Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2015, RV/5200034/2011

Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Be­schwer­de im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf , Adr , vertreten durch die V. , Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ****** /90433/04/2010, betreffend Ein­gangs­ab­gaben,
 

zu Recht erkannt:
 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl ****** /90433/04/2010, teilte das Zollamt dem Be­schwer­deführer die buchmäßige Erfassung der nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex (ZK) entstandenen Eingangsabgabenschuld für das Beförderungsmittel der Marke Hyundai Santa Fe 2,7 4WD, Fahrgestell-Nr.   xxx.xxx.xxx.xxx.xx, in Höhe von insgesamt € 3.938,44 (Zoll: € 1.230,70 und Ein­fuhr­um­satz­steuer: € 2.707,74) wegen vorschriftswidrigen Verbringens mit.

Das Zollamt führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Voraussetzungen des Art. 561 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO für eine vollständige Befreiung des Kraftfahrzeuges von den Einfuhrabgaben nicht erfüllt seien, wodurch das Kraftfahrzeug mangels Gestellung und förmlicher Zollanmeldung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sei. 

Diesem Bescheid ist ein Vorhalteverfahren vorausgegangen, in welchem der Be­schwer­de­führer in seiner Stellungnahme vom ausführte, dass sich das gegenständliche Fahrzeug im Eigentum der C-GmbH befinde und auch auf diese Gesellschaft zugelassen sei. Es handle sich um ein Firmenfahrzeug. Das Recht zur Nutzung leite sich aus der erteilten Generalvollmacht ab. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig für das Unternehmen  tätig und dürfe für diese Tätigkeit das Fahrzeug ver­wen­den . Das Nutzungsrecht erstrecke sich auch auf Privatfahrten, wofür in der Lohn­ver­rech­nung eine Sachbezug angesetzt werde.

In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) vom 13. De­zem­ber 2010 brachte der Be­schwer­de­führer unter Wiederholung der Ausführungen in seiner Stellungnahme weiters vor, dass er nicht nur (weisungsunterworfener Minderheits-)Gesellschafter, sondern auch Angestellter sei. Er erhalte für seine Arbeit einen Sachbezug, welcher in der Privat­nut­zung des Fahrzeuges bestehe. Mit diesem Sachbezug werde er in der Schweiz als Dienst­nehmer abgerechnet. Es sei nicht nachvollziehbar ein Angestelltenverhältnis zu verneinen, wenn ein solches doch selbst bei 100%igen Ge­sellschafter­ge­schäfts­führern regelmäßig bejaht werde.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zu­ge­stellt am ), Zahl ******/22982/2010, als unbegründet ab.

Es liege lediglich eine Generalvollmacht vor, mit welcher die Gesellschaft den Be­schwer­de­führer als Gesellschafter des Unternehmens unter anderem zur privaten Nutzung des ver­fahrens­gegen­ständ­lichen Firmenfahrzeuges ermächtige. Die Ermächtigungsregelung gelte nur für gewerblich verwendete Beförderungsmittel. Firmenfahrzeuge zum eigenen Gebrauch könn­ten zur vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben nur zugelassen werden, wenn der eigene Gebrauch im Rahmen eines An­stellungs­ver­trages vorgesehen und geregelt sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom unter Vorlage eines als Arbeitsvertrag bezeichneten Dokumentes der Rechtsbehelf der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag) erhoben.

Begründend brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bisherigen Vorbringen vor, dass Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH jeder abhängig Beschäftigte sei, der eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübe und für diese ein Entgelt beziehe, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden könne. Es sei nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten könne. So reiche es aus, wenn jemandem als Entgelt für seine Tätigkeit Verpflegung gewährt werde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
 

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union ist Min­der­heits­ge­sell­schafter der C-GmbH mit Sitz in der Schweiz. Mit Wirkung übergab der Beschwerdeführer die Funktion des Geschäftsführers an seinen Sohn S..

Mit gleichem Datum erteilte der neue Geschäftsführer dem Beschwerdeführer als Gesellschafter uneingeschränkte Generalvollmacht, die unter anderem die Zeich­nungs­befugnis für die Bankkonten der Gesellschaft und die Benützung des be­schwer­de­gegen­ständ­lichen firmeneigenen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxxxx umfasste. Das Fahrzeug steht dem Beschwerdeführer danach auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Bei der am bei der Zollstelle Zs des Zollamtes Z. durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass das Firmenfahrzeug im Zollgebiet der Union für den eigenen (privaten) Gebrauch benutzt wurde, ohne dass eine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben worden ist. Das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme ausdrücklich verneint. Ein schriftlicher Vertrag über das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses, in dem auch die Benützung des Kraftfahrzeuges zum eigenen (privaten) Gebrauch enthalten ist, liegt nicht vor.
 

III. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Un­ab­hängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebeit der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zoll­an­mel­dungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündliche angemeldet werden:

"a) ...

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) ...

d) ..."

Nach Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vor­schrifts­wi­drig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willens­äuße­rung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die ver­brachten oder ausgeführten Wa­ren die Voraussetzungen des Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren , die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durch­führungsverordnung .

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

b) „eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) „Binnenverkehr": …"

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet:

"(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."

Gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der im Ver­fah­ren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Ver­fahrens­er­leich­terung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zoll­zu­wi­der­hand­lung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maß­geb­li­chen Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Um­ständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
 

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass das Beförderungsmittel einer im Dritt­land an­sässigen Gesellschaft gehört und vom Beschwerde­führer zum eigenen Ge­brauch benutzt worden ist. Die Bewilligung der vorübergehenden Ver­wen­dung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­abgaben eines im Straßen­verkehr eingesetzten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch setzt nach Art. 561 Abs. 2 zweiter Unter­absatz ZK-DVO voraus, dass die Verwendung des Beförderungsmittels in einem zwischen der Person und dem außerhalb dieses Ge­biets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist (, "Gabor Fekete", ECLI:EU:C:2013:151; ).

Im Beschwerdefall liegt kein Anstellungsvertrag vor, in dem die Verwendung zum eigenen (privaten) Gebrauch vorgesehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung).

Das mit der Beschwerde vom vorgelegte, als "Arbeitsvertrag" be­zeich­nete Do­kument vermag das tatsächliche Bestehen eines Anstellungsverhältnisses im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO nicht nachzuweisen. Der Beschwerdeführer gab bei der Erst­einvernahme am (siehe Tat­be­schreibung) auf die Frage, ob er bei dem das Fahrzeug gehörenden Unternehmen an­gestellt sei, an keinen Arbeitsvertrag zu haben und seit dem nur mehr Gesellschafter ohne Anstellungsvertrag zu sein.

Erst­aus­sagen kommen nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit am Näch­sten. Die Angaben im Zuge der Ersteinvernahme sind nach Überzeugung des Bundes­fi­nanz­gerichtes auch schlüssig, zumal die Zurücklegung der Geschäftsführungfunktion im Hin­blick auf den be­absichtigten Pensionsantritt erfolgte und es als sehr unwahrscheinlich er­scheint, dass sich jemand nicht mehr an einen erst seit weniger als drei Monaten un­ter­zeich­ne­ten Ar­beits­vertrag erinnern kann. Hinzu kommt, dass das Dokument erst im Zuge des Ein­brin­gens der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag) vorgelegt wurde und im vor­her­ge­hen­den Ver­fahren vom Bestehen eines schriftlichen "Arbeitsvertrages" neben der Ge­neral­voll­macht kei­ne Rede war. Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass zum Nachfolger in der Funktion als Geschäftsführer, wel­cher auch die genannten Do­ku­mente unterzeichnete, ein verwandtschaftliches Nahe­verhältnis besteht. Außerdem ergibt sich ein Widerspruch zum Inhalt der Generalvollmacht. Es wird in dem als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Dokument ein Bruttogehalt von CHF 2.200,00 ausgewiesen. Ein Hinweis darauf, dass dieser in Form eines Sachbezuges bezahlt werde, findet sich darin nicht.  

Es kann im gegenständlichen Fall aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob ein An­stellungs­ver­trag im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, weil im genannten Dokument der eigene (private) Gebrauch eines für Geschäftsreisen zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges nicht aus­drück­lich vor­gesehen ist.

Die mit der Stellungnahme vom vorgelegte Generalvollmacht als Gesellschafter (und nicht als Arbeitnehmer) kann den erforderlichen Anstellungsvertrag nicht ersetzen. Diese kann lediglich als "anderweitige Ermächtigung" angesehen werden, welche jedoch für die Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht ausreicht (vgl. EuGH, aaO, Rz 23). Das Vorbringen, dass für die private Verwendung des Fahrzeuges ein Sachbezug angesetzt werde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Die Verwendung zum eigenen Gebrauch unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben konnte somit nicht bewilligt werden.

War die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 558 bis 561 genannte Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO. Die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Über­las­sung konnte daher nicht greifen.

Da sich somit bei einer Kontrolle ergab, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO anlässlich der Einfuhr erfolgte, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b erfüllte, galt diese Ware gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstand.


V. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich - soweit nicht Tatsachenfragen zu klären waren - auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen. Eine über den Einzelfall hinausgehend zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 555 Abs. 1 Buchstabe b VO 993/2001, ABl. Nr. L 141 vom S. 1
Art. 561 Abs. 2 VO 993/2001, ABl. Nr. L 141 vom S. 1
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200034.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at