Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2015, RV/7501034/2014

Parkometerstrafe für Baufahrzeuge auf einer Baustelle der Gemeinde Wien

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501034/2014-RS1
Der Grundsatz, dass bei widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Meldungslegerin als Zeugin der Meldungslegerin zu folgen ist, findet seine Grenze bei Vorliegen einer weiteren widersprechenden Aussage eines anderen Zeugen. Diese beiden Zeugenaussagen sind in Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (Beweiswürdigung) gleichwertig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom  des Bf., vertreten durch Vert., gegen das Straferkenntnis betreffend Parkometerstrafe datiert des Magistrats der Stadt Wien MA 67, MA 67-PA-803146/3/6, nach Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vom  zu Recht erkannt:

Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen und für die belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (bel. Beh.), das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, richtete an die A GmbH die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom (AS 4) mit dem Inhalt, die GmbH werde als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 idgF aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- 111 am 2. Oktober 2013 um 15:10 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, S gasse geg. 1 gestanden sei.

Die Lenkerauskunft der GmbH vom (AS 5) lautete auf den Beschwerdeführer (Bf.).

Die bel. Beh. gab in der an den Bf. gerichteten Strafverfügung vom (AS 7) an: Angelastete Verwaltungsübertretung: Der Bf. habe am 2Oktober 2013, um 15:10 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, S gasse geg. 1, mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W‑ 111 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006; nach der letztgenannten Rechtsvorschrift werde über den Bf. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt.

Im Einspruch vom (AS 9) gab der Bf. an, die betreffende Gasse sei zu diesem Zeitpunkt durch die Baustelle Wien M mittels Fahrverbotstafeln inkl. Zusatztafeln dem öffentlichen Verkehr entzogen und nur für den Bauverkehr (Baufahrzeuge) befahrbar gewesen. An dieser Örtlichkeit habe der Bf. im Dienste der GmbH Pflasterarbeiten im Auftrag der MA 28 (Instandsetzungsarbeiten der bestehenden Granitplattenfläche) durchführen müssen. Im abgestellten Firmenbus hätten sich die dafür notwendigen Werkzeuge und Maschinen befunden.

Die bel. Beh. ersuchte in der an das Überwachungsorgan gerichteten Anfrage vom (AS 17) um Auskunft, ob die in der Strafverfügung genannte Tatörtlichkeit dem öffentlichen Verkehr entzogen gewesen sei, wie der Bf. einwende.

Dazu gab die Landespolizeidirektion Wienim Schreiben vom (AS 19) durch die Meldungslegerin und einen Bezirksinspektor an, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine öffentliche Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden könne, gehandelt habe. Auch habe die Meldungslegerin keine Arbeiten wahrnehmen können. Sollte jedoch der Bf. einen entsprechenden Auftrag der MA 28 vorweisen können, spreche nichts gegen eine Einstellung des Verfahrens.

Dieses Schreiben der Meldungslegerin und ein Foto des am Tatort zur Tatzeit aufgenommen Fahrzeuges (AS 2 Fahrzeug zugelassen auf die GmbH mit dem im Straferkenntnis angegebenen behördlichen Autokennzeichen) wurde von der bel. Beh. dem Bf. mit Schreiben vom (Rückschein vom , AS 20f) zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersendet.

Der Bf. gab dazu im Schreiben vom (AS 22) an, die betreffende Gasse sei normalerweise mit Pollern auf der Seite der Vstraße sowie der G gasse abgesperrt, da es eben keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Diese seien offensichtlich durch die Bauarbeiten BHF Wien M entfernt worden. Zur Beweis der Tätigkeiten übersende der Bf. die Aufnahmeblätter bzw. eine Bestellung der GmbH, bei der der Bf. auch angestellt gewesen sei, und der MA 28.

