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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2015, RV/7200134/2014

Aussetzung der Vollziehung eines (auf Art.201 iVm Art.220 Zollkodex und § 108 Abs.1 Zollr-DG gegründeten) Abgabenbescheides gem. Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0014. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW über die Beschwerde der AF Gesellschaft m.b.H. in Liqu., XXXX, vertreten durch die BR GmbH, YYYY , vom , gegen den den Antrag vom auf Ausetzung der Vollziehung (iSd Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO) des Abgabenbescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 1000/XXXXX/YXYXY-AFC, abweisenden Bescheid vom , 1000/XXXXX/XYX123-AFC/Ho, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien hat mit seinem (auf Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten, an die AF Gesm.b.H. in Liqu. (zu Handen deren Vertreterin, der BR GmbH, Wien) gerichteten Abgabenbescheid vom zu Zl. 1000/XXXXX/YXYXY-AFC zum einen bezüglich 6 in den Jahren 2007 bis 2010 erfolgten Eingangsabfertigungen (zu den Warenanmeldungs-Nrn. 07AT100400IN3037J0 vom , 08AT100400IN5V7LG5 vom , 09AT100400IN7I9W39 vom , 09AT100400IN89C0F6 vom , 10AT100400IN98B0A3 vom  und 10AT100400IN9MLNJ9 vom ) -es handelt sich dabei um Einfuhren zum freien Verkehr von Filmen und Filmzubehör, eines Foto-Equipments und eines HD- CAM- Videorecorders für verschiedenen Wien ansässige Warenempfänger -gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex Eingangsabgaben iHv € 2.625,05, davon € 852,39 an Zoll und € 1.772,66 an Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben (nachträglich buchmäßig erfasst) und zum anderen gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv € 176,02 festgesetzt, weil, wie das Zollamt in seiner Bescheidbegründung festgestellt hat, bei den in Rede stehenden Importanmeldungen in fünf Fällen -dies unter Hinweis auf die Art.29 bis 31 Zollkodex- die erklärten Zollwerte und Frachtkosten von den tatsächlichen an die Versender gezahlten Entgelte und die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten abweichen und in einem Importfall die erklärte Warennummer von der tatsächlich anzusetzenden abweiche. Zur Eingangsabgabenschuldnerschaft der AF Gesm.b.H. in Liqu. werde auf Art.201 Abs.3  sowie Art.5 Abs.4 2. UA Zollkodex verwiesen. Zur Verjährungsfrage hat das Zollamt in seiner Bescheidbegründung angeführt, dass im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen zu den betreffenden Importabfertigungen ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung bei Gericht anhängig sei, sodass die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage.  

Gegen diesen Abgabenbescheid hat die genannte Abgabepflichtige (durch ihre Vertreterin) fristgerecht mit (an das Zollamt Wien gerichteter) Eingabe vom Beschwerde iSd Art.243 Abs.1 und Abs.2 lit.a), 245 Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG u. m. §§ 243 f BAO ("Bescheidbeschwerde") erhoben, worin sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides beantragt, und hat diese u.a. mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Erledigung ihrer Beschwerde gem. Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO verbunden. Ihre Beschwerde, so die Rechtsbehelfswerberin, sei erfolgversprechend, sie weiche nicht von ihrem Anbringen ab; auch sei aus ihrem Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht abzuleiten, da sie ihre steuerlichen Verpflichtungen bisher fristgerecht erfüllt habe.

