Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2015, RV/7500047/2015

Parkometerstrafe für Baufahrzeuge auf Baustelle; Beweiswürdigung nahestehender Zeuge, wenn sich Meldungslegerin nicht erinnern kann

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500047/2015-RS1
Ist der Baustellenbereich durch Abschrankung oder betreffende Verkehrszeichen dem öffentlichen Verkehr entzogen, ist die Verhängung von Parkometerstrafen für Baufahrzeuge rechtswidrig.
RV/7500047/2015-RS2
Wenn sich die Meldungslegerin nicht erinnern kann, ist durchaus der glaubwürdigen Aussage eines dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen (Vater) zu folgen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom des Bf. vertreten durch Vert., gegen das Straferkenntnis betreffend Parkometerstrafe vom des Magistrats der Stadt Wien MA 67, MA 67-PA-739723/4/4, nach Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vom zu Recht erkannt:

Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben und des angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.

Das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen und für die belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (bel. Beh.), das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, richtete an die A GmbH die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom (AS 5) mit dem Inhalt, die GmbH werde als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 idgF aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- 111 am um 9:52 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 9, K gasse geg. 9 gestanden sei.

Die Lenkerauskunft der GmbH vom (AS 6) lautete auf den Beschwerdeführer (Bf.) mit dem gleichen Familienname wie im Firmenwortlaut der GmbH).

Die bel. Beh. gab in der an den Bf. gerichteten Strafverfügung vom (AS 9) an: Angelastete Verwaltungsübertretung: Der Bf habe am um 9:52 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, K gasse geg. 9, mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- 111 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006; nach der letztgenannten Rechtsvorschrift werde über den Bf. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt.

Im Einspruch vom (AS 11f) gab der Bf. an, zum angegebenen Zeitpunkt seien Straßenbauarbeiten im Auftrag der MA 28 durchgeführt worden. Die Nebenfahrbahn sei zwischen L straße und W gasse gesperrt gewesen, ebenso wechselweise die Parkspuren der Hauptfahrbahn und somit dem öffentlichen Verkehr entzogen. Beim abgestellten Fahrzeug handle es sich um ein Baufahrzeug, in dem sich die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte befinden würden. Die Bauzeit in diesem Bereich habe sich vom 6. Juni bis zum erstreckt, in dem täglich Baufahrzeuge der GmbH vor Ort gewesen seien. Zum Beweis der Tätigkeit werde der Bauplan und die Rahmenvereinbarung der GmbH übersendet, bei der der Bf. angestellt sei.

Das Straferkenntnis vom (AS 21ff) trägt den gleichen Spruch wie die Strafverfügung vom , ergänzt um den Ausspruch, dass zudem dem Bf. ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werde (Strafe + Kosten = 70 Euro). Zur Begründung gab die bel. Beh. an, aus der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt: Der Bf. habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein gefehlt habe und kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei. Bei der Beweiswürdigung seien folgende Erwägungen maßgebend gewesen: Der Bf. habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung im Wesentlichen eingewendet, dass er gegenständliches Fahrzeug aufgrund dienstlicher Zwecke an der Tatörtlichkeit abgestellt habe. Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden und als taugliches Beweismittel anzusehen sei (unter Hinweis auf ), sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit Kennzeichen zur Tatzeit und am Tatort (jeweils laut Spruch des Straferkenntnisses) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der "Organstrafverfügung des Meldungslegers" sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich nicht in Abrede stelle. Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Zu den Angaben des Bf. werde Folgendes bemerkt: Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Der Bf. hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe. Als öffentliche Straßen würden solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet sei, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt seien. Es komme also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freistehe oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf " u.a."; Geschäftszahl 90/01/0164 nachträglich über Ersuchen des BFG angegeben). Nach den Angaben des Kontrollorganes sei das Fahrzeug nicht innerhalb eines abgesperrten, bzw. abgeschrankten Baustellenbereiches abgestellt gewesen. Die Verkehrsfläche sei für den allgemeinen Verkehr daher uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und sei als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen. Demnach sich auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstrecke. Es bestehe für die bel. Beh. keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Außerdem seien Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigten, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden. Weiters sei Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bf. nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Zur Strafbemessung habe die bel. Beh. Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten [abzuhalten]. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. seien der bel. Beh. keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen würde. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.  des VStG 1991.

Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Bf. erhob die Beschwerde vom (AS 25ff) und brachte vor, der Bf. bestreite, die ihm angelastete Tat begangen zu haben. Richtig sei zwar, dass das fragliche Fahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort abgestellt gewesen sei. Unrichtig sei jedoch, dass es sich auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr befunden habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass die GmbH zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort Bauarbeiten im Auftrag der Stadt Wien durchgeführt habe. Die Nebenfahrbahn sei zwischen L straße und W gasse gesperrt gewesen, ebenso wechselweise die Parkspuren der Hauptfahrbahn und somit dem öffentlichen Verkehr entzogen. Das abgestellte Fahrzeug sei ein Baufahrzeug, in dem sich die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte befinden würden. Im fraglichen Bereich sei zwischen 6. Juni und gebaut worden und hätten zur Durchführung der Bauarbeiten auch Baufahrzeuge vor Ort sein müssen. Die Abstellung des Fahrzeuges sei zur Durchführung der Bauarbeiten unablässig gewesen und somit auch im öffentlichen Interesse erfolgt. Da der fragliche Bereich für den öffentlichen Verkehr gesperrt gewesen sei, sei keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkometerabgabe vorgelegen. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

  • Beantragte mündliche Verhandlung vor dem BFG am :

Der Bf. gab an, das Fahrzeug sei im Zuge der Bauarbeiten abgestellt worden. Ob das Fahrzeug innerhalb vom Gitter gewesen sei, wisse er nicht. Es hätten sich jedoch dort Gitter befunden. Wenn Aufrissarbeiten gemacht werden, müsse das abgesichert werden, auch mit Verkehrszeichen, damit die Autofahrer sehen, dass dort gearbeitet werde. Die Verkehrszeichen seien die gängigen gewesen: Achtung Baustelle und blauer Pfeil (Fahrtrichtung). Der Bf. könne sich nicht erinnern bzw. habe nicht gesehen, dass der Strafzettel vergeben wurde. Beim Aufschreiben des Kontrollorgans sei der Bf. nicht dabei gewesen. Über die Frage des Verteidigers, ob der Ort des Abstellen des Fahrzeuges als Arbeitsstelle sichtbar gewesen sei, gab der Bf. an: "Ja sicher". Auf die Frage des Richters aus welchen Umständen dies ersichtlich gewesen sei, gab der Bf. an: "Es kann schon gewesen sein, dass der Bus ohne Gitter dort gestanden ist. Es war aber Bauschutt, Arbeitsgerät, ein Bagger und Baumaterial abgestellt. Aber Gitter war schon dort, weil wir müssen den Bauschutt absichern". Der Richter ermöglichte dem Bf. Einsicht in den Akt der bel. Beh. mit den beiden Tatfotos. Der Verteidiger verwies auf die am selben Tag in einer vorangegangenen Verhandlung vorgelegten Fotos, auf denen man das Innere des Baufahrzeuges sehe, nämlich, dass es sich nicht um einen Mannschaftsbus sondern um ein Baufahrzeug handle.

Die Meldungslegerin der bel. Beh. sagte als Zeugin aus: "Aufgrund der beiden Fotos ist für mich ersichtlich, dass kein Parkschein vorhanden ist und deshalb habe ich Anzeige gemacht. Ich habe mit dem PDA überprüft, ob ein elektronischer Parkschein gelöst ist. Das war nicht der Fall und deshalb habe ich das Fahrzeug aufgeschrieben. Ich möchte betonen, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, was vor einem Jahr war. Wenn es sich um eine Baustelle handeln würde, müsste eine bauliche Abtrennung vorhanden sein mit einer Zusatztafel. Falls dies nicht der Fall ist, sollte man beanstanden."

Der seitens des Bf. beantragte Zeuge a , Vater des Bf., sagte aus, die Baustelle sei am begonnen und am beendet worden. Die GmbH sei täglich dort mit 2 Bussen vertreten gewesen. In der K gasse 9 sei es um den Bereich zwischen L straße und W gasse gegangen. Der Zeuge zeigte am mitgebrachten Bauplan die Nr. 9. Am seien beide Nebenfahrbahnen für den allgemeinen Verkehr nicht befahrbar gewesen, unmittelbar im Baustellenbereich durch Gitter und ansonsten durch Verkehrszeichen. Der Zeuge sei am Tag der Tat selbst an der Baustelle gewesen. Es wisse das so genau, weil es ihn gewundert habe, wieso ein Bus einen Strafzettel bekommen habe und der andere nicht. Über Vorhalt, dass auf den beiden Fotos aus dem Akt der bel. Beh. unmittelbar beim Fahrzeug keine Absperrungen oder Verkehrszeichen zu erkennen sind, gab der Zeuge an, wenn am Beginn und am Ende der Fahrbahn abgesperrt sei, brauche man beim Fahrzeug keine extra Absperrung. Bei der Absperrung sei ein Gitter verwendet worden. Abgesperrt gewesen sei auf jeden Fall die K gasse bei der L straße und in weiterer Folge bei der W gasse. Das (die) Foto(s) würde(n) das Fahrzeug jedenfalls auf der Nebenfahrbahn zeigen. Der Zeuge überließ den Bauplan als Kopie.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltsvorbringens der beiden Parteien und zur Auswertung der Zeugenaussagen wurde die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 47 VwGVG Tz 11).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist der Sachverhalt, dass der Bf. das im angefochtenen Straferkenntnis genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am um 9:52 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, K gasse geg. 9 abstellte, ohne einen Parkschein gelöst zu haben.

