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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2015, RV/7102279/2014

Gebühren: Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102279/2014-RS1
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Eingabe verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
RV/7102279/2014-RS2
Der berufsmäßige Parteienvertreter ist nach § 13 Abs. 3 GebG in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen worden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Herrn S, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am brachte Herr S , Rechtsanwalt, in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für Herrn X zur Zahl x beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde gegen den Bescheid des xy vom , Zl.  z , ein.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu Handen seines Rechtsanwaltes, unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, die fehlende Gebühr in Höhe von 240 Euro binnen vier Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem VwGH unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.

Mit Beschluss vom , Zl. x -5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung vom , die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu Handen seines Rechtsanwaltes, neuerlich unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, dem VwGH unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des über die Nichtentrichtung der Gebühr ein.

In der Folge wurden Herrn S gemäß § 13 Abs. 3 GebG mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von 240,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro, gesamt sohin 360,00 Euro, zur Zahlung vorgeschrieben.

Der Bescheid erging wie folgt:

"Herr
S.
Adresse. "

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht wie folgt:

"…gegen den Gebührenbescheid vom wird Beschwerde eingelegt.

Gemäß anliegender Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom galt die fristwahrend eingelegte Beschwerde als zurück gezogen. Damit ist dann auch die festgesetzte Gebühr von 240,00 € nicht angefallen. Ich bitte um entsprechende Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen

- S- -

Rechtsanwalt "

Am erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung an

"Herr
S
Adresse.Adr. Adre. "

…..

Beschwerdevorentscheidung

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom von Herrn S , Rechtsanwalt, Adres. gegen d. Bescheide (Gebühr und Erhöhung) vom , zugestellt am , betr. die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für X gegen den Bescheid v. d. xy , Zahl , eingebracht beim Verwaltungsgerichtshof am zu Zl. x .

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung :

Nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der ab geltenden Fassung ist für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Eingabengebühr von 240 Euro (§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG) zu entrichten. Nach § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG entsteht die Gebührenschuld im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des xy erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe i.S. des § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG und unterliegt daher der Gebühr von 240 Euro. An der Gebührenpflicht und der im Zeitpunkt der Überreichung entstandenen Gebührenschuld der gegenständlichen Eingabe vermag der Einwand, dass die fristwahrend eingelegte Beschwerde gem. Verfügung des als zurückgezogen galt, nichts zu ändern, da die entstandene Gebührenschuld mangels gesetzlicher Grundlage nicht wieder aufgehoben werden kann.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen …."

Fristgerecht wurde dagegen Vorlageantrag eingebracht wie folgt:

Finanzamt für Gebühren
Marxergasse 4
A-1030 Wien

……

Abgabenkontonummer:…..

…es wird beantragt, über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.

Dabei bitte ich auch zu berücksichtigen und entsprechend zu korrigieren, dass Beschwerdeführer nicht ich persönlich, sondern die Partei Herr X ist.

Mit freundlichen Grüßen

- S- -

Rechtsanwalt"

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

3. Rechtslage und Erwägungen

Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die am für Herrn X zur Zahl x beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG ist.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.... "

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: "…Gegen den anliegenden Bescheid….wird Beschwerde eingelegt"

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:

"Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).

Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."

Das bedeutet für vorliegenden Fall, dass die Tatsache, dass der VwGH das Verfahren wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt hat, weil die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde galt (§34 Abs.2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) nichts an der bereits entstandenen Gebührenpflicht zu ändern vermag.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG galten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet. Vielmehr wendet sich der Bf gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Zum Antrag auf Richtigstellung des Beschwerdeführers ist folgendes zu sagen:

§ 6 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind. Nach § 24 Z 7 VwGG iVm § 13 GebG sind bei der Eingabengebühr derjeinge, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 GebG) und wer im Namen eines anderen eine Eingabe einbringt (§ 13 Abs.3 GebG) zur ungeteilten Hand Gebührenschuldner.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137). Diese Bestimmung trifft im Übrigen jeden, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Insofern wurde der Bf zu Recht als Gebührenschuldner herangezogen und wurde in der Bescheidbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen.

Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102279.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at