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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2015, RV/4200058/2014

Altlastenbeitrag

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., Adr.1, vertreten durch Vertreter gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zahl a., betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. a. , hat das Zollamt Klagenfurt Villach die für die A. mit Ablauf des 3. Quartals des Jahres 2011 entstandene Altlastenbeitragsschuld gemäß § 201 BAO erstmalig in der Höhe von 4.200,00 Euro sowie Nebenansprüche (Säumnis- und Verspätungszuschlag) in der Höhe von insgesamt 168,00 Euro (Summe: 4.368,00 Euro) festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

Dem Bescheid lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Anlässlich einer bei der B. , