Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2015, RV/7104930/2014

Rückwirkende Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2002 bis März 2007, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Staats­angehörige von Georgien. Sie ist im Jahr 2002 gemeinsam mit ihrem Sohn ( S , geboren X.X. 1987, Staats­angehöriger von Georgien) nach Österreich gekommen.

Die Bf. und ihr Sohn brachten am beim Bundes­asylamt Asyl­anträge ein. Die Asyl­anträge wurden mit Bescheiden des Bundes­asylamtes vom abgewiesen. Den gegen die Abweisungs­bescheide erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundes­asyl­senat mit Bescheiden vom statt. Der Bf. und ihrem Sohn wurde gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass der Bf. und ihrem Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlings­eigenschaft zukommt.

Am beantragte die Bf. beim Finanzamt mit Formular Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab .

Mit einem weiteren Formular Beih 1, datiert mit , beantragte die Bf. Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Juli 2007.

Vom Finanzamt wurde der Bf. die Familienbeihilfe für ihren Sohn ab April 2007 gewährt.

Am reichte die Bf. einen weiteren Familienbeihilfen­antrag (Formular Beih 1) beim Finanzamt ein, in welchem sie die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab dem Jahr 2002 beantragte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Familienbeihilfen­antrag vom für den Zeitraum 01/2002 – 03/2007 als nicht fristgerecht zurück. Es führte in der Begründung aus, gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) werde die Familien­beihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Die Bf. erhob gegen den Zurück­weisungs­bescheid vom Berufung mit folgender Begründung:

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten.

1. Der Bescheid 1. Instanz weist keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG auf.

Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungs­verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind - voneinander getrennt - die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).

2. Ich habe für meinen Sohn nach der Asylgewährung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , GZ  xxxxx beim Finanzamt vorgesprochen und einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Ich begehrte mündlich auch Familienbeihilfe für die Vergangenheit. Mir wurde jedoch vom Beamten - mündlich - mitgeteilt, dass es für die Vergangenheit keine Familienbeihilfe gebe, weswegen im Antragsformular lediglich ein Antrag ab April 2007 aufscheint. Bescheidförmlich abgesprochen wurde über das auch rückwirkend gestellte mündlich angebrachte Begehren nicht. Die Eingabe vom vermittelt keine neue erstmalige Antragstellung für den gegen­ständ­lichen Zeitraum, sondern ist nur als schriftliche Erneuerung - allenfalls Verbesserung - des bereits im Jahre 2007 mündlich geltend gemachten Begehrens.

In der Berufung werden die Anträge gestellt, der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungs­verhandlung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Familien­beihilfe für den Sohn für den Zeitraum 01/2002 bis 03/2007 zu gewähren.

Am erging an die Bf. ein Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes mit folgendem Inhalt:

Ergänzungspunkte :

Sie haben gegen den Zurückweisungsbescheid vom , Ihnen zugestellt am am das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und beantragt, für Ihren Sohn für den Zeitraum Jänner 2002 bis März 2007 die Familienbeihilfe zu gewähren. Begründet haben Sie dieses Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der Zurückweisungsbescheid „im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG“ nicht nachvollziehbar begründet worden wäre und dass Sie im Jahr 2007 mündlich die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe beantragt hätten.

a. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der in dem Zeitraum bis geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalender­monaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der in dem Zeitraum bis geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. gilt Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß Abs. 2 leg cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichi­sche Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben abweichend von Abs. 1 Personen, denen Asyl nach dem Asyl­gesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FLAG 1967 ist der § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I 2004/142 weiterhin anwendbar, wenn das Verfahren nach dem Asylgesetz vor dem eingeleitet worden ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. (3) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

b. „Nicht nachvollziehbare Begründung“ im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG

Zu diesem Beschwerdepunkt wird an dieser Stelle festgehalten, dass gemäß § 2 lit. a Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (der BAO) und nicht (wie in der Berufung/Beschwerde angeführt) jene des AVG auf das Familien­beihilfen­verfahren Anwendung finden. Auf diesen Beschwerdepunkt wird daher mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG auf das Familienbeihilfenverfahren nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus verweist der Zurückweisungsbescheid zutreffend auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 und liegt auch aus diesem Grund kein Begründungs­mangel vor.

c. Angebliche rückwirkende Antragstellung

Zu dem Vorbringen, dass eine rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe beantragt worden wäre, wird an dieser Stelle festgehalten, dass weder aus dem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe vom noch aus dem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe vom ein Antrag auf eine rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe (wie in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erstmals aktenkundig vorgebracht) ersehen werden kann.

Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen hat derjenige, der einen anspruchs­begründenden Sachverhalt behauptet, diesen Sachverhalt zu beweisen. Ein angebliches, nachtäglich behauptetes und durch nichts belegtes Vorbringen dahingehend, dass eine rückwirkende Antragstellung mündlich erfolgt wäre, ist kein Nachweis für eine tatsächlich erfolgte Antragstellung auf rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe. Dies insbesondere deswegen, weil in den wiederholt eingebrachten Anträgen auf Zuerkennung von Familien­beihilfe vom und vom keine Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe ersehen werden kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass – selbst für den Fall, dass eine rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragt worden wäre - eine solche Antragstellung bedeutet hätte, dass die Familienbeihilfe maximal ab August 2002 und nicht wie in der Berufung/Beschwerde unzutreffend angeführt ab Jänner 2002 hätte beantragt werden können.

d. Gesetzliche Grundlagen für den Zeitraum Jänner 2002 bis März 2007

Aber selbst, wenn Sie nachweisen sollten, dass eine Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe tatsächlich erfolgt sein sollte, was Sie aber bislang in keinster Weise nachgewiesen haben (im Gegenteil ist aus der Aktenlage genau eine gegenteilige nicht rückwirkende Antragstellung ersichtlich), wäre ein Beihilfenanspruch aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben gewesen:

Aus den oben angeführten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in den in den Jahren 2002 bis 2007 geltenden Fassungen ist ersichtlich, dass Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe im Wesentlichen waren, dass ein Anspruchswerber im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezieht. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass Sie nach einem seitens des Finanzamtes angefertigten Sozialversicherungsauszug bis als „Asylwerber“ versichert waren. Eine (im Sinne der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) legale nichtselbständige Tätigkeit bei einem Dienstgeber im Inland die darüber hinaus eine Dauer von 3 Monaten überstiegen hat, lag daher bei Ihnen in der Zeit von Jänner 2002 bis März 2007 nicht vor.

Sohin besteht ein Beihilfenanspruch nur für den Fall, dass Sie sich 60 Monate durchgehend in Österreich ausgehalten haben.

Zu dieser Anspruchsvoraussetzung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie und Ihr Sohn erst seit 24. bzw. in Österreich gemeldet sind und dass das erste dem Finanzamt vorgelegte Schulzeugnis jenes für das Schuljahr 2003/2004 ist. Auch aus dem vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ist ersichtlich, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet gelangt sind und Ihren Asylantrag erst am eingebracht haben.

Von einem – von Ihnen behaupteten – durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit Jänner 2002 – die Antragstellung auf rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe umfasst den Zeitraum bis zum Jänner 2002 – kann daher keine Rede sein. Bei einem Aufenthalt in Österreich erst ab August 2002 wäre unter Zugrundelegung der oben angeführten 60-monati­gen Frist, während der ein durchgehender Aufenthalt in Österreich vorgelegen haben muss, erst ein Beihilfenanspruch ab August 2007 gegeben gewesen.

Wie oben ausgeführt sind die Bestimmungen des § 3 FLAG auch nach dem anzuwenden, weil Ihr Verfahren nach dem Asylgesetz vor dem eingeleitet worden war. Auf das tatsächliche Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels nach den §§ 8 und 9 NAG brauchte seitens des Finanzamtes nicht weiter eingegangen werden.

e. Zusammenfassung und Aufträge

1. Wie oben ausgeführt widerspricht Ihr erstmals in der Beschwerde aktenkundiges Vorbringen, wonach Sie im Jahr 2007 eine rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe beantragt hätten, der Aktenlage.

2. Selbst für den Fall, dass eine rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe beantragt worden wäre und Sie diese Antragstellung nachweisen sollten, wäre auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 eine Antragstellung maximal ab August 2002 möglich gewesen.

3. Da Sie nach der Aktenlage keine (im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) legale nichtselbständige Tätigkeit mit einer Mindestdauer von 3 Monaten ausgeübt haben, ist Anspruchs­voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ein mindestens 60-monatiger ständiger Aufenthalt in Österreich.

