Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2015, RV/1200021/2014

Vorschriftswidriges Verbringen eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der Union

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­de­sache Bfin, Adr3, vertreten durch die V., Adr1, gegen den Bescheid des Zoll­am­tes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl ******/90238/07/2013, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren,

zu Recht erkannt:
 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl ******/90238/07/2013, zugestellt am , wurde der Beschwerdeführerin die buch­mäßige Er­fassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 5.605,75 (Zoll: € 1.751,80 und Einfuhrumsatzsteuer: € 3.853,95) sowie einer Ab­gaben­er­hö­hung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 61,38 mitgeteilt.

Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug der Mar­ke Mercedes-Benz E 250 CGI, amtliches Kenn­zei­chen xxxxxx , vor­schrifts­wi­drig in das Zollgebiet der Union ver­bracht, wodurch in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 Zoll­kodex-Durch­füh­rungs­verordnung (ZK-DVO) eine Ein­gangs­ab­gaben­schuld nach Art. 202 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK) entstanden sei. Das Fahr­zeug sei ohne Gestellung und ohne formelle Zollanmeldung in das Zoll­ge­biet verbracht worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine formlose vo­rübergehende Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges erfüllt ge­we­sen seien.

Die dagegen erhobene Berufung vom 17. Sep­tem­ber 2013 wurde mit Be­schwerde­vor­ent­scheidung vom ,  GZ. ******/90238/11/2013, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Fahrzeug auf die T-AG, Adr2, zugelassen sei. Es handle sich dabei um das Firmenfahrzeug ihres Lebensgefährten, W., welcher deutscher Staatsbürger und in N. in der Schweiz wohnhaft sei. Da diesem Anfang des Jahres der Führerschein entzogen worden sei, habe die T-AG die Be­schwer­de­führerin bevollmächtigt , das gegenständliche Fahrzeug zu benützen. Auf Grund der beruflichen Tätigkeit müsse W. öfters früh am Morgen oder spät abends zum Bahnhof oder zum Flughafen. Da zu diesen Zeiten kein öffentliches Verkehrsmittel fahre, habe die T-AG die Be­schwer­de­führe­rin beauftragt, ihn bei Bedarf zu chauffieren und ihr gleich­zei­tig auch gestattet, den PKW privat zu nutzen.

Das Fahrzeug sei in den letzten Monaten in der Garage von W. abgestellt
gewesen und nur bei Bedarf von der Beschwerdeführerin abgeholt worden. Lediglich in den Fällen, in denen W. am gleichen Tag innerhalb einer kurzen Zeitspanne (am gleichen Tag) wieder abgeholt werden musste, sei das Fahr­zeug nicht sofort in die Schweiz zu­rück­ge­stellt worden.

Gemäß Art. 561 ZK-DVO liege eine vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben vor, wenn das Fahrzeug auf eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person zugelassen sei und diese eine im Zollgebiet ansässige Person zur Verwendung ermächtige.

Nach Art. 232 Abs. 1 b ZK-DVO könne die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung gemäß den Art. 556 - 561 ZK-DVO im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgegeben werden. Es sei die konkludente An­mel­dung durch Passieren der Zollstelle ausreichend.

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin von der T-AG bevollmächtigt worden den PKW zu benützen und es wurde der Auftrag erteilt Herrn W. zu chauffieren. Sie habe daher den PKW nicht für den Eigengebrauch, sondern lediglich zum vorgegebenen Zweck verwendet. Die betriebliche Verwendung umfasse natürlich auch das kurzfristige Abstellen des Fahrzeuges in Österreich, wenn klar sei, dass die Person in kurzer Zeit wieder abgeholt werden müsse.

Art. 561 ZK-DVO gelte nur für Angestellte, nicht jedoch für anderweitig Be­voll­mäch­tigte. Die Beschwerdeführerin habe daher das gegenständliche Fahrzeug so­wohl zur ge­werb­lichen wie auch zur privaten Verwendung in Österreich nutzen dür­fen.

Es sei niemals bezweckt gewesen, dass gegenständliche Fahrzeug für einen längeren Zeitraum in das österreichische Zollgebiet einzuführen. Die Benützung des Fahrzeuges sei von vornherein befristet gewesen und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an dem Herr W. den Führerschein zurückerhält.

Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer schriftlichen Ermächtigung gewesen. Ein sorgfältiger Durchschnittsmensch könne daher davon ausgehen, dass keine Zollschuld anfallen könne. Es liege daher weder Vorsatz, noch grobe Fahrlässigkeit vor.

Außerdem sei der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld vollkommen willkürlich gewählt worden. Da keine anderweitigen Beweisergebnisse vorliegen würden, hätte der Tag der Amtshandlung, , herangezogen werden müssen.

Mit Eingabe vom wurde gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Am wurde die Beschwerdeführerin von Beamten der Polizei­inspek­tion Bre­genz in H. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des Verdachts der wider­recht­lichen Verwendung eines drittländischen un­ver­zollten Be­förderungs­mittels wurde das Zollamt verständigt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichem Wohnsitz in Österreich ( *********** ). Das verwendete Fahrzeug der Marke Mercedes Benz E250 CGI mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx ist auf die T-AG mit Sitz in der Schweiz zugelassen.

