Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2015, RV/7501331/2015

Der Karfreitag gilt für Zwecke der Entrichtung der Parkometerabgabe auch für Angehörige der Evangelischen Kirche als Werktag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ.: MA 67-PA- *******, folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis  ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ.: MA 67-PA-*******, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, er habe am um 14:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2, mit dem  mehrspurigen Kraftfahrzeug mit  dem behördlichen Kennzeichen XYXYX folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der  Parkschein Nr.  xxxxx , gültig für  zwei  Stunden mit  den Entwertungen , 11 :30 Uhr, befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. 

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen worden sei, gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit  dem behördlichen Kennzeichen XYXYX am um 14:12 Uhr in Adresse2, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden wäre. Es sei vermerkt und fotografisch dokumentiert worden, dass im Fahrzeug der Parkschein Nr. xxxxx, gültig für zwei Stunden mit den Entwertungen , 11:30 Uhr, hinterlegt gewesen und die Parkzeit somit überschritten worden sei.

Die Übertretung sei dem Bf.  mit Strafverfügung angelastet worden.

Dagegen habe er fristgerecht Einspruch erhoben und angegeben, dass der Tatvorwurf zu Unrecht bestehe.

Auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers habe er sich selbst als Lenker bekannt gegeben.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Bf. eine Kopie der Anzeige sowie die vom meldungslegenden Organ im Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige zu seiner V erteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Dazu habe der Bf. angegeben, dass es sich beim um einen Feiertag (Karfreitag) handle, weshalb an diesem Tag - ebenso wie an sonstigen gesetzlichen Feiertagen - keine Gebührenpflicht bestanden hätte.

Beweis sei durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt insbesondere die Anzeigedaten samt Fotos, die Lenkerauskunft, in welcher Sie sich selbst als Lenker bekannt gegeben haben und durch die Einspruchsangaben des Bf. erhoben worden.

Dazu werde festgestellt, dass sich der  Abstellort zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befunden habe.

Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende"(§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.

An dem vom Bf. gewählten Abstellort sei die Kurzparkzone folgendermaßen kundgemacht: Montag bis Freitag (werktags) 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Nach § 33 Abs. 2 AVG ist unter Werktag jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist (siehe auch Slg 8216 A).

Gesetzliche Feiertage gemäß BGBI 1957/153 in der Fassung BGBI 1983/144 idgF seien 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christihimmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Somit sei der Karfreitag als Werktag anzusehen (VfGH Slg Nr. B 148/75).

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und er habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung leicht zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen.

Der Bf.  habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering gewesen sei.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden könne, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher ein Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien.

Da der Bf. trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben über seine Einkommens­- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keiner Sorgepflicht auszugehen gewesen.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei , den Bf. von Übertretungen des Parkometergesetzes abzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf  § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher dieses  seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafte Begründung geltend gemacht.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erster Instanz im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes für den Bf. auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer vermeidbar gewesen wäre.

Die Kenntnis der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes sowie sonstige profunde verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse wären nach Dafürhalten des Bf. weder von ihm noch von sonstigen Verkehrsteilnehmern zu verlangen. Dem für ihn überraschenden­ Argument, dass der Karfreitag als Werktag anzusehen sein soll (VfGH Slg Nr. B 148/75), sei der eindeutige Wortlaut des  § 1 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes, BGBI. Nr. 153/1957, entgegenzuhalten, dem zufolge der Karfreitag im Sinne dieses Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gelte.

Nachdem er seit mittlerweile mehr als 52 Jahren der Evangelischen Kirche AB angehöre, sei der Karfreitag für ihn ein gesetzlicher Feiertag. Der Karfreitag als höchster kirchlicher Feiertag des ganzen Jahres wäre - wie auch die sonstigen hohen kirchlichen Feiertage - geradezu prädestiniert dafür, an einem Gottesdienst teilzunehmen und diesen im Rahmen seines Freundes- und Familienkreises zu begehen.

Wenn nun entsprechend berücksichtigt werde, dass beispielsweise evangelische Dienstnehmer am Karfreitag - auf Grund seiner Geltung als gesetzlicher Feiertag - ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen müssten, stelle sich für den Bf. die Frage, ob einem Angehörigen der evangelischen Kirche AB tatsächlich zuzumuten sei, sich (auch) am Karfreitag ständig um die (profane) Aufgabe kümmern zu müssen, ob allenfalls die Parkzeit überschritten sein könnte oder nicht. Eine Bejahung dieser Frage würde seines Erachtens - zumindest im Ergebnis - in unzulässiger Weise in sein Grundrecht auf Religions(ausübungs)freiheit eingreifen.

Abschließend sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die gegenständliche Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß bzw. gesetzeskonform gekennzeichnet sei, da der Zusatztafel "Montag bis Freitag (werktags) 09:00 Uhr bis  22:00 Uhr" (ohne entsprechend profunde Kenntnis der Verfassungs- und Rechtslage) eben gerade nicht zu entnehmen sei, dass es sich bei ihr auch am Karfreitag um eine Kurzparkzone handle bzw. handeln solle.

Der Bf. ersuche daher höflich, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. die über ihn verhängte Strafe gemäß § 19 Abs. 2 VStG herabzusetzen oder ganz nachzusehen.


Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.“

„Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

„Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldensist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Gemäß § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957 (BGBl. Nr. 153/1957 in der geltenden Fassung) gelten als Feiertage folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

Gemäß § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 gilt der Karfreitag als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Unstrittig steht im gegenständlichen Fall der Sachverhalt dahingehend fest, dass der Bf. sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYXYX am Karfreitag, dem , in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2 , abgestellt und einen Parkschein Nr. xxxxx gültig für zwei Stunden, mit den Entwertungen , 11:30 Uhr (gültig somit bis 13:30 Uhr) ausgefüllt hat. Um 14:12 Uhr, also nach Ablauf der Parkdauer, erfolgte die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan.

In der gegenständlichen Beschwerde wendet der Bf. ein, die gegenständliche Kurzparkzone sei mit der Zusatztafel „Montag bis Freitag (werktags) 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr“ gekennzeichnet gewesen und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz, BGBl.Nr. 153/1957, gelte für ihn als Angehörigen der Evangelischen Kirche A.B. der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag, weswegen die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht gegeben gewesen sei. Der Karfreitag gelte für Angehörige der Evangelischen Kirche A.B. als arbeitsfreier gesetzlicher Feiertag und es sei ihm nicht zuzumuten, sich ständig um die (profane) Aufgabe kümmern zu müssen, ob allenfalls die Parkzeit überschritten sein könnte oder nicht. Eine Bejahung dieser Frage würde nach Ansicht des Bf. unzulässigerweise in sein Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung eingreifen.

Diesem Vorbringen ist seitens des Bundesfinanzgerichtes wie folgt zu begegnen:
Wird die Gebührenpflicht für Kurzparkzonen ausschließlich auf Werktage eingeschränkt, sind von der Gebührenpflicht nur allgemein gültige gesetzliche Feiertage im Sinne des § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz (BGBl. 1957/153 in der Fassung BGBl. 1983/144 in der geltenden Fassung) ausgenommen. Gesetzliche Feiertage sind demnach 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Im Bereich der StVO 1960 ist der Karfreitag als Werktag anzusehen ().

Daraus folgt, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde der Karfreitag im Hinblick auf die Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften jedenfalls als Werktag anzusehen ist, an dem daher auch die Kurzparkzonenregelungen respektive die damit verbundene Gebührenpflicht auch für die Angehörigen der in § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 genannten gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gilt. Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen primär der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine große Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ). Zweifellos ist der Karfreitag im Wirtschaftsleben und somit auch im Straßenverkehr einem Werktag mit entsprechender Verkehrsdichte (in Gegensatz zu den gesetzlichen Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957) gleichgesetzt, an dem daher nach dem Normzweck auch die Kurzparkzonenregelegung bzw. die damit verbundene Gebührenpflicht Geltung haben. Würde man den Rechtsstandpunkt des Bf. folgen, würden sämtliche Angehörigen der in § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 genannten gesetzlicher anerkannten Religionsgemeinschaften an einem Karfreitag von der Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgenommen sein, während dies für sämtliche Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften nicht der Fall wäre.  Dies würde jeder sachlich gebotenen und daher gerechtfertigten Differenziertheit gesetzlicher Bestimmungen und somit keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein.

Nicht nachvollzogen werden kann seitens des Bundesfinanzgerichtes der Einwand des Bf., er wäre seines Erachtens in seinem Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung beeinträchtigt, müsste er sich am Karfreitag ständig um die profane Aufgabe kümmern, ob allenfalls die Parkzeit überschritten sein könnte oder nicht. Diesem Einwand kann seitens des Bundesfinanzgerichtes schon alleine deswegen nicht gefolgt werden, weil der Bf. nicht dargelegt hat, warum er durch die Beachtung allgemein gültiger gesetzlicher Gebührenpflichten für eine Kurzparkzone in seinem Recht auf freie Religionsausübung beeinträchtigt sein könnte und weswegen er dafür zwingend sein mehrspuriges Fahrzeug verwenden und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen musste.

Die Behörde ist daher zu Recht von einer Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Bf. initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. Sein Vorbringen, es wären profunde verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse dafür erforderlich, dass im Hinblick auf die Einhaltung straßenpolizeilicher (parkgebührenrechtlicher) Vorschriften der Karfreitag als Werktag anzusehen ist, ist zum Einen zu entgegnen, dass der Bf. nach dem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt ganz offenkundig selbst von einer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ausgegangen ist, hat er doch an diesem Karfreitag () mit Beginnzeit 11:30 Uhr einen Zweistundenparkschein ausgefüllt und somit die Parkometerabgabe für den Zeitraum bis 13:30 Uhr entrichtet und in der Folge die Parkdauer überschritten (Beanstandungszeitpunkt 14:12 Uhr).

Führt man sich weiter vor Augen, dass der Bf. von Beruf Rechtsanwalt ist und es ihm sicher auch bekannt war, dass der Karfreitag für große Teile der Bevölkerung ein ganz normaler Arbeitstag (Werktag) ist, er selbst an diesem Tag zunächst durch Entwertung eines Zweistundenparkscheines offenkundig von einer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ausgegangen ist, so kann sein Beschwerdevorbringen in Bezug auf die subjektive Tatseite ihn nicht vom Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise befreien.

Kein Vorbringen hat der Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG erstattet, weswegen er insoweit auf die aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes unbedenklichen Ausführungen des Straferkenntnisses zu verweisen ist.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall € 12,00 zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens(€ 10,00) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zuentrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA- ******* ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957
§ 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957
§ 33 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501331.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at