Das Straferkenntnis der bel. Beh. mit dem Datum "", laut Rückschein von der Ehefrau des Bf. übernommen am (AS 27ff), trägt den gleichen Spruch wie die Strafverfügung vom , ergänzt um den Ausspruch, dass zudem dem Bf. ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werde (Strafe + Kosten = 70 Euro). Zur Begründung gab die bel. Beh. an, das Fahrzeug sei von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung angelastet worden. Im Einspruch habe der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten, habe jedoch eingewendet, dass die S gasse zu diesem Zeitpunkt durch eine Baustelle dem öffentlichen Verkehr entzogen und nur für Baufahrzeuge befahrbar gewesen sei. Bei der Beweiswürdigung seien folgende Erwägungen maßgebend gewesen: Es bestehe für die bel. Beh. keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass die Meldungslegerin eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden, da sich weder die Bestätigung über eine Akontozahlung (mit Datum ) noch die vorgelegten Skizzen (Datum ) auf das tatsächliche Tatdatum [Anmerkung: ] beziehen würden. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung der Meldungslegerin sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich sei, zumal der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich nicht in Abrede gestellt habe. Dazu werde Folgendes festgestellt: Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (unter Hinweis auf ). Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weiterführende Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen oder aufgehoben werde. Lenker, die Ihr Fahrzeug in einem Baustellenbereich abstellen würden, seien nur dann von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit, wenn die Baustelle so abgesperrt werde (zB durch Bänder, Ketten, Latten, "etc"), dass sie für den öffentlichen Verkehr unzugänglich sei. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt somit in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befunden, zudem das gegenständliche Fahrzeug, wie auf dem Tatfoto ersichtlich, auf dem Gehsteig gestanden sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Parkometerabgbeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten des Bf. seien der bel. Beh. keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen würde. Als mildernd sei zu werten gewesen, dass keine rechtskräftigen, das Parkometergesetz betreffenden Vormerkungen bei der bel. Beh. aufscheinen würden. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Bf. erhob die Beschwerde vom (AS 30ff) und brachte vor, der Bf. sei Mitarbeiter der GmbH. Hiebei handle es sich um ein Pflasterunternehmen, welches regelmäßig in Auftrag der Stadt Wien für Pflasterunternehmen tätig sei, konkret im 1., 3. und 9. Bezirk. Tatsächlich habe der Bf. das Fahrzeug im Rahmen von Bauarbeiten im Auftrag der Stadt Wien abgestellt. Die Abstellung des Fahrzeuges sei aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich. Das Fahrzeug könne an der verfahrensgegenständlichen Stelle gar nicht auf dem Gehsteig gestanden sein, da eine bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehsteig fehle, sodass von einer einheitlichen Verkehrsfläche auszugehen sei. Überdies sei die gegenständliche Gasse im fraglichen Zeitpunkt gesperrt gewesen, sodass diese auch nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. In Hinblick darauf, dass die Abstellung nur durchgeführt worden sei, um notwendige Arbeiten im Auftrag der Stadt Wien durchzuführen, sei auch die Voraussetzung des "§ 21 VStG" erfüllt. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

  • Beantragte mündliche Verhandlung vor dem BFG am :