Die von der Meldungslegerin aufgenommenen zwei Tatfotos zeigen einen Ford Kastenwagen, auf den vom Verteidiger vorgelegten zwei Fotos über den Fahrzeuginnenraum ist glaubwürdig zu erkennen, dass das Fahrzeug zum Transport von Baumaterial, Verkehrszeichen und Werkzeugen dient. Somit wurde das Tatfahrzeug unmittelbar für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle K gasse geg. 9 eingesetzt und war nicht in Verwendung von Bauaufsichtsorganen oder Bauarbeitern.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken iSd Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 27f StVO umfasst.

Kurzparkzonen beziehen sich gemäß § 25 StVO auf Straßen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO handelt es sich dabei um eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienlichen baulichen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichen Verkehr, wobei als solche Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Im vorliegenden Fall war der Bf. mit Pflasterarbeiten für die A GmbH beschäftigt.

Mit Bescheid vom , MA 46/ "GZ" , bewilligte dasselbe Magistrat der Stadt Wien, diesmal die Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, gemäß § 90 Abs. 1 und 3 StVO ua. für den Bereich K gasse (Baustellenorte: K gasse L straße, W gasse K gasse, K gasse von W gasse bis P straße, S platz im Zuge K gasse) Straßenbauarbeiten im Rahmenzeitraum 14. April bis , der Tag der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fällt in diesen Zeitraum. Auf Seite 2 des Bescheides ist die Fahrzeughalterin (GmbH) als Baufirma für Pflasterung angeführt.

Die Adresse K gasse gegenüber 9 liegt laut Stadtplan zwischen der W gasse und der L straße.

Während sich die Meldungslegerin in der Verhandlung nicht an den Tathergang erinnern konnte (der Richter zeigte ihr den Strafakt der bel. Beh. mit den von der Meldungslegerin selbst aufgenommen Fotos des Fahrzeuges) und nur allgemeine Vermutungen anstellte, machte der vom Bf. namhaft gemachte Zeuge unter Wahrheitspflicht konkrete Angaben über eine Absperrung des Tatortes K gasse gegenüber 9 an den beiden Eckpunkten L straße und W gasse.

Es ist damit die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass im Tatzeitpunkt der Tatort an beiden Enden der Verkehrsfläche durch faktische Absperrung mit Baugittern dem öffentlichen Verkehr entzogen war und es sich dadurch rechtlich nicht (mehr) um eine Straße handelte, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte.

Damit war der Tatort dem Anwendungsbereich der StVO und der Wiener Parkometerabgabeverordnung und dem Parkometergesetz 2006 entzogen und erfolgte somit die Verhängung der Parkometerstrafe rechtswidrig.

  • Beweiswürdigung:

Bei widersprechenden Angaben des Beschuldigten als Partei und der Meldungslegerin als Zeugin ist grundsätzlich – falls keine besonderen Umstände für einen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen – der Aussage der Meldungslegerin zu folgen, da dieser als Zeugin bei einer Falschaussage straf- und eventuell auch disziplinarrechtliche Folgen drohen würden, die eine Partei nicht zu befürchten hätte (der Beschuldigte kann nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen werden; vgl. die Darstellung zu den Beweisregeln in Hengstschläger/Leeb, AVG 2, Manz-Onlinekommentar, § 45 Rz 15ff mit Zitierung der Rechtsprechung des VwGH).

Im vorliegenden Fall gab aber die Meldungslegerin ausdrücklich an, dass sie sich an den Tathergang nicht erinnern kann. Die Aussage: "Wenn es sich um eine Baustelle handeln würde, müsste eine bauliche Abtrennung vorhanden sein mit einer Zusatztafel. Falls dies nicht der Fall ist, sollte man beanstanden." ist eine bloße Vermutung, aus der für die Wahrheitsfindung nichts zu gewinnen war.

Auch wenn der vom Bf. namhaft gemachte Zeuge, der offensichtlich eine leitende Funktion im Betriebsablauf der GmbH ausübt, der Vater des Bf. ist (beide führen auch denselben Familiennamen wie im Firmenwortlaut der GmbH), unterliegt auch er der gleichen Wahrheitspflicht wie die Meldungslegerin. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Gründe, die wegen der familiären Nahebeziehung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage dieses Zeugen aufkommen lassen würden.

  • Revision:

Für den Beschwerdeführer ist die Revision an den VwGH gänzlich ausgeschlossen, da laut § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Art. 133 Abs. 3 B-VG, § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG).

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig. Am selben Tag der Verhandlung wurde zwar ein vergleichbarer Fall verhandelt, jedoch erging das vorliegende Erkenntnis aufgrund der im Erwägungsteil ausführlich begründeten Beweiswürdigung (Lösung einer Tat- und keiner Rechtsfrage) auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe oben zitierte Kommentarstelle).

Eine Kostenentscheidung unterblieb, da keine Geldstrafe bestätigt wurde (§ 52 Abs. 1 VwGVG).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 90 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 90 Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Art. 133 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
Hengstschläger/Leeb, AVG 2, Manz-Onlinekommentar, § 45 Rz 15ff
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500047.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at