Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2015, RV/7501297/2015

Parkometer, Strafbeschwerde, Nachreichung der wirtschaftlichen Situation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A.B., geb., Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14 . September 2015 gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67 , folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Strafbeschwerde wird Folge gegeben und die im Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafen dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von € 90,00 auf € 80,00 und die gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 16 Stunden verringert werden.

II. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werden gemäß § 64 VStG bleiben in Höhe von € 10,00 unverändert. Herr A.B. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 80,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00), gesamt € 90,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde Herr A.B. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., Wien, vorgeworfen, am um 17:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde dem Beschuldigten zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 100,00.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten  Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und wendeten Sie im in Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch ein, dass Sie einen elektronischen Parkschein für den Zeitraum von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr gelöst gehabt hätten und sich zum Beanstandungszeitpunkt um 17:41 Uhr noch in der 15-minütigen Nachfrist befunden hätten und somit keine Verwaltungsübertretung vorläge.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Wie Sie selbst angaben, existierte für das gegenständliche Datum ein elektronischer Parkschein mit der Nummer 142865487 für den Zeitraum von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

Darüber hinaus war kein elektronischer Parkschein mehr unter diesem Kennzeichen gebucht worden und existierte eine 15-minütige Nachfrist - wie von Ihnen in Ihrem Einspruch angegeben - nicht!

Zum Zeitpunkt der Beanstandung um 17:41 Uhr war die Abgabe jedenfalls nicht entrichtet.

Es sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zur Einstellung des Verfahrens führen könnten.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung) kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine gesetzliche Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im§ 64 Abs. 2 VStG begründet.“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom verweist der Beschuldigte darauf, dass der Strafbetrag unangemessen hoch sei.

Im Straferkenntnis werde unter dem Punkt ,Strafbemessung' festgestellt, er hätte keine Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

Wie auch - er sei dazu bisher nicht aufgefordert worden. Zurzeit arbeitslos. Einkommen AMS: 700€/mntl. Vermögen: keine Vermögenswerte oder Rücklagen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Teilrechtskraft :

Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. ; ; ). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. ; ). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. ). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (vgl. ).

Angesichts der eindeutigen Beschwerdeausführungen, wonach der Beschuldigte lediglich einwendet, dass der Strafbetrag unangemessen hoch wäre, ist im Sinne der zitierten Judikatur von Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit seiner keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete der Beschuldigte das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung.

Dazu kommt, dass der Beschuldigte die entsprechenden SMS laut seinen Angaben noch aufbewahrt hat. Daraus kann der Beschuldigte erkennen, dass vor Ablauf der von ihm gemeldeten Parkdauer mit SMS der bevorstehende Ablauf automatisch mitgeteilt wird. Er wäre durchaus in seiner Verantwortung gelegen, entweder einen weiteren Parkschein elektronisch zu lösen oder rechtzeitig, spätestens zum Ablauf der gebuchten Parkdauer den Abstellort zu verlassen. Der Beschuldigte hat sich für keine dieser Alternativen entschieden, vielmehr zunächst eine – nicht existierende – Nachfrist in Anspruch nehmen wollen. Damit wurde zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht, wobei das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, konnte nicht mehr von einer Unbescholtenheit auszugehen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

In der angefochtenen Entscheidung ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden. In der Beschwerde ergänzte der Beschuldigte jedoch seine finanzielle Situation insoweit, als "er zur Zeit arbeitslos sei und monatliche AMS-Bezüge von € 700,00 erhält, darüber hinaus über keine Vermögenswerte oder Rücklagen verfüge ".

Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung der aktuellen, gegenüber der angefochtenen Entscheidung ungünstigeren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die bisher nicht berücksichtigt werden konnten, war der Beschwerde Folge zu geben und aufgrund der aktuellen Strafbemessungsgründe die Geldstrafe auf einen Betrag von € 80,00 und (unter den gleichen Prämissen) die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf sechzehn Stunden zu reduzieren.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen angesichts der einschlägigen Vorstrafen spezial- und generalpräventive Gründe entgegen, um den Beschuldigten und andere mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Kostenentscheidung, Zahlungsaufforderung:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Demnach bleiben die verwaltungsbehördlich festgesetzten Kosten in Höhe der Mindestkosten von € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 80,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) von gesamt € 90,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW. Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben: MA 67.

Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501297.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at