Der Verteidiger legte zwei Fotos vom Inneren des Tatfahrzeuges vor mit dem Hinweis, es handle sich um ein Baufahrzeug. Der Richter verwies auf das vom Bf. bereits vorgelegte Schreiben der MA 28 vom und zwei handschriftliche Skizzen vom (AS 22ff), weiters auf den dem Bf. bereits übersendeten Bescheid der MA 46 vom und dass in letzterem der Tatort S gasse als Ort der Baustelle nicht erwähnt werde. Weiters übergab der Richter eine handschriftliche Skizze über die Tatörtlichkeiten. Der Bf. gab an, dort sei alles Baustelle gewesen und er habe das Fahrzeug in der S gasse abgestellt. Es sei in der ganzen Straße ( G gasse) gearbeitet worden und auch in der S gasse. Dort sei ein Drogeriesupermarkt. Hinten befinde sich ein Ausgang für die Mistkübel und in der S gasse eine Garageneinfahrt. Das sei alles abgesperrt gewesen. Der Richter übergab dem Bf. das Foto der Meldungslegerin und zehn Fotos über den heutigen Zustand der Tatörtlichkeit. Der Bf. gab dazu an, laut diesen seien bei der Fassade des Drogeriesupermarktes in der G gasse die Pflaster im Gehsteig und beim Abstellplatz sowie in der Ecke in der S gasse die dortigen Pflaster verlegt worden. Laut der vom Richter übergebenen Skizze sei an der Straßenecke G gasse und S gasse gearbeitet worden. Die S gasse sei eine Privatstraße gewesen. Dort sei niemand gefahren, es habe sich dort nur eine Einfahrt für die Garage befunden. Der Bf. machte auf der Skizze zwei Kreuze für Absperrungen an den Kreuzungen G gasse und Lstraße sowie G gasse und S gasse. Die Absperrung sei mit Baugitter gewesen, ein Auto habe nicht fahren können. In der G gasse seien nicht einmal Fußgänger zum Drogeriesupermarkt gegangen, dort sei alles abgesperrt gewesen. Über Befragen des Verteidigers gab der Bf. an, dass die S gasse damals eine einheitliche Fläche mit dem Pflaster gewesen sei.

Die Meldungslegerin der bel. Beh. sagte als Zeugin aus, sie habe nur Aufzeichnungen für 2014 mit [Tag der Tat: ]. Der Richter zeigte der Meldungslegerin das von ihr aufgenommene Tatfoto und Fotos über den jetzigen Zustand der Örtlichkeiten. Die Meldungslegerin gab an, sie könne sich nicht erinnern. Doch, sie sei damals mit einem Kollegen dort gewesen. Sie hätten das Fahrzeug aufgeschrieben, weil es am Gehsteig gestanden und kein Parkschein vorhanden gewesen sei. Es seien dann Arbeiter gekommen und hätten gesagt, dass sie dort ausladen würden. Aber es sei keine Baustelle dort gewesen. Die Meldungslegerin zeigte dem Richter auf der handschriftlichen Skizze mit einem Pfeil, dass sie mit ihrem Kollegen aus dem Bahnhofsgebäude gegenüber der S gasse kommend die G gasse überquert habe und in die S gasse gegangen sei. Die Meldungslegerin zeichnete auch die Stellung des Fahrzeuges ein. Dort sei überhaupt keine Baustelle mehr gewesen, sonst hätte sie das Fahrzeug nicht aufgeschrieben. Solange dort aufgerissen worden sei, habe sie nichts gemacht. Damals ("jetzt") sei aber keine Baustelle mehr gewesen. Über Befragen des Richters, dass sie aber gesagt habe, dass sich dort Bauarbeiter befunden hätten, gab die Meldungslegerin an, ihrer Meinung nach sei dort keine Baustelle, keine Arbeiter und nichts gewesen. Von wo die Arbeiter hergekommen seien, wisse sie nicht. Die Meldungslegerin habe nur auf das Auto geschaut. Über Vorhalt des Bf., dass dort Paletten gestanden seien, gab die Meldungslegerin an, sie habe keine Palletten gesehen. Über Frage des Verteidigers, ob es an dem Tag, als sie das Fahrzeug aufgeschrieben habe, eine Unterscheidung zwischen Gehsteig und Straße gegeben habe, gab die Meldungslegerin an, dort sei eine Abschrägung nach oben wie eine Behindertenrampe gewesen. Über Frage des Verteidigers, ob in der G gasse noch Bauarbeiten gewesen seien, gab die Meldungslegerin an, ob in der G gasse noch Bauarbeiten gewesen seien, sei sie sich nicht 100% sicher, in der S gasse aber nicht. Über Vorhalt des Bf., es sei alles abgesperrt gewesen und ob sie sich nicht erinnern könne, gab die Meldungslegerin an, sie möchte bei ihrer Aussage bleiben.

