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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2015, RV/7105262/2015

Begriff der Säumnis i.S. des §217 BAO erfasst nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art (z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1 vertreten durch Mag. Herbert Anton Freund, Perntergasse 13, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Säumniszuschlag mit € 240,70 (anstatt bisher € 440,70) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Einkommensteuer in Höhe von € 22.035,11 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 440,70 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom führte der steuerliche Vertreter aus, dass er beantrage, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen, da das Zahlungserleichterungsansuchen für die Einkommensteuer 2013 um zwei Tage zu spät gestellt worden sei (Mo. 16.6.statt Do. 11.6.). Die Bf. habe die Post von der Kanzlei verspätet erhalten, da sie an die alte Wohnadresse gerichtet gewesen sei und sie zwischenzeitlich in eine andere Wohnung im gleichen Haus umgezogen gewesen sei. Der steuerliche Vertreter beantrage daher gemäß § 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen, da die Bf. kein Verschulden treffe. Die Bf. habe innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis auch alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet (§ 217 Abs. 5 BAO).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Säumniszuschlagsbescheid gemäß § 295a BAO auf nunmehr € 240,70 (d.s. 2% von € 12.035,11) ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Nach Lehre und Rechtsprechung liege grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Sofern jedoch den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, seien Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO - je nach den Umständen des Einzelfalls - entweder herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Nach der herrschenden Lehre würden Säumnisfolgen ausschließlich an der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Abgaben anknüpfen: Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages treffe jeden, der - gleichgültig ob ein Verschulden vorliege oder nicht - eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichte und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht habe. D.h. nur das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit an dem Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgaben sei geeignet, die Höhe des Säumniszuschlags zu mindern und neu festzusetzen.

Demgegenüber knüpfe aber § 217 Abs. 4 BAO nicht an die Höhe der festzusetzenden Säumniszuschläge an. Vielmehr komme es darauf an, ob rechtzeitig eingebrachte Anbringen geeignet seien, eine Verpflichtung zur Entrichtung der bereits festgesetzten Säumniszuschläge zu vermeiden. Durch eine etwaige Bewilligung werde lediglich der Tag der Entrichtung hinausgeschoben, ohne dass weitere Säumnisfolgen eintreten würden. Die vorgebrachten Gründe würden sich ausschließlich auf das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf das rechtzeitige Stellen eines Antrags auf Zahlungserleichterung beziehen, nicht jedoch auf die Behauptung, dass eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben (gemeint offenbar: nicht vorliegt.)

Die 5-tägige Toleranzfrist gemäß § 217 Abs. 5 BAO beziehe sich auf eine Säumnis. Der Begriff "Säumnis" umfasst verspätete Zahlungen, nicht aber Fristverstöße anderer Art (z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen).

Dagegen beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Zur Ergänzung Ihres bisherigen Vorbringens wurde vorgebracht, dass sowohl das Zahlungserleichterungsansuchen als auch die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe deswegen nicht rechtzeitig habe erfolgen können, weil die Bf. das Schreiben der Kanzlei aufgrund der Übersiedelung verspätet erhalten habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 BAO lautet:

Abs. 1:  Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 7: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Im vorliegenden Fall herrscht zwischen den Parteien Übereinstimmung dahingehend, dass das Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt nicht rechtzeitig, somit nicht spätestens am Fälligkeitstag eingebracht wurde. Andernfalls läge keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages vor.

Unstrittig ist somit, dass durch die verspätete Einbringung grundsätzlich eine Säumnis eingetreten ist.

Die Rechtsfolgen des § 217 Abs. 1 BAO knüpfen dem Grunde nach an objektive Tatbestandsmerkmale an und bestehen darin, dass nach Maßgabe des § 217 Abs. 2 und 3 BAO Säumniszuschläge entstehen, die zu entrichten sind.

Sofern jedoch den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, sind Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO - je nach den Umständen des Einzelfalls - entweder herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Nach der herrschenden Lehre knüpfen Säumnisfolgen ausschließlich an der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Abgaben an: Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der - gleichgültig ob ein Verschulden vorliegt oder nicht - eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat (Ellinger ua, BAO, § 217 E 28 mwN.). D.h. nur das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit am Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgaben ist geeignet, die Höhe des Säumniszuschlags zu mindern und neu festzusetzen.

Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der im Erkenntnis vom , 86/16/0023, dargetan hat, dass der Begriff der Säumnis die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art (z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, verspätete Abgabe von Erklärungen) erfasst.

Sofern die Bf. vorbringt, die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuld habe nicht erfolgen können, da sie das Schreiben der Steuerberatungskanzlei aufgrund der Übersiedelung verspätet erhalten habe, ist dem zu entgegnen, dass die Anzahlung in Höhe von € 10.000,00 zwar am am Abgabenkonto der Bf. verbucht wurde, diese Zahlung im Hinblick auf die Respirofrist als rechtzeitig anzusehen war.

Soferne sich die Einwendungen auf die Gründe für die Verspätung der Einbringung der Zahlungserleichterung beziehen, gehen diese im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung ins Leere, zumal ein Fristverstoß anderer Art vorliegt.

Da auch der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen erfasst (vgl. Ritz BAO5, Tz 35 zu § 217 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH), somit auch dieses Vorbringen ins Leere geht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind. eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105262.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at