Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung iVm einem Sicherstellungsauftrag gem. den §§ 78 und 65 AbgEO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A , in B , vertreten durch C , Rechtsanwalt, in D , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO; iVm § 78 AbgEO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom über den Betrag von € 144.736,92 pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom die der Beschwerdeführerin (Bf) Fa.
A angeblich gegen die Fa.
E zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe.
Das Finanzamt führte darin aus, dass die Bf Abgaben einschließlich Nebengebühren im Betrag von € 144.736,92 schulde. Barauslagen für diese Pfändung wurden nicht vorgeschrieben.
Die Pfändung betreffe offene und zukünftige Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.
Der Pfändungsbescheid enthielt das Gebot, dass, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden darf.
Gegen diesen Bescheid (neben weiteren Bescheiden) erhob die Bf durch ihre damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, welches aufgrund des Übergangs auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde auf die Vernehmung des Gf der Bf als Beschuldigter vom hingewiesen, wonach er auf alle Fragen der Finanzbehörde zur Erhellung des Sachverhalts Antworten gegeben habe, die sofern sich ihr Wahrheitsgehalt in der weiteren Folge herausstelle, zu einer 100 %-igen Entlastung ausreichen würden und darüber hinaus zur Aufhebung der o.a. Bescheide führen müsse.
Auf die erfolgte Auflistung von Unterlagen die aufgrund der ergangen Aufforderung anlässlich der bereits erwähnten Vernehmung beizubringen seien (zB. Lieferscheine, Rechnung vom , Nachweise über an den Gf der Bf gewährte Darlehen usw.) wird verwiesen. Diese Unterlagen wurden in Ablichtung (mit Ausnahme der Darlehensbestätigung vom Onkel) beigelegt.
Weiters wurde dargelegt, dass der Gf bemüht war Kontakt zu den Lieferantenfirmen der A - und der B GmbH herzustellen, mit dem Ziel die Geschäftsführer dazu zu bewegen, bei der Finanzbehörde in Österreich auszusagen. Ebenso habe er bei beiden Firmenadressen vor verschlossenen Türen gestanden und habe nur die Übersiedlung vor vier Monaten bzw. 2 Wochen feststellen können.
Der Gf sei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu beiden Unternehmen mit höchster kaufmännischer Sorgfalt vorgegangen und deren rechtliche Existenz durch Abfrage beim Gewerberegister und Kopie des Lichtbildausweises des Geschäftsführers überprüft und auch den Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer angefordert und dessen Richtigkeit überprüft.
Aufgrund dieser ihm vorgelegenen amtlichen Bestätigungen habe er davon ausgehen können, dass es sich bei diesen Firmen um ordnungsgemäß in Österreich tätigen und von der Finanzbehörde zu mindest anlässlich der UID-Nummer überprüften Unternehmen gehandelt hat.
Hingewiesen werde auch darauf, dass bei den mit diesen Firmen abgewickelten Geschäften, bei denen Barzahlungen in Höhe von über € 15.000,-- geflossen sind, Vorsichtsmaßnahmen aufgrund der Vorkehrensordnung erforderlich und nicht außergewöhnlich waren.
Auf das weitere Vorbringen betreffend die durch die angefochtenen Pfändungs – und Sicherstellungsmaßnahmen gebundene Liquidität der erst vor ca. 1 Jahr gegründeten Bf wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom wurde eine Ergänzung und Berichtigung der Berufung vom , welche textliche und orthographische Richtigstellungen brächten, eingebracht. Dies sei erforderlich, da das Berufungsschreiben aufgrund Termindruckes keiner Endkontrolle unterzogen wurde.
Auf die Ausführungen betreffend allfälliger doppelter Vorschreibung von Umsatzsteuern wird verwiesen.
Des Weiteren wurde überwiegend Wortgleich das Vorbringen in der Berufung wiederholt, auf dessen Inhalt somit verwiesen wird.
Ebenso wird auf die anlässlich der Berufung vorgelegten Beilagen (Geschäftsunterlagen), welche nunmehr wiederum in Ablichtung beigelegt waren, verwiesen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Bf gem. § 85 BAO aufgefordert die nachfolgenden gem. § 250 BAO fehlenden Inhaltserfordernisse zu beheben. Es fehlen, die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde; die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und die Begründung.
Dieser Auftrag wurde mit Schriftsatz vom beantwortet und klargestellt, dass die Bescheide in allen Punkten angefochten und deren Aufhebung beantragt werde.
Hinsichtlich der Begründung wurde wiederum auf die Begründung lt. Berufung (1 Absatz der Begründung) verwiesen. Daher seien die Bescheide nichtig und somit aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die erlassenen Sicherstellungsaufträge (erg. somit auch auf den dieser Pfändung zugrunde liegenden Bescheid vom ) als Titel dieser Pfändung verwiesen.
Auf den bekannten Inhalt der weiteren Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass § 78 Abs. 1 AbgEO ausdrücklich Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft vorsehe.
Daraufhin beantragte die Bf durch ihren nunmehr ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass in allen Entscheidungen (erg. somit auch im gegenständlichen Pfändungsbescheid) als Rechtsgrund das Schulden von Abgaben einschließlich Nebengebühren aufgeführt werde.
Als Rechtsgrundlage sei daher sinngemäß nicht auf Abgaben abzustellen, da solche noch nicht Bescheidgegenstand waren, sondern die Sicherungsaufträge als Pfändungsrechtsgrundlage, welche auch in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung als Grundlage für die Pfändung herangezogen wurden.
Dies ergibt sich aus dem bescheidmäßig erlassenen Pfändungsbescheid nicht, so dass dieser erneut auszubringen (erg. erlassen) wäre.
Die Bf weist in der Folge selbst darauf hin, dass somit Titel für die Pfändung ein Sicherstellungsauftrag wäre, nicht ein Rückstandsausweis.
Auf einen solchen Titel werde jedoch nicht Bezug genommen.
Somit entspreche die Angabe gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO, dass es Abgabenschulden gebe, nicht dem Titel der Sicherstellung.
Es werde klargestellt, dass auf die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages, der weiterhin im noch offenen Berufungsverfahren bekämpft werde, nicht abgestellt werden müsse.
Auf die als abweichend angeführte Entscheidung des UFS-Innsbruck vom , GZ. RV/0778-I/08 und das dort zitierte Erkenntnis des VwGH zur
Zl. 95/13/0274, wird verwiesen.
Unter 2. wurde angeführt, dass die Pfändung bezüglich der Geldforderung nicht hinreichend spezifiziert werde.
Im Pfändungsbescheid werde ausgeführt:
„Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet“.
Nähere Angaben zur Identifikation der pfandgegenständlichen Forderung fehlen komplett.
Auch bei einer sicherstellungsweise erfolgten Pfändung, müssten die pfandrechtlichen Bestimmungen voll umfänglich eingehalten werden.
Auf die weiteren Ausführungen, wenn mehrere unterschiedliche Forderungen in Betracht kommen und die dazu zitierte Rechtsprechung des OGH wird verwiesen.
Insbesondere lautet der letzte Satz der OGH-Entscheidung vom , 3 Ob 226/03m: „Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages“.
Die Bf verwies auch darauf, dass sie in einer längeren Geschäftsbeziehung zur Fa.
E stand, was dem Finanzamt aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen und Recherchen sowie der Außenprüfung bekannt war.
Somit seien Forderungen aus verschiedenen Vertrags – und Rechtsbeziehungen gegenüber der Drittschuldnerin möglich und gegebenenfalls auch pfandgegenständlich.
Auf die Aufzählung dieser möglichen Beziehungen (sechs an der Zahl) wird verwiesen.
Die Feststellbarkeit der pfändbaren Forderung sei daher durch den Pfändungsbescheid unmöglich. Dies werde insbesondere dann deutlich, wenn es zu konkurrierenden Zessionen/Pfändung kommt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.
Der gegenständlichen Pfändung liegt der Bruchgoldankauf vom zugrunde. Dieses Gold wurde am der Fa. E zum einschmelzen und damit zum Verkauf übergeben (von der Fa. E als „Bestellung“ bezeichnet). Die Abrechnung dieses Geschäftes erfolgte mit Rechnung (Gutschrift) über den Auszahlungsbetrag mit .
Der dieser sicherstellungsweisen Vollstreckung zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag wurde am erlassen.
Rechtslage und Erwägungen
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 Bundesabgabenordnung) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor dem Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Gem. Abs. 2 leg. cit. kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher und körperlicher Sachen vorgenommen werden.
Gem. Abs. 3 erster Satz leg. cit sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teils sinngemäß anzuwenden.
Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich somit, dass im finanzbehördlichen Sicherstellungsverfahren die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen in Betracht kommt. Mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte ist das Sicherstellungsverfahren beendet. Bei der Pfändung einer Geldforderung ist ein Auftrag zur Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt demnach gem. § 78 Abs. 1 AbgEO einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Dieser ist Titel für das daraus folgende finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Der gegenständlichen Pfändung vom liegt unzweifelhaft der Sicherstellungsauftrag vom zugrunde, was auch seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung klargestellt wurde. Da dieser die formellen Voraussetzungen des § 232 Abs. 2 BAO lit. a bis lit. d enthält, liegt ein rechtmäßiger Titel der gegenständlichen Pfändung zugrunde. Weiters stimmt der im Pfändungsbescheid angegebene Betrag exakt mit dem Abgabenbetrag laut Sicherstellungsauftrag (welcher ohnedies hätte höher sein können) überein. Davon hatte/hat die Bf jedenfalls Kenntnis.
Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht erforderlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass der zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag mit Berufung angefochten wurde. Über diese Berufung (Beschwerde) gegen den Sicherstellungsauftrag vom hat das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom , GZ. RV/6100724/2014, abweislich abgesprochen.
Dazu ist auch auf die Entscheidung des , zu verweisen, wonach die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages erfordert, nicht jedoch dessen Rechtskraft. Auch eine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung betreffend den Sicherstellungsauftrag an den Verwaltungsgerichtshof ändert daran nichts.
Zur Pfändung ist auszuführen, dass von einer pfändbaren Forderung mit Übergabe der Ware (Bruchgold) an die Fa.
E am (bezeichnet als Bestellung) auszugehen ist. Die Pfändung erfolgte gemäß § 65 AbgEO dadurch, dass dem Drittschuldner verboten wurde an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Die im Sicherungsverfahren unzulässige Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung ist nicht erfolgt. Seitens der Drittschuldnerin erfolgten keine Einwendungen gegen die Pfändung. Bereits am 7. November wurde der Betrag in Höhe von
€ 176.261,11 – ohne Anordnung durch das Finanzamt – an das Finanzamt überwiesen und von diesem auf Verwahrung gebucht.
Die mit aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom vorgenommene Pfändung ist daher seitens des Finanzamtes zu Recht erfolgt.
Die von der Bf in der Berufung vom (und deren Ergänzung) vorgebrachten Einwendungen betreffend reellen Geschäftsablauf und deren Finanzierung, beziehen sich auf die Entstehung des Abgabenanspruches und gehen schon deshalb ins Leere, da wie oben angeführt, bereits ein formell richtig ergangener Sicherstellungsauftrag für die Pfändung genügt. Einwendungen gegen die Pfändung selbst sind in diesen Schriftsätzen nicht enthalten.
Der Bf ist Recht zu geben, dass die Angaben gegenüber der Drittschuldnerin, wonach als Rechtsgrund der Pfändung das Schulden von Abgaben angeführt wurde, eine Unrichtigkeit enthält. Richtig wär die Pfändung aufgrund entstandener Abgabensprüche vorzunehmen.
Da die Pfändung durch Ausspruch des Verbotes an den Abgabenschuldner zu zahlen erfolgt, führt eine unrichtige Angabe des zugrunde liegenden Rechtsgrundes gegenüber dem Drittschuldner nicht zur Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides. Dies auch deshalb, da der Drittschuldner nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens wird und demnach keine Einwendungen machen kann, die dem Abgabepflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen (siehe ).
Eine erneute Ausbringung des Pfändungsbescheides, wie von der Bf verlangt, hat daher nicht zu erfolgen. Die Bf selbst hat bzw. hatte zu dem ohnedies Kenntnis, dass der gegenständlichen Pfändung der Sicherstellungsauftrag vom zugrunde lag, was auch seitens des Finanzamtes in der BVE vom klargestellt wurde.
Zum Einwand betreffend ein in einer UFS-Entscheidung (RV/0778-I/08) zitiertes VwGH-Erkenntnis ist anzumerken, dass mit dieser UFS-Entscheidung die Berufung betreffend Pfändung im Zusammenhang mit einem Sicherstellungsauftrag (wie im gegenständliche Fall) abgewiesen wurde. Das darin angeführte VwGH Erkenntnis wurde nicht in Bezug auf die Pfändung im Zuge des Sicherstellungsauftrages zitiert, sondern allein dafür, dass für die Bezeichnung der Abgabenschuld allein die Angabe der Höhe genügt.
Zur Anfechtung der Spezifizierung der Forderung ist auszuführen, dass der Bf lediglich eine einzige Forderung aus dem Verkauf von 6.335,70/G Bruchgold gegenüber der Fa.
E zum Zeitpunkt der Pfändung zustand. Von der Bf selbst wurde nicht vorgebracht, dass Forderungen aus weiteren oder anderen Rechtsgeschäften bestanden haben. Dass verschiedene Vertrags – und Rechtsbeziehungen möglich wären (siehe Aufzählung) ändert daran nichts. Selbst die OGH-Rechtsprechung geht davon aus, dass wenn nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, eine Spezifizierung nicht erfolgen muss. Von der Bf wurde zudem auch nicht dargestellt, aus welchem Grund die Feststellbarkeit der pfändbaren Forderung nicht gegeben war, bzw. welche konkurrierenden Zessionen/Pfändungen an oder durch wen vorgelegen haben.
Auch die Kenntnis des Finanzamtes aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung, wonach regelmäßig Bruchgold an die Fa.
E verkauft wurde – andere Rechtsgeschäfte sind nicht bekannt – ändert daran nichts.
Da somit lediglich eine Forderung aus dem Verkauf von Bruchgold vorlag, brauchte eine nähere Spezifizierung nicht vorgenommen werden.
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass seitens der Drittschuldnerin keine Rückfragen betreffend die Pfändung verschiedener Forderungen an das Finanzamt erfolgt sind, somit seitens der Drittschuldnerin keinerlei Zweifel bestanden.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die ständige Rechtsprechung des VwGH geklärt, bzw. dem klaren Wortlaut des Gesetzes gefolgt wurde), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100261.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at