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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2015, RV/6300005/2015

Beschlagnahme von Wasserpfeifentabak

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen C., geb. am 1, whft. Adr., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard Christopher Heim, Alpenstraße 102, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , GZ: 2/2/2015, mit welchem diverse Behältnisse mit Pfeifentabak beschlagnahmt worden sind, folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

1) Die Beschlagnahme der nachfolgend angeführten Gegenstände wird aufgehoben:

Blatt Nr. 04 der Beschlagnahmequittung Nr. 009569,
Wasserpfeifentabak Al Fakher: 
Pos. 1 - 6: jeweils a 250 g Kirsche, Grenadine, Erdbeer, Ananas, Banane, Kokos, 
Pos. 8 – 9: jeweils a 1000 g Orange , Capuccino und
Pos. 10 - 12: jeweils a 250 g Guave, Heidelbeer/Minze und Peach
 

2) Hinsichtlich nachfolgend genannter Gegenstände wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
 
Blatt Nr. 04 der Beschlagnahmequittung Nr. 009569:
Wasserpfeifentabak Al Fakher, 
Pos. 7: 2 Pkt. a 50 g Erdbeer

Blatt Nr. 05 der Beschlagnahmequittung Nr. 009569:
Pos. 13: Wasserpfeifentabak Al Fakher, Alusack, Traube
Pos. 14: Wasserpfeifentabak Almahmood, 250 g, Kaktus
Pos. 15: Wasserpfeifentabak  Hassel el Maallem, 3 Pkt. a 100g, Traube
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer freiwillig gestatteten Nachschau im Zuge finanzstrafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts des Ankaufs von aus dem Iran eingeschmuggeltem Wasserpfeifentabak am wurden im Lokal " B. " in AdrB , verschiedene Sorten Wasserpfeifentabak festgestellt, die keine inländischen Steuerbanderolen aufwiesen. Auf mehreren Verpackungen wurde auch der Hinweis "For sales inside the Islamic Republic of Iran" bzw. Warnhinweise zur Schädlichkeit des Rauchens in iranischer Sprache festgestellt.

Der Geschäftsführer des Lokals " B. ", C. , gab hiezu an, den Wasserpfeifentabak bei der Trafik D. im X. Kaufhaus gekauft zu haben. Er habe aber auch in der Vergangenheit Tabak in München und weiters von einem gewissen " Z. " aus Linz gekauft. Dieser " Z. " sei mit einem Transporter vor dem Geschäft vorgefahren und habe ihm neben Wasserpfeifen auch Wasserpfeifentabak angeboten. Er habe um € 200,-- Wasserpfeifentabak der Marke "Al Fakher" sowie Wasserpfeifen um € 2.000,00 gekauft.

Da die vorhandenen Rechnungen den vorgefunden Tabaken nicht zugeordnet werden konnten bzw. auch vom mittlerweile kontaktierten Buchhalter keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden konnten, wurden sämtliche Wasserpfeifentabake m it Bescheid vom , GZ: 2/2/2015, beschlagnahmt und darüber die Beschlagnahmequittung Block Nr. 009569 Blatt Nrn. 4 und 5 ausgestellt.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpackungen dieser Wasserpfeifentabake keine Warnhinweise bzw. Steuerbanderolen aufweisen, sodass diese nicht von einem regulären Kauf im Steuergebiet stammen können, sondern vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Es handle sich daher um Tatgegenstände eines Finanzvergehens bzw. um Gegenstände, die als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren in Betracht kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom , in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Der Bescheid sei nicht an den tatsächlichen Geschäftsinhaber Herrn UUU sondern an Herrn U. ausgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Bescheid genau die Person zu bezeichnen, gegen die er sich richtet, was in der angefochtenen Entscheidung gerade nicht der Fall sei.

Der Beschwerdeführer (Bf.) habe den Beamten anlässlich der freiwilligen Nachschau entsprechende Rechnungen bezüglich der beschlagnahmten Wasserpfeifentabake sowie die Buchhaltungsunterlagen übergeben. Daraus sei ersichtlich, dass es sich bei den beschlagnahmten Waren nicht um Tatgegenstände eines Finanzvergehens handeln könne.

Bei der Bezeichnung der Beschlagnahmequittung sei eine unrichtige Blocknummer, und zwar 9569 angeführt, während der tatsächliche Block die Nr. 009569 aufweise. Bereits aus diesem Grund sei die Beschlagnahme rechtswidrig und daher aufzuheben.

Außerdem habe die Behörde bei der Beschlagnahme jeweils das gelindeste Mittel anzuwenden. Sie hätte daher gem. § 89 Abs. 7 FinStrG anstelle der Beschlagnahme der leicht verderblichen Tabakwaren den Erlag eines Geldbetrages anstelle der Waren anordnen können.

Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung nicht auseinandergesetzt, andernfalls hätte ihr auffallen müssen, dass hier kein Finanzvergehen vorliege und daher auch kein begründeter Verdacht zur Beschlagnahme dieser Gegenstände bestehe.

Der Bescheid sei außerdem nicht ausreichend begründet. Insbesondere habe die Behörde nicht begründet, warum es sich um Tatgegenstände eines Finanzvergehens handle, obwohl der Bf. entsprechende Rechnungen und auch die Buchhaltung freiwillig herausgegeben und vorgelegt habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , GZ. 2 /2/2015, mit welchem die Beschlagnahme diverser Behältnisse mit Wasserpfeifentabak laut Beschlagnahmequittung Block Nr. 009569, Blatt Nrn. 04 und 05, ausgesprochen wurde.

Gem. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gem. Abs. 2 leg. cit. ist neben einer Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Gem. § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

Gem. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

Gem. § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen.

Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist oder als Beweismittel in Betracht kommt und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet ().
Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen zu; sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht. Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache handelt ().

Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ; ).

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe für eine bestimmte Verfahrensmaßnahme gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (für viele: [zum Einleitungsbescheid] ; ; ; ; ; , etc.).

Bei der am durchgeführten freiwilligen Nachschau wurden verschiedene Behältnisse mit Wasserpfeifentabak, ohne entsprechende Kennzeichnung mit Warnhinweisen und ohne Steuerbanderolen vorgefunden.

Hinsichtlich jener Behältnisse, die den Hinweis " For sales inside the Islamic Republic of Iran" enthalten (es handelt sich dabei um die Pos. 7 Quittung Blatt Nr. 04 und 13 - 15 Blatt Nr. 05) besteht kein Zweifel, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Der Bf. gab hiezu anlässlich der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift als Verdächtiger an, dass er diesen Wasserpfeifentabak (Pos. 7, 13, 14 und 15) von   Z. aus Linz im Rahmen einer Shishazubehörlieferung erhalten habe.
Auf Grund der Verpackungsangaben - nur in persicher Sprache - sowie dem Vermerk, dass die Ware ausschließlich in der Islamischen Republik Iran verkauft werden darf -, steht zweifelsfrei fest, dass es sich um geschmuggelten Wasserpfeifentabak und somit um verfallsbedrohte Waren handelt.

Dem Einwand, durch "unrichtige Anführung der Beschriftung des Beschlagnahmequittungsblocks" (Bezeichnung als Block Nr. 9569 im Bescheid bzw. Blatt Nr. 009569 auf der Beschlagnahmequittung) seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, kann das Bundesfinanzgericht nicht folgen; das Nichtanführen der vorangestellten 0 bei der Bezeichnung stellt keinen Verfahrensfehler dar.

Gem. § 89 Abs. 7 FinstrG kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abgesehen werden und eine erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht.

Eine Freigabe hat gem. lit. a) leg. cit. jedoch dann zu unterbleiben, solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden, sowie lit. b) wenn es sich um Monopolgegenstände handelt.

Da die verfahrensgegenständlichen Waren einerseits für Beweiszwecke benötigt wurden und es sich außerdem um Monopolgegenstände handelt, war eine Freigabe gegen Gelderlag ausgeschlossen.

Zum Einwand, der Beschlagnahmebescheid sei infolge unrichtiger Bezeichnung nicht an den Bf. ausgestellt  worden, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege:

Im Adressfeld des Beschlagnahmebescheides wurde der Bf. als " UU " bezeichnet. Sowohl in der im Zuge der freiwilligen Nachschau aufgenommenen Niederschrift als auch in der gleichzeitig mit dem Beschlagnahmebescheid ausgestellten Quittung über beschlagnahmte Gegenstände wurde der Bf. richtig als " C. " bezeichnet.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss klar und deutlich sein, da nur für diesen Fall an denjenigen, an welchen der betreffende Bescheid sein Leistungsgebot richtet, auch die Erbringung der entsprechenden Leistung verlangt wird. Dieses Gebot der eindeutigen Identifizierung des Bescheidadressaten ist bei natürlichen Personen in der Regel durch Nennung ihres Namens (Vor- und Zunamen) erfüllt (), wobei etwa bei Namensgleichheit - zum Beispiel Vater und Sohn - "Senior" und "Junior", gegebenenfalls das Geburtsdatum oder ähnliche Unterscheidungsmerkmale beizufügen sind. Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss somit von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Zuordnung des Bescheides zur Person des spruchmäßig Bezeichneten zweifelsfrei vorgenommen werden kann. In der Bezeichnung des Bescheidadressaten auftretende Mängel sind dann unbeachtlich, wenn "die hinreichende Identifizierung ... des Bescheidadressaten nicht verhindert wird" (). Die Personenumschreibung bildet einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides. Eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht und ist daher unzulässig ().

Eine "unrichtige Bezeichnung" des Bescheidadressaten ist immer dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einen Versehen der Behörde beruht, jedoch der Adressat eindeutig feststeht (). Dies ist in vorliegender Beschwerdeangelegenheit zweifelsfrei der Fall, zumal im angefochtene Bescheid die 2 Vornamen richtig und lediglich im Nachnamen 2 Buchstaben vertauscht wurden ( U. anstelle von UUU ), an der angegebenen Adresse niemand mit dem Namen U. gemeldet ist, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten ist jedoch in den Fällen möglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes – Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher Schreibfehler – auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der an UU lautende und dem Bf. persönlich (im Rahmen der Amtshandlung) ausgehändigte Beschlagnahmebescheid vom konnte von diesem durch die Anführung seiner beiden Vornamen und der Geschäftsadresse sowie im Hinblick auf die lediglich durch einen Buchstaben differierende und daher offensichtlich irrige Verwendung des Familiennamens " U. " statt " UUU " nur als an ihn gerichtet verstanden werden.

Hinsichtlich der Pos. 1 – 6 und 8 – 12 (Beschlagnahmequittung Blatt Nr. 04) war der Beschwerde stattzugeben und die Beschlagnahme aufzuheben. Hinsichtlich dieser Waren konnte der Verdacht, dass es sich dabei um Tatgegenstände eines Finanzvergehens handelt, nicht aufrecht erhalten werden, da der Bf. im Zuge der Einvernahme am nachweisen konnte, dass er diese Waren in Trafiken in Salzburg gekauft hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme verfallsbedrohter Waren gibt es eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6300005.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at