Der Seitens des Bf. beantragte Zeuge a - der nach dem Inhalt seiner Aussage offensichtlich eine leitende Funktion im Betriebsablauf der GmbH ausübt (auch gleicher Familienname wie im Firmenwortlaut der GmbH) - sagte aus, er sei täglich dort gewesen. Sie hätten dort am zu bauen begonnen und die Arbeiten hätten bis gedauert. Der Werkzeugbus sei täglich dort gewesen und je nach Baufortschritt an verschiedenen Stellen abgestellt worden. Die G gasse und die S gasse seien Baustelle gewesen. Alles sei aufgegraben gewesen, nur die Zufahrt zur Garage sei möglich gewesen bzw. die Zufahrt zu den Garagen Wien M . Der Zeuge denke schon, dass er am Tattag dort gewesen sei, weil der Bf. ihm dann den Strafzettel gegeben habe. Der Richter zeigte dem Zeugen die handschriftliche Skizze und dieser markierte darauf den Standort des Autos mit x. Über Befragen des Richters gab der Zeuge an, er könne auf der Skizze nicht einzeichnen, wo sich Absperrungen befunden hätten. Über Befragen des Verteidigers gab der Zeuge an, die S gasse sei von der Vstraße nicht einfahrbar, weil sich dort Poller befunden hätten. Die G gasse sei ganz gesperrt gewesen, weil es sich um eine Baustelle gehandelt habe. Es habe einen Zufahrtsstreifen zur Garage als Provisorium gegeben. Die Absperrungen seien meistens aus Gitter bzw. aus Verkehrszeichen (Fahrverbot) gewesen. Das sei von Beginn an so gewesen, die Firma Y habe zuvor die Aufgrabarbeiten gemacht.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltsvorbringens der beiden Parteien und zur Auswertung der Zeugenaussagen wurde die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 47 VwGVG Tz 11).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.

Unstrittig ist der Sachverhalt, dass der Bf. das im angefochtenen Straferkenntnis genannte Fahrzeug am um 15:10 Uhr in Wien 3, S gasse geg. 1 abstellte, ohne einen Parkschein gelöst zu haben.

Das von der Meldungslegerin aufgenommene Tatfoto zeigt einen Ford Kastenwagen, auf den vom Verteidiger vorgelegten zwei Fotos über den Fahrzeuginnenraum ist glaubwürdig zu erkennen, dass das Fahrzeug zum Transport von Baumaterial, Verkehrszeichen und Werkzeugen dient. Somit wurde das Tatfahrzeug unmittelbar für die Durchführung von Bauarbeiten eingesetzt und war nicht in Verwendung von Bauaufsichtsorganen oder Bauarbeitern.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken iSd Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 27f StVO umfasst.

Kurzparkzonen beziehen sich gemäß § 25 StVO auf Straßen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO handelt es sich dabei um eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienlichen baulichen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei als solche Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

2.

Im vorliegenden Fall war der Bf. mit Pflasterarbeiten für die A GmbH beschäftigt.

Mit Bescheid vom , MA 46/ "GZ" , bewilligte dasselbe Magistrat der Stadt Wien, diesmal die Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, gemäß § 90 Abs. 1 und 3 StVO für den Bereich 3. Bezirk, Ggasse von Lstraße bis mgasse und sgasse 4 für den Rahmenzeitraum 9. September bis Bauarbeiten auf öffentlichen Straßen ("Gehsteig, Parkstreifen, Fahrbahn"), der Tag der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fällt in diesen Zeitraum.

Auf Seite 2 des Bescheides ist die Halterin (GmbH) des Tatfahrzeuges als eine der Baufirmen angeführt (eine andere dort genannte Baufirma ist die vom Zeugen a erwähnte Y Bau GmbH).

Der Tatort S gasse ist eine kurze Seitengasse der G gasse, auf Seite 2 des Bescheides ist die S gasse erwähnt: "Die GaragenzufahrtWien M und S gasse ist ständig zu gewährleisten."

