Werbungskosten im Zusammenhang mit ausbildungsbedingter Dienstzuteilung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
In seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte der Beschwerdeführer (Bf) ua Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 602,03 € sowie Reisekosten in Höhe von 9.263,89 € als Werbungskosten geltend.
Nach einem Vorhalteverfahren anerkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom ua Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 189,89 €, Reisekosten von 1.349,00 € sowie Familienheimfahrten von 1.708,56 € als Werbungskosten an. Begründend wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, dass während der Ausbildung sechs Familienheimfahrten und Taggelder für die ersten fünf Tage berücksichtigt werden könnten. Von den Computerkosten sei ein Privatanteil von 40 % abzuziehen.
Der Bf erhob fristgerecht Beschwerde. Die Begründung für die Nichtanerkennung der während der Ausbildung angefallenen Fahrtkosten sei nicht nachvollziehbar. Bei den Computerkosten sei nur die Jahres-AfA angesetzt worden und bei den Handykosten sei der Privatanteil bereits abgezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid insoweit als der zunächst als Werbungskosten berücksichtigte AfA-Betrag für den Laptop als nicht abzugsfähig beurteilt wurde.
Daraufhin stellte der Bf einen Vorlageantrag. Darin beantragte er in Zusammenhang mit seiner Ausbildung Diäten und Fahrtkosten für die ersten fünf Tage in Höhe von 416,76 €, sechs Familienheimfahrten in Höhe von 1.708,56 €, Reinigungskosten für die Unterkunft von 216,00 € sowie die AfA für den Laptop in Höhe von 166,33 €.
2. Festgestellter Sachverhalt
Der Bf ist Polizeibeamter. Vom bis war er zur Absolvierung der Grundausbildung A in Wiener Neustadt dienstzugeteilt.
In diesem Zusammenhang machte der Bf im Vorlageantrag vom folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
- Diäten und Fahrtkosten für die ersten fünf Tage in Höhe von 416,76 €,
- sechs Familienheimfahrten in Höhe von 1.708,56 €,
- Reinigungskosten für die Unterkunft von 216,00 € sowie
- die AfA für den Laptop in Höhe von 166,33 €.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom wurden die beantragten Diäten (132,00 €), Aufwendungen für sechs Familienheimfahrten (1.708,56 €) sowie die um einen Privatanteil von 40 % verringerte Jahres-AfA für den Laptop (99,79 €) zuerkannt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Aufwendungen für den Laptop als steuerlich nicht abzugsfähig beurteilt.
Strittig ist somit, ob zusätzliche Fahrtkosten in der Anfangsphase der Dienstzuteilung, Reinigungskosten für die während der Ausbildung bewohnte Unterkunft und die AfA für den Laptop als Werbungskosten abzugsfähig sind.
3. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Fahrtkosten/Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (vgl. etwa ).
Bei einer Dienstzuteilung wird der nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet, sofern die Dienstzuteilung zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfasst (vgl. zB ; ; ). In diesem Fall liegt bereits ab dem ersten (und nicht etwa erst ab dem sechsten) Tag der Dienstzuteilung eine neue Arbeitsstätte vor (vgl. zB ).
Im gegenständlichen Fall lagen während der sechsmonatigen Dienstzuteilung die Voraussetzungen für die Anerkennung von (Familien)Heimfahrten unstrittig vor, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH bei alleinstehenden Steuerpflichtigen das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend angesehen wird (; ; ).
Wie oben ausgeführt, wird bei einer länger als fünf Tagen dauernden Dienstzuteilung die neue Arbeitsstätte an der Ausbildungseinrichtung mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung begründet. Für die Anzahl der steuerlich anzuerkennenden Heimfahrten ist daher der gesamte Zeitraum der Dienstzuteilung (einschließlich des Anfangszeitraums von fünf Tagen) maßgebend.
Somit waren für den Zeitraum von sechs Monaten die (im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigten) Kosten für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 1.708,56 € als Werbungskosten absetzbar. Den zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten im ersten Zeitraum von fünf Tagen der Dienstzuteilung war die Anerkennung zu versagen.
4.2. Reinigungskosten
Die dem Bf von seinem Arbeitgeber verrechneten Reinigungskosten für die während der Ausbildung bewohnte Unterkunft in Höhe von 216,00 € sind als Werbungskosten abzugsfähig.
4.3. AfA Laptop
Die Kosten des zu Ausbildungszwecken angeschafften Laptops sind grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Bei einem privat angeschafften und zu Ausbildungszwecken verwendeten Notebook ist aber auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass auch eine private Nutzung stattfindet, sodass ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden ist. Diesen hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid mit 40 % angenommen, wogegen der Bf in seiner Beschwerde keine Einwendungen vorgebracht hat. Im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten und die lediglich sechsmonatige Ausbildungsdauer erachtet auch das BFG einen Privatanteil von 40 % als durchaus angemessen.
Die beantragte Jahres-AfA in Höhe von 166,33 ist daher um einen Privatanteil von 40 % (66,54 €) zu verringern, sodass Aufwendungen in Höhe von 99,79 € als abzugsfähig anzuerkennen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2011 vom wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 3.247,55 € (einschließlich Diäten in Höhe von 132,00 €, Aufwendungen für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 1.708,56 € sowie die um einen Privatanteil von 40 % verringerte Jahres-AfA für den Laptop in Höhe von 99,79 €) berücksichtigt. Entsprechend der oben dargestellten rechtlichen Würdigung der Sachverhalte wird dieser Bescheid insoweit abgeändert, als zusätzlich die Reinigungskosten für die Unterkunft in Höhe von 216,00 € berücksichtigt werden. Es werden somit Werbungskosten in Höhe von 3.463,55 € zum Abzug gebracht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6101038.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at