Diesen Antrag auf Vollziehungsaussetzung hat das Zollamt Wien in seinem (auf Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO gegründeten) Bescheid vom , Zl. 1000000/Ho, abgewiesen. Einerseits bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, andererseits lägen keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche (durch die Vertreterin der obgenannten Abgabepflichtigen am   beim Zollamt Wien fristgerecht eingebrachte) Beschwerde vom , in der mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt wird, die Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen: Die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom , in welcher die Argumente, die gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes vom genau angeführt seien, seien gegeben: Es läge eine "Direktvertretung" vor, zudem sei das HD-CAM-Aufnahmedeck "richtig verzollt" worden; außerdem gelte die 10-jährige Verjährungsfrist nicht bei jeder Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur dann, wenn das Finanzstrafverfahren "berechtigt" sei. Ergänzend werde auf die ZK-DVO verwiesen, aus der sich ergebe, dass es für die "Stellung" einer Ware beim Zollamt "allein" genüge, dass jederzeit eine Besichtigung dieser Ware stattfinden könne. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin ohne Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nicht jeden der vom Abgabenbescheid erfassten Einfuhrfall genau rekonstruieren und daher nicht jede der betroffenen Zollabfertigungen überprüfen könne. Dies führe dazu, dass ihr ein "wesentliches Recht" vorbehalten werde, wodurch in diesem Verfahren keine "Waffengleichheit" herrsche.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 2000000/Ho, wies das Zollamt Wien diese Beschwerde gem. §§ 262 Abs.1, 263 BAO als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen: Der (angefochtene) Abgabenbescheid vom sei auf den Art.201 Zollkodex gegründet, es sei darin also nicht festgestellt worden, dass die in Rede stehenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien; somit gehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Gestellung der Waren ins Leere. Hinsichtlich der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass vor dem Vorliegen einer (für die Abgabenbehörde verbindlichen) gerichtlichen Finanzstrafentscheidung die Abgabenbehörde zu beurteilen habe, ob es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handle, und zwar auch dann, wenn für die finanzstrafrechtliche Ahndung Gerichtszuständigkeit gegeben sei; keineswegs sei also die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Einsicht in beschlagnahmte Unterlagen verwehrt worden, werde unter Hinweis auf den § 90 Abs.1 BAO entgegengehalten, dass im bisherigen Verfahren eine Akteneinsicht in beschlagnahmte Unterlagen gar nicht begehrt worden sei; von einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Zollbehörde könne daher keine Rede sein.

In der -offenbar irrtümlich mit "" datierten- beim Zollamt Wien am (und damit rechtzeitig) eingebrachten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin (durch ihre ausgewiesene Vertreterin) schließlich die Vorlage ihrer Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht und ergänzte darin ihr bisheriges Rechtsbehelfsvorbringen im Wesentlichen wie folgt: Das CAM- Laufwerk sei nach den Kundenangaben richtig "eingereiht" worden, es läge diesbezüglich also keine strafbare Handlung vor. Zudem habe das Zollamt selbst bestätigt, dass der Entscheidung des Gerichts im Finanzstrafverfahren in Bezug auf die Verjährung verbindliche Wirkung zukomme, sodass die Zollbehörde nicht von sich aus den Ausgang des Gerichtsverfahrens quasi "vorwegnehmen" könne, ohne dadurch das der Rechtsordnung immanente Prinzip der Gewaltenteilung zu verletzen, da den Verwaltungsbehörden untersagt sei, durch die Ablehnung der Aussetzung einen faktischen Zustand herbeizuführen, der eine finanzstrafrechtliche Verurteilung durch ein Gericht voraussetze.

Das Zollamt Wien hat in Entsprechung des § 265 BAO am die Beschwerde vom sowie den angefochtenen Bescheid vom , die Beschwerdevorentscheidung vom sowie den (am eingebrachten) Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfianzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen: 

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gem. Darnach § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Darnach ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerderledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.  

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind demnach die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

Wie oben bereits ausgeführt, werden gem. Art. 245 ZK die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht.

Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder des Finanzgerichte erhoben wird (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung.

Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist im gegenständlichen Fall ein Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie 4  Beteiligte seit dem Jahr 2010 bei der Staatanwaltschaft Wien (zu 1234 ) anhängig, es umfasst die Straftatbestände der §§ 11, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Der -mittlerweile auch dem Bundesfinanzgericht vorliegende- Abschlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft Wien erging am unter der GZ. 3000000 /Ho.) Die oberwähnte Anzeige an die Staatsanwaltschaft  beruht auf den Ergebnissen der durch die Betriebsprüfung/Zoll  des Zollamtes Wien zu Tage geförderten Ermittlungsergebnisse. Diese hat nämlich bei der Beschwerdeführerin gemäß § 99 FinStrG eine Überprüfung der anlässlich verschiedener Importe erklärten Zollwerte und Hinzurechnungskosten wegen vermuteter Unstimmigkeiten bei Importen in der Filmbranche im Zeitraum ab  2007 durchgeführt. Dabei wurden u.a. auch die den Gegenstand des o. a. Abgabennachforderungsbescheides bildenden Unstimmigkeiten bei den erklärten Zollwerten festgestellt: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Überführung von diversen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in den von ihr (als Anmelderin/indirekte Vertreterin bzw. direkte Vertreterin) erstellten Warenanmeldungen mittels ge- bzw. verfälschten Rechnungen zu geringe Warenwerte erklärt, im Fall der Anmeldung vom weiche die erklärte Zolltarifnummer von der ermittelten ab. Die tatsächlichen Warenwerte seien aus den Buchhaltungsunterlagen der Frachtführer sowie der Warenempfänger erhoben worden, die tatsächlichen Beförderungskosten seien anhand von durch die jeweiligen Luftfrachtführer angelegten Frachtrechnungen ermittelt worden. In dem einen Fall der unrichtigen Tarifierung sei die Warennummer auf Grund der Warenbezeichnung in der Rechnung sowie an Hand des vorliegenden technischen Datenblattes festgestellt worden. Darnach handle es sich um  ein HDCAM-Aufnahmedeck mit Aufnahme-und Wiedergabefunktion der Warennummer 8521 9000 90 (Zollsatz 13,9 %). Dies hat das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin auch in Entsprechung des § 115 Abs.2 BAO förmlich vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorhalt am  beantwortet: Sie sei der Ansicht, dass hier nicht die zehnjährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist gelte, weil die bloße Einleitung noch nicht die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist rechtfertige, zumal noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. 

Auf dieses Vorbringen ist das Zollamt Wien in der Begründung seines Abgabenbescheides vom  nachvollziehbar eingegangen bzw. hat es diesem nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts seine plausiblen und rechtlich fundierten (zusammengefasst oben bereits wiedergegebenen) Ausführungen entgegengesetzt.

Die Beschwerdeführerin konnte hingegen nicht aus eigenem überzeugend darlegen bzw. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 4000000 -AFC, vorliegen. Durch ihr Vorbringen konnte sie weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen bzw. glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf den (nicht ausgesetzten) Abgabenbetrag iHv € 1.515,84  ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, zumal zum Beweismaß in Abgabensachen jedenfalls zu bedenken ist, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt: Im Rahmen der der Behörde (dem Bundesfinanzgericht) nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung reicht es aus, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2006/15/0301).

Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte bzw. dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung gelte, ist entgegenzuhalten: Grundsätzlich darf zwar die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung an einen Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK (grundsätzlich) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht mehr erfolgen, i st die Zollschuld aber aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Dazu ist im § 74 Abs. 1 ZollR-DG festgelegt, dass die Mitteilung nach Art. 221 ZK als Abgabenbescheid gilt, wobei in dessen Abs. 2 diesbezüglich normiert ist, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabeansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist also an den Tastbestand einer hinterzogenen Abgabe. Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin seit März 2010 anhängig, als die ersten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien ergingen. Es umfasst (auch) den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 35 Abs. 2 FinStrG). Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist (); e s bedarf hiefür nicht einmal eines förmlichen Strafverfahrens ().

Im vorliegenden Fall beinhaltet neben dem Anlassbericht des Zollamtes Wien vom  insbesondere dessen (oberwähnter) Abschlussbericht vom an die Staatsanwaltschaft Wien die relevanten Feststellungen über die Abgabenhinterziehung und können daraus durch das Bundesfinanzgericht in einer schlüssigen Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.

Zum übrigen in der Beschwerde vom enthaltenen Vorbringen stellt das Bundesfinanzgericht fest:

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei allen Sendungen, in denen sie als direkte Vertreterin aufgetreten sei, hätte ihr keinesfalls eine Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass in denjenigen Fällen, in denen die Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, gem. § 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer  ohnehin unterblieben ist. Allerdings war nach dieser Bestimmung die Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls in den Fällen zu erheben (nachzuerheben), in denen die (nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreite) Ware unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist: Dies traf in den Fällen der (oben näher bezeichneten) Warenanmeldungen  vom , und vom zu, in denen die Waren als Sendungen mit geringem Wert (iSd § 6 Abs.4 Z. 9 UStG 1994, d.h. mittels Verfahrenszusatzcode C07 im Feld 37 der Warenanmeldung) unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden waren. Dass die Beschwerdeführerin als Einfuhrumsatzsteuerschuldnerin herangezogen worden ist, ergibt sich dabei aus folgender Sach- und Rechtslage: Die Beschwerdeführerin hat, wie dies aus den  vorliegenden  4 Warenanmeldungen zu entnehmen ist, in diesen die Vertreter -Indikation "4" (für "direkte Vertretung des Empfängers") codiert, obwohl sie (lt. auf zollbehördlichen Ermittlungen beruhender Sachverhaltsfeststellung des Zollamtes Wien) über keine Vollmacht des jeweiligen Empfängers verfügt hat. Auf derartige Fälle ist Art. 5 Abs.4 UA 2 Zollkodex  anzuwenden, wonach Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als im eigenen Namen handelnd gelten. Somit hatte die Beschwerdeführerin in den in Rede stehenden Fällen die Rechtsstellung eines Anmelders inne und ist ihr  gem. Art.201 Abs.3 1. Satz Zollkodex die Zoll- wie auch die Einfuhrumsatzsteuerschuldnerschaft zuzuweisen.

Zur unrichtig erklärten Zolltarifnummer für das am (für die SPV GmbH als Empfängerin) einfuhrabgefertigte Videokameraaufnahmegerät wird- zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die diesbezüglichen, sich mit dem vorgelegten Akteninhalt deckenden und für das Bundesfinanzgericht inhaltlich nachvollziehbaren Ausführungen des Zollamtes Wien in dessen  Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrem Vorlageantrag vom dazu nichts Weiteres vorbringt, sondern lediglich ihr bisheriges Vorbringen, dass das HDCAM-Laufwerk "auf Grund der Angaben des Kunden" richtig eingereiht worden sei, wiederholt.

Zum  Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum sie und nicht ihre Kunden mit der Abgabennachforderung belastet worden sei, wird zunächst festgestellt, dass sich diese Frage lediglich in dem einen  Abfertigungsfall, dem die Warenanmeldung vom zugrunde liegt, stellt, da in den übrigen 5 Abfertigungsfällen die Beschwerdeführerin entweder auf Grund mangels Vollmacht des jeweils angegebenen Warenempfängers als Anmelder gilt oder auf Grund der Vertreterindikation 1 ("Anmelder") ohnehin Anmelder und somit (alleiniger) Zollschuldner ist. Im in Rede stehenden Fall hat das Zollamt Wien plausibel und nachvollziehbar im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens nach § 20 BAO ("Auswahlermessen") wegen der Falscherklärung hinsichtlich des Zollwertes der Beschwerdeführerin das größere Naheverhältnis zur Zollschuldentstehung zugeordnet und daher diese (anstatt der Warenempfängerin) als Zollschuldnerin herangezogen. 

Das Beschwerdevorbringen betreffend "Zollvormerk" und "Versandverfahren"  entbehrt überhaupt jedweder Grundlage bzw. ist durch die Aktenlage keineswegs gedeckt: Wie das Bundesfinanzgericht dazu feststellt, handelt es sich bei sämtlichen der in Rede stehenden 6 Einfuhrabfertigungen, welche vom angefochtenen Nachforderungsbescheid vom erfasst sind, um solche zur Überführung in den freien zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet, es sei ihr im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens die Einsicht in beschlagnahmte Unterlagen verweigert worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut glaubhafter Schilderung des Zollamtes Wien  seitens der Beschwerdeführerin bisher gem. § 90 Abs.1 BAO gar noch nicht eine derartige Akteneinsicht begehrt worden ist und schon aus diesem Grund von einer (rechtswidrigen) Verweigerung der Akteneinsicht keinesfalls die Rede sein kann.

Weil- wie die obigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Beschwerdepunkten zeigen-  weder die Rechtslage unklar ist noch begründete Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen und durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides auch kein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Dazu kommt, dass es keineswegs Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist, eine Entscheidung in der "Hauptsache" quasi "vorwegzunehmen", sondern es im Verfahren über die Gewährung der Vollziehungsaussetzung genügen muss, wenn die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht eine "überschlägige" Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt und dabei keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe, sondern allenfalls bloß vage Erfolgsaussichten, feststellt (Witte, Zollkodex, Rz. 17 zu Art.244).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision wird ausgeführt:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall für unzulässig erklärt worden. Das Bundesfinanzgericht ist nämlich in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gefolgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200134.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at