Seite 3 des Bescheides lautet auszugsweise:

"1. Der Bereich G gasse von Lstraße bis H straße ist für den Fahrzeugverkehr, bei gleichzeitiger Aufhebung der Einbahn im gegenständlichen Bereich, zu sperren.

Die Zu und Abfahrt zur Garage S haus ist mit dem Liegenschaftseigentümer abzustimmen.

2. Der Bereich G gasse ist von m gasse bis und in Richtung H straße für den Fahrzeugverkehr als provisorische Einbahn zu führen.

Die ständige Freihaltung eines Fahrstreifens im Arbeitsbereich ist zu gewährleisten.

3. Der Arbeitsbereich ist mittels durchgehender rot-weißer Latten (gemäß ÖNORM V 2104) oder durchgehender Gitterfelder abzuschranken.

4. Der Fußgängerverkehr ist in geeigneter und sicherer Weise aufrecht zu erhalten.

Die Ein- und Ausgänge vom Objekt Wien M sind aufrecht zu halten. Für die Entfluchtung der U- und S-Bahn Bereiche sind Gehwegbreiten entsprechend der einschlägigen Normen aufrecht zu halten."

Weiters enthält der Bescheid die Aufforderung zum Aufstellen von Verkehrszeichen, insbesondere in den dortigen Punkten 3 und 4 "Fahrverbot auf Länge des gesamten Arbeitsbereiches" und "Halten und Parken verboten."

3.

Strittig ist, ob der Abstellort des Fahrzeuges dem öffentlichen Verkehr durch Verkehrszeichen oder Absperrungen entzogen war.

"Bei einer Straße handelt es sich grundsätzlich dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind" (Stammrechtssatz zu ).

Im Fall einer Abschrankung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs mit Tafeln würde in rechtlicher Beurteilung die S gasse gegenüber 1 keine öffentliche Straße darstellen, damit außerhalb des Anwendungsbereiches von StVO, Wiener Parkometerabgabeverordnung und Parkometergesetz stehen und daraus folgend die Vorschreibung einer Parkometerstrafe rechtswidrig sein.

4.

Im vorliegenden Fall liegen über ein Entziehen des Tatortes aus dem öffentlichen Verkehr unterschiedliche Aussagen des Bf. als Partei und der Meldungslegerin und des Aufsehers der GmbH jeweils als Zeugen vor.

Bei widersprechenden Angaben des Beschuldigten als Partei und der Meldungslegerin als Zeugin ist im Zuge der freien Beweiswürdigung grundsätzlich – falls keine besonderen Umstände für einen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen – der Aussage der Meldungslegerin zu folgen, da dieser als Zeugin bei einer Falschaussage straf- und eventuell auch disziplinarrechtliche Folgen drohen würden, die eine Partei nicht zu befürchten hätte (der Beschuldigte kann nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen werden). Im Verhältnis zu einem anderen Zeugen müssen hingegen, weil diesem bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen, vergleichbar dem Organ der öffentlichen Aufsicht, weitere Momente hinzutreten, um dessen Aussagen für unwahr zu halten und den Angaben des Organs der öffentlichen Aufsicht den Vorzug zu geben (Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 45 Rz 15ff mit Zitierung der Rechtsprechung des VwGH (Stand , rdb.at).

Die Meldungslegerin gab an, mit einem weiteren Meldungsleger aus dem unmittelbar gegenüber dem Beginn der S gasse gelegenen Bahnhofsgebäude hinausgetreten zu sein und das Tatfahrzeug in der S gasse an der Ecke G gasse abgestellt vorgefunden zu haben. Auf mehrmaliges Befragen, auch durch den Bf. und dessen Verteidiger, gab die Meldungslegerin an, dass es sich nach ihrer Wahrnehmung am Tag des Aufnehmens der Tat beim Tatort nicht um eine Baustelle gehandelt habe. Sie sei sich nicht sicher, ob in der G gasse noch Bauarbeiten gewesen seien, jedoch hätten solche in der S gasse nicht stattgefunden. Solange aufgerissen gewesen sei, habe sie Fahrzeuge nicht aufgeschrieben ("nichts gemacht").