Mit Schreiben vom stellte die T-AG der Be­schwer­de­führerin eine Bestätigung mit folgendem Wortlaut aus:

"Hiermit bestätige ich, dass Frau X., geb. am **.********.****, zu dienstlichen und privaten Zwecken und in unserem Auftrag mit dem Fahrzeug
Mercedes Benz E250, weiß,
Kontrollschild xxxxxx
im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs ist.
Ihre Destination ist Österreich:
***********

Freundliche Grüsse
T-AG

GF
Geschäftsführer"

Die Beschwerdeführerin ist nicht Angestellte der T-AG.

Die Bestätigung wurde ausgestellt, weil dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herr W., Anfang des Jahres 2013 die Lenkerberechtigung entzogen worden war und dieser aufgrund der mit seiner Tätigkeit verbundenen Reisen öfters zum Bahnhof bzw. Flughafen und zurück chauffiert werden musste. Die Fahrten wurden fallweise, so wie auch am Tag der Kontrolle, von H. aus angetreten, wobei das Fahrzeug zum Zweck des späteren Abholens durch die Beschwerdeführerin zu ihrem österreichsichen Wohnsitz gefahren wurde.

III. Rechtslage:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 214 Abs. 2 ZK ist, wenn der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden kann, für die Bestimmung der für die betreffenden Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend in dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.

Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zoll­an­mel­dungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

"a) ...

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) ...

d) ..."

Nach Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vor­schrifts­wi­drig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willens­äuße­rung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die ver­brachten oder ausgeführten Wa­ren die Voraussetzungen des Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durch­führungsverordnung.

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

b) „eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) „Binnenverkehr": …"

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet:

"(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."

Gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der im Ver­fah­ren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Ver­fahrens­er­leich­terung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zoll­zu­wi­der­hand­lung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maß­geb­li­chen Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Um­ständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."
 

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus der mit der Beschwerdeführerin am aufgenommenen Nieder­schrift und deckt sich mit den Ausführungen im Schriftsatz der Berufung. Die zum Beweis be­an­tragte Einvernahme des Herrn W. bzw. der nochmaligen Ein­vernahme der Beschwerdeführerin erübrigt sich daher.

Im Beschwerdefall ist von einem Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO auszugehen, da unstrittig kein Fall einer Per­so­nen­be­för­derung gegen Entgelt vorliegt.

Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben setzt nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO voraus, dass das betreffende Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebiets der Union an­sässi­gen Person verwendet wird. Die Beschwerdeführerin als Verwenderin des be­schwer­degegenständlichen Fahrzeuges hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Art. 4 Z 2 ZK iVm § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG) jedoch - ebenfalls unstrittig - im Zollgebiet der Union und erfüllt diese Voraussetzung somit nicht.

Soweit die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt sind, ist ein eigener Ge­brauch eines Beförderungsmittels nach Art. 561 Abs. 2 zweiter Unter­ab­satz nur zulässig, wenn ein Anstellungsverhältnis vorliegt und der eigene Ge­brauch darin ausdrücklich vor­gesehen ist (vgl. , "Gabor Fekete", ECLI:EU:C:2013:151; ). Die in der Be­ru­fung von der Beschwerdeführerin vertretene Rechts­ansicht, dass Art. 561 Abs. 2 zweiter Unter­absatz ZK-DVO nur für den "eigenen Ge­brauch" durch Angestellte gelte und andernfalls auch für den eigenen Gebrauch eine Ermächtigung genüge, kann des­halb nicht gefolgt werden.

Eine zulässige Verwendung durch die Beschwerdeführerin beim gegebenen Sachverhalt ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung der ZK-DVO.

Die jeweils nur kurzfristige Benützung des Beförderungsmittels mit der immer be­ste­hen­den Absicht, das Fahrzeug wieder auszuführen, vermag an der Entstehung der Ein­fuhr­ab­gaben­schuld nichts ändern. Die Wiederausfuhrabsicht ist Grund­vor­aus­setzung für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK).

War die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 558 bis 561 genannte Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO. Die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Über­las­sung konnte daher nicht greifen.

Da sich somit bei einer Kontrolle ergab, dass die Willensäußerung im Sin­ne des Art. 233 ZK-DVO anlässlich der Einfuhr erfolgte, ohne dass der ver­brachte PKW die Vor­aus­setzun­gen des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO er­füll­te, galt diese Ware ge­mäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vor­schrifts­widrig ver­bracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstand.

Die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO in Verbindung mit Art. 232 ZK-DVO für denjenigen, der vorschriftswidrig verbringt, ist an die objektive Erfüllung des Tatbestandes geknüpft und nicht davon abhängig, ob die betreffende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Über den Eventualantrag auf Erlass der Eingangsabgaben wird vom Zollamt in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

Betreffend die Einfuhrumsatzsteuer als sonstige Eingangsabgabe sind nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Bestimmungen des Zollrechts anzuwenden.

Entsteht eine Zollschuld u.a. nach Art. 202 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine in dieser Bestimmung näher geregelte Abgabenerhöhung zu entrichten.

Die Annahme des Zeitpunktes der Entstehung der Eingangsabgaben durch das Zollamt mit Februar 2013 ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 214 Abs. 2 zweiter Unterabsatz nicht zu beanstanden, zumal sich die­ser Zeitpunkt schlüssig aufgrund der dem Zollamt zur Verfügung stehen­den Angaben und Nachweise ergibt. Die Beschwerdeführerin hat weder Nach­weise vorgelegt, noch glaubhafte und nachvollziehbare Angaben ge­macht, die auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt schließen lassen. Von einer willkürlichen Annahme kann daher nicht gesprochen werden.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich - soweit nicht Tatsachenfragen zu klären waren - auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen. Eine über den Einzelfall hinausgehend zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 561 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200021.2014

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