnjährige Verjährungsfrist gelte erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung.
Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Waren vorzeitig der GmbH zugestellt wurden, ist in tatsächlicher Hinsicht entgegen zu halten, dass sich aus der mit dieser aufgenommenen Niederschrift - dazu wurde der Beschwerdeführerin das Parteiengehör mit Vorhalt vom und in den Begründungen zum Erstbescheid in der Hauptsache und zu den im Aussetzungsverfahren ergangenen Bescheiden gegeben - unmissverständlich ergibt, dass im Rahmen der Überprüfung des jeweiligen exakten Zustelldatums der Sendungen in sechs Fällen relevante Unterlagen vorgefunden wurden, die einen Datumsstempel der Empfangsfirma aufweisen. Vom geprüften Unternehmen wurde bestätigt, dass dieses Datum den Empfang der jeweiligen Sendung belegt.
Ganz allgemein ist zum Beweismaß in Abgabensachen festzuhalten, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt im Rahmen der der Behörde (dem Bundesfinanzgericht) nach § 167 Abs 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2006/15/0301).
Weil diese Übernahmedaten auf den Unterlagen von den Daten der dazugehörigen Zollanmeldungen abweichen und das Datum in jedem der sechs Fälle vor dem Annahmedatum der Anmeldung liegt, ist in Beachtung der Ausführungen der Verantwortlichen der GmbH ohne erheblichen Zweifel mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die betroffenen Nichtgemeinschaftswaren bereits vorzeitig - also "vor" der ordnungsgemäßen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und vor dem Statuswechsel - an den Empfänger ausgeliefert worden sind.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dadurch seien die Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, ist ihr entgegen zu halten, dass der Begriff des Entziehens nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl etwa ).
Im vorliegenden Fall war dies die Verbringung der im externen Versandverfahren beförderten Waren an einen nicht zugelassenen Warenort, die Übergabe dieser Nichtgemeinschaftswaren an den Warenempfänger vor der Gestellung am Bestimmungsort und vor der ordnungsgemäßen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.
Der BFH führt dazu in seiner Entscheidung vom , VII B 78/00, aus:
"... Zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeiten über Waren, die sich im Versandverfahren befinden, ist es danach grundsätzlich erforderlich, dass diese nur in einer mit dem Versandverfahren vereinbarten Weise behandelt werden. Eine zollschuldbegründende Entziehung ... liegt danach zumindest dann vor, wenn die Waren im Anschluss an die Beförderung im Versandverfahren ohne sie zu gestellen, in einen Betrieb aufgenommen werden, ohne dass deutlich ersichtlich ist, dass diese Vorgehensweise noch in irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung oder der erneuten Gestellung des Zollguts steht."
Selbst die zeitweilige Entfernung des Versandscheins T1 von der Ware, auf die er sich bezieht, stellt bereits eine Entziehung dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung dar, selbst wenn die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheins verlangt oder festgestellt hat, dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können ().
Selbiges gilt für die Versandbegleitdokumente im NCTS.
Die tatsächlichen Beförderungskosten wurde von der Betriebsprüfung festgestellt. Ausführungen dazu finden sich unter Punkt 4.3 der Niederschrift vom , Zahl: 000000/00000/2013-001. Die Bf konnte das Ergebnis der Überprüfung - das von der GmbH bestätigt wurde - nicht widerlegen.
Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte bzw dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung gelte, ist entgegen zu halten, dass die Mitteilung des Abgabenbetrags an einen Zollschuldner gemäß Artikel 221 Absatz 3 ZK (grundsätzlich) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen (Artikel 221 Absatz 4 ZK).
Im geltenden Recht - nämlich in § 74 ZollR-DG - ist festgehalten, dass die Mitteilung nach Artikel 221 ZK als Abgabenbescheid gilt. Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabeansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Die Bestimmung des § 74 Abs 2 ZollR-DG knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist also an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Nach Ausweis der Akten der Zollamtes ist das Finanzstrafverfahren gegen die Bf seit März 2010 anhängig, als die ersten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft ergingen. Es umfasst (auch) den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 35 Abs 2 FinStrG).
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist ().
Es bedarf nicht einmal eines förmlichen Strafverfahrens ().
Die Anzeige vom März 2010 beinhaltet die Feststellungen über die Abgabenhinterziehung und können daraus in einer schlüssigen Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
Es ist Aufgabe des Zollschuldners, substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden iSv Artikel 244 Absatz 2 ZK entstehen könnte. Dies hat die Bf unterlassen und behauptet auch gar auch nicht, dass ihr durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Zum Vorbringen, dass jederzeit eine Beschau der Waren durch die Zollbehörden möglich gewesen wäre, wenn eine solche verlangt worden wäre, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zum Begriff des Entziehens zu verweisen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt oder der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Prüfung sicherzustellen (z.B. C-430 und 431/08; , C-66/99; , C-371/99; , C-337/01; ; , 2008/16/0097).
Zum Vorbringen, im gegenständlichen Fall sei Artikel 5 ZK (Stellvertretung) anwendbar, weil kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege, ist auszuführen, dass sich aus der mit dem Warenempfänger aufgenommenen Niederschrift schlüssig und unmissverständlich ergibt, dass im Rahmen der Überprüfung des jeweiligen exakten Zustelldatums der Sendungen in erwiesenen Fällen Lagereingangsbelege/Wareneingangsprotokolle des Warenempfängers vorgefunden wurden, die ein Datum aufweisen, dass von jenem der dazugehörigen Importanmeldungen abweicht und in jedem Fall vor dem Verzollungsdatum liegen. Darin darf ohne erheblichen Zweifel eine nicht ordnungsgemäße Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ein rechtswidriges Verhalten erblickt werden.
Zollschuldner ist ua der Handelnde, der Entziehende. Das ist jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Auf subjektive Merkmale kommt es dabei nicht an (Witte, ZK6, Art 203 Rz 17). Im Gegenstande war dies die Bf bzw ihr zurechenbares Verhalten von für sie handelnden Personen.
Beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 ZK ist ein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erheblich. Es kommt dabei allein auf den Realakt, auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an ().
Weil die Rechtslage aus den angeführten Gründen klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden geltend gemacht wird, ist aus Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
Es ist aber nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, eine Beschwerdevorentscheidung vorwegzunehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO gefolgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 92 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | BFH , VII B 78/00 EuGH, C-430/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200086.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at