Zunächst ist zu den Begriffen "Baustelle" und "Bauarbeiten" im Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die Parkometerabgabeverordnung auf den oben zitierten Stammrechtssatz des Erkenntnisses , zu verweisen und dass es nicht um die Erkennbarkeit von Bauarbeiten ankommt, sondern um eine faktische Abschrankung bzw. Beschränkung des öffentlichen Verkehrs mittels Verkehrszeichen und damit der Zugänglichkeit des Tatortes (Straße) für den öffentlichen Verkehr.

Aufgrund der der Meldunglegerin zu unterstellenden Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass die Zeugin bei Wahrnehmung von Absperrungen am Beginn der Sgasse ebenfalls keine Anzeige erstattet hätte. Der Angabe des Bf. als Partei, es habe sich ua. auch an der Kreuzug Ggasse und Sgasse eine Absperrung befunden (siehe Einzichnung in der Skizze in der mündlichen Verhandlung) kann daher aus den oben genannten Beweisregeln bei Abwägung der Ausssagen einer Partei und einer Zeugin nicht gefolgt werden.

Hingegen steht die Aussage des gleichermaßen der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen a betreffend Sperrung mit Baugittern bzw. Verkehrszeichen (Fahrverbot) der gesamten  G gasse - der einzigen Zufahrtsmöglichkeit zur S gasse, da das andere Ende mit Pollern von der Vstraße getrennt war - jener der Meldungslegerin nicht entgegen, zumal diese angab, aus dem Bahnhofsgebäude gegenüber dem Beginn der S gasse herausgetreten zu sein und nur auf das Fahrzeug geschaut zu haben und somit nach eigener Aussage nicht nach Absperrungen oder Verkehrszeichen an anderer Stelle in der G gasse Ausschau hielt. Vor diesem Hintergrund ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen a nicht in Zeifel zu ziehen, der Absperrungen nicht in der Skizze einzeichnen konnte und über Befragen des Verteidigers angab: "Die Absperrungen waren meistens aus Gitter bzw. aus Verkehrszeichen (Fahrverbot) gewesen. Das sei von Beginn an so gewesen ...". Es wäre an der für die bel. Beh. einschreitenden Meldungslegerin gelegen gewesen, in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben als Kontrollorgan zu überprüfen, ob nicht Absperrungen oder entsprechende Verkehrszeichen in der die einzige Zufahrstmöglichkeit darstellende Ggasse vorhanden waren. Allein aus dem Umstand, dass Herr a Vorgesetzter des Bf. war, kann dessen Zeugenaussage nicht in Zweifel gezogen werden.

Aus den genannten Gründen kann somit nicht mit einer zu für einen Schuldspruch des Bf. notwendigen Gewissheit die Sachverhaltsfeststellung getroffen werden, dass der Tatort S gasse nicht durch Absperrungen oder Verkehrszeichen in der mehrere Straßenkreuzungen durchlaufenden und die einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellenden G gasse dem öffentlichen Verkehr entzogen war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist der bel. Beh. im Verfahren vor dem BFG aus den genannten Gründen ein solcher Nachweis nicht gelungen.

Unter Hinweis auf die bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 (Stand , rdb.at), zitierten Rechtsprechung des VwGH war daher der Beschwerde stattzugeben.

5. Revision

Für den Beschwerdeführer ist die Revision an den VwGH gänzlich ausgeschlossen, da laut § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Art. 133 Abs. 3 B-VG, § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG).

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig. Am selben Tag der Verhandlung wurde zwar ein vergleichbarer Fall verhandelt, jedoch erging das vorliegende Erkenntnis aufgrund Lösung einer im Erwägungsteil ausführlich begründeten Tatfrage.

Eine Kostenentscheidung unterblieb, da keine Geldstrafe bestätigt wurde (§ 52 Abs. 1 VwGVG).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25a Abs. 4 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 27f StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 45 Rz15ff
Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501034.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at