Nach der Aktenlage sind Sie erst im August 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gelangt und haben am einen Asylantrag eingebracht. Unter Zugrunde­legung des Datums Ihres Asylantrages und des für einen Beihilfenbezug erforderlichen mindestens 60-monatigen ständigen Aufenthalt in Österreich wäre Ihnen ein Beihilfen­anspruch erst zu einem Zeitpunkt (August 2007) zugestanden, zu dem Sie auf Grund des abgeschlos­senen Asylverfahrens auf Grund einer anderen Anspruchsvoraussetzung bereits einen Beihilfenanspruch gehabt haben.

a. Sie werden aufgefordert zweifelsfrei nachzuweisen, dass – entgegen der vorliegenden Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe vom und vom – tatsächlich eine Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe gestellt worden ist.

b. Sie werden aufgefordert, eine legale mindestens 3 Monate andauernde nichtselbständige Tätigkeit bei einem österreichischen Dienstgeber nachzuweisen.

c. Sie werden aufgefordert (wie in Ihrer Beschwerde auf Zuerkennung von Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2002 implizit behauptet), einen ständigen mindestens 60-monatigen Aufenthalt in Österreich ab Jänner 2002 nachzuweisen.

d. Darüber hinaus wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu sämtlichen der obigen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

Sollten die angeführten Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der angeführten Frist übermittelt werden, wird Ihrer Beschwerde nicht oder zumindest nicht Folge gegeben werden.

Das Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes vom blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerde­vorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurück­weisungs­bescheid vom als unbegründet ab.

Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag. Sie stellte weiters den Antrag, dem Rechts­träger der belangten Behörde den Ersatz der ihr entstandenen Verfahrens­kosten im gesetz­lichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Vertreters aufzutragen.

Die in der Berufung (Beschwerde) beantragte mündliche Verhandlung fand am statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zur "n icht nachvollziehbaren Begründung" des Zurück­weisungs­bescheides

Nach § 2 lit. a Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die BAO auf Beihilfen aller Art und somit auch auf die Familienbeihilfe anzuwenden (vgl. zB ).

Die in der Beschwerde angeführten Bestimmungen des AVG (§ 60 iVm §  58 Abs. 2 AVG) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Begründungs­pflicht ist vielmehr in der BAO (in § 93 Abs. 3 lit. a BAO) geregelt. Dieser Begründungs­pflicht ist durch die im Zurück­weisungs­bescheid vom erfolgte Zitierung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ausreichend entsprochen worden.

Darüber hinaus wären allfällige Begründungs­mängel eines abgabenbehördlichen Bescheides im Rechts­mittel­verfahren sanierbar und würden nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

2. Rückwirkende Antragstellung

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der von der Bf. am beim Finanzamt eingebrachte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn für den Zeitraum 01/2002 – 03/2007 zu Recht als verspätet zurück­ge­wiesen wurde.

Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates der Antrag­stellung gewährt.

Der gegenständliche Familienbeihilfen­antrag vom wurde mehr als fünf Jahre nach Ablauf des beantragten Zeitraumes gestellt.

Die Bf. bringt in der Beschwerde vor, sie habe für ihren Sohn nach der Asyl­gewährung im Jahr 2007 beim Finanzamt einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, wobei sie – mündlich – auch Familienbeihilfe für die Vergangen­heit begehrt habe. Für die mündliche Antrag­stellung für die Vergangen­heit wurde von der Bf. jedoch kein Nachweis erbracht.

Für das – erstmals in der Beschwerde gegen den Zurück­weisungs­bescheid vorgebrachte – Vorliegen eines die Zeit vor April 2007 betreffenden mündlichen Antrages findet sich in den Finanzamts­akten keinerlei Anhaltspunkt. Die beiden ersten Familienbeihilfen­anträge vom und sind eindeutig formuliert und lauten, dass die Familienbeihilfe ab bzw. ab Juli 2007 beantragt wird.

Mangels Nachweises des mündlichen Antrages für die Vergangen­heit ist in freier Beweis­würdigung davon auszugehen, dass formal ein solcher Antrag nicht gestellt wurde.

Der Antrag vom war somit hinsichtlich des Zeitraumes 01/2002 – 03/2007 verspätet und wurde daher zu Recht zurück­ge­wiesen.

3. Antrag auf Ersatz der Verfahrens­kosten

Ein Ersatz von Verfahrens­kosten ist in der BAO selbst für den Fall einer Statt­gabe der Beschwerde nicht vorgesehen, umso weniger, wenn die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – abgewiesen wird.

Umgekehrt ist für den Fall der Abweisung einer Beschwerde auch kein Ersatz der behördlichen Kosten vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen von grund­sätzlicher Bedeutung strittig sind, sondern Fragen der Beweiswürdigung, die im konkreten Einzelfall zu lösen waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104930.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at