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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2015, RV/7105143/2014

Die Ausstellung von Zulassungsscheinen unterliegt unabhängig von einer allfälligen Wohnsitzverlegung des Zulassungsbesitzers grundsätzlich der festen Gebühr gem. § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG 1957.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2299/2015 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. zzz, betreffend Erstattung von Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach der Verlegung seines Wohnsitzes vom Bezirk XX in den Bezirk XY erfolgte über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf., am TTMMJJJJ die Zulassung des Fahrzeuges mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zZz zum Verkehr. Als Zulassungsbesitzer scheint der Bf. auf.

Im Zuge der Ausstellung des diesbezüglichen Zulassungsscheines hob die Zulassungsstelle beim Bf. eine Gebühr gemäß § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG in der Höhe von € 119,80 ein.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Antrag auf Rückerstattung dieser Gebühr.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom .

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Ohne in der Sache Neues vorzubringen stellte der Bf. daraufhin mit dem beim Finanzamt am eingelangten undatierten Schriftsatz den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 43 Abs. 4 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009, bestimmt:

Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat

Artikel 10 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt (auszugsweise):

Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen ...

§ 7 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008) bestimmt u.a.:

Ausschließliche Bundesabgaben sind die Stempel- und Rechtsgebühren...

§ 14 Tarifpost 15 des Gebührengesetzes 1957 bestimmt:

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr ......119,80 Euro,

b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ………….83,60 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

§ 241 Abs. 2 BAO bestimmt:

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

Zur Abweisung des Erstattungsantrages:

Die Bestimmungen des § 241 Abs. 2 BAO ermöglichen es der Partei bei allfälligen Zweifelsfällen die Gebühr zunächst zu entrichten und danach einen Rückzahlungsantrag einzubringen, um die Frage der Gebührenpflicht bescheidmäßig klären zu lassen (Ritz, BAO5, Rz. 6 zu § 241).

Nach der Aktenlage und auf Grund der vom Bf. selbst vorgelegten Unterlagen steht unzweifelhaft fest, dass das in Rede stehende Fahrzeug am TTMMJJJJ über Antrag des Bf. auf seinen Namen unter dem Kennzeichen ZZZ zum Verkehr zugelassen worden ist und dass es zur Ausstellung eines entsprechenden Scheckkartenzulassungsscheins kam.

Alleine auf Grund dieses Sachverhaltes steht fest, dass nach § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG Gebührenpflicht besteht. Wie bereits oben ausgeführt kam es zur gegenständlichen Zulassung weil der Bf. als Zulassungsbesitzer nach der Änderung seines Hauptwohnsitzes den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat und daher nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG zur Abmeldung seines Fahrzeuges verpflichtet war. Offensichtlich unter Anspielung auf diesen Umstand meint der Bf, es sei keine „Neuzulassung“ vorgenommen worden. Dieser Einwand ist aber insofern unbeachtlich, als dem Gebührengesetz dieser Begriff fremd ist und grundsätzlich alle Zulassungen der Gebührenpflicht unterliegen.

Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die vom Bf. begehrte Rückzahlung der Gebühr zu Recht verwehrt und die Beschwerde war schon aus diesem Grund abzuweisen.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

Die vorliegende Beschwerde rügt erkennbar vor allem die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG), auf das Verbot von Binnenzöllen (Art. 4 B-VG) sowie auf die Freizügigkeit des Vermögens (Art. 4 StGG):

Zum Einwand der Gleichheitswidrigkeit:

Der Bf. irrt, wenn er behauptet, die Gebühr differenziere zwischen der Wohnsitzverlegung innerhalb des Bezirks und der Wohnsitzverlegung in einen anderen Bezirk. Die im Streitfall zur Anwendung gelangende gesetzliche Bestimmung des § 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils gültigen Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle aus Anlass der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), einer festen Gebühr von € 119,80 unterliegen. Auf eine Wohnsitzverlegung kommt es dabei nicht an. Das vom Bf. ins Spiel gebrachte Tatbestandsmerkmal der Wohnsitzverlegung findet sich im Gesetzestext der zitierten Norm nicht. Auch eine Differenzierung der Gebührenvorschreibung hinsichtlich des vom Bf. erwähnten Personenkreises (nämlich einerseits Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb eines Bezirkes verlegen und andererseits Personen, bei denen dies nicht der Fall ist) hat keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden.

Der Bf. verweist auch auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 KFG. Nach der bezogenen Norm hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat (§ 43 Abs. 4 lit. b leg.cit.).

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass für das verfassungsgerichtliche Anlassfall-Beschwerdeverfahren der Präjudizialität der zu prüfenden Gesetzesbestimmung besondere Bedeutung zukommt. Diese wird nur dann bejaht, wenn die gesetzliche Bestimmung „Voraussetzung“ für die Entscheidung des VfGH in einer anhängigen Rechtssache ist. In der Regel wird Präjudizialtät angenommen, wenn die Behörde die Norm bei der Erlassung des nach Art. 144 Abs. 1 B-VG angefochtenen Aktes tatsächlich angewendet hat, die Norm also als Rechtsgrundlage des angefochtenen Aktes herangezogen wurde (vgl. VfSlg 10.925). Letzteres trifft aber im Streitfall zweifellos nicht zu. Denn der angefochtene Bescheid des Finanzamtes stützt sich in keiner Weise auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 KFG. Das Bundesfinanzgericht teilt daher die diesbezüglichen Bedenken des Bf. nicht.

Zum Einwand des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 StGG und des Art. 4 Abs. 2 B-VG:

Der Bf. begründet sein diesbezügliches Vorbringen mit dem Hinweis, die Gebühr knüpfe im Ergebnis nicht an die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung sondern an die grenzüberschreitende Änderung des Standortes an und meint, sie stelle einen unzulässigen faktischen Binnenzoll aus Anlass der Überschreitung einer Bezirksgrenze dar.

Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des § 14 TP 15 GebG nicht auf eine „grenzüberschreitende Änderung des Standortes“ abstellen, sodass auch die diesbezüglichen Einwendungen nicht geeignet scheinen, Zweifel an der Verfassungskonformität der zitierten Norm zu wecken.

Zum Einwand, bei der in Rede stehenden Abgabe handle es sich nicht um eine Stempelgebühr nach § 7 Z 2 FAG:

Im Hinblick auf ihre im Finanzausgleichsgesetz vorgenommene Qualifikation als ausschließliche Bundesabgaben steht der Abgabencharakter der im GebG 1957 geregelten Stempel- und Rechtsgebühren außer Zweifel ().

Diese Gebühren sind daher dem Kompetenzbereich des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zuzuordnen (vgl. auch ). Dem Vorbringen des Bf., wonach die gegenständliche Abgabe nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle, kann daher nicht gefolgt werden.

Aus all diesen Gründen sieht das Bundesfinanzgericht mangels Bedenken gegen die Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen des Gebührengesetzes keine Veranlassung zu einer Antragstellung iSd Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit der vorliegenden Entscheidung zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4 Abs. 1 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105143.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at