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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.10.2015, RV/7501330/2015

Anbringen, die keine Beschwerde darstellen, bewirken keine Behandlungs- und Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes - Parkometerangelegenheit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich betreffend das, am beim Magistrat der Stadt Wien als E-Mail-Antwort eingebracht Anbringen der Frau A. , X. geborgen, G. wohnhaft und ihrer nochmaligen postalischen Einbringung am betreffend den Einspruch vom gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Zahl: MA-67- 0 vom , zugestellt am wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe

beschlossen:

Diese Anbringen und Handlungen der Einschreiterin sind keine Beschweidbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 BV-G gegen den vorgelegten Zurückkweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA-67-0 vom , zugestellt am .

Dem Bundesfinanzgericht wurde keine Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vor und es besteht keine Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG.

Gegen diesen Beschluss ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V. m. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom den Einspruch der Dkfm A (idF kurz Partei genannt) vom gegen die Strafverfügung wegen Hinterziehung der Parkometergebühr vom wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Einspruch wurde vom der Partei am per E-Mail als Anhang bei der Behörde eingebracht. Der E-Mail-Eingang wurde mit einer E-Mail-Antwort am bestätigt. Am brachte die Partei folgende E-Mail-Rückantwort zu diesem Eingangsbestätigungsschreiben ein:

„S.g. Frau NN

Wie telefonisch besprochen anbei sende ich Ihnen den Einspruch nochmals per E-Mail. Sende Ihnen diesen per Post mit dem Parkschein zusammen. Ersuche Sie nochmals um Hilfe, da ich wegen meiner Einlieferung ins Spital und Untersuchung nicht in der Lage war meine Post zu übernehmen. Danke für ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen.“

Außerdem wurde dieser – bereits am bei der Behörde eingebrachte - Einspruch vom 9.6.015 unter Beilage eines Originalparkscheines, ohne irgendwelche Hinzufügungen oder ergänzenden Anmerkungen im Postwege am nochmals der Behörde übermittelt.

Die Behörde beurteilte die oben angeführte E-Mail-Rückantwort und nochmalige Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung als Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom , zugestellt am und legte diese Parteienäußerung mit den bezugshabenden Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.

II. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  • gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  • gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

  • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

  • gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG über die „Entscheidungspflicht“ lautet:

„Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass eine Pflicht des BFG wegen eines von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über diesen Anbringen zu entscheiden, nur bei Parteienerklärungen besteht, die eine Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG darstellen.

Anbringen, die überhaupt nicht als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren sind, sind nicht in Behandlung zu nehmen und daher auch kein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 9 VwGVG iVm. § 13  3 AVG vorzunehmen. Es darf nämlich nicht eine Parteienerklärung, die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Bescheidbeschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege eine Mängelbehebung als zwar fehlerhafte, aber rechtzeitig eingebrachte Beschwerde umgedeutet werden.

Zur Auslegung von Parteienerklärungen vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung Folgendes (z.B. , 90/13/0197, , 2001/14/0229):

„Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive (Hinweis E , 1502/72).

Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis E , 1637/72; E , 89/17/0174), setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse.

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (, , 2007/15/0041). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei aber zu erforschen.

Durch die wiederholte Einbringung des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom erklärt die Partei eindeutig nicht, dass sie mit dem den Einspruch erledigenden Zurückweisungsbescheid vom nicht einverstanden ist und eine nachprüfende Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz begehrt. Eine derartige Erklärungsbedeutung erlangen die gegenständlichen Handlungen und Anbringen der Partei auch dann nicht, wenn sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist des Zurückweisungsbescheides erfolgen.

Da das vorgelegte Anbringen und die gesetzte Handlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig nicht als offenbarter Parteiwille auf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid nach außen in Erscheinung getreten sind, war kein Beschwerdeverfahren durchzuführen und in dieser Sache vom BFG nichts weiter zu veranlassen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch diesen Beschluss wird keine Rechtsfrage von rechtserheblicher Bedeutung berührt, weshalb für die Amtspartei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig zu erklären war.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weshalb eine Revision des Bf. absolut unzulässig ist.

Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. Ra 2015/02/0106 B mit Hinweis auf  , 93/02/0016 B und Ra2014/02/0093 B).

Da das gegenständliche Anbringen sich auf eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG bezieht, ist für die Partei daher bereits kraft Gesetz eine Revision an der VwGH absolut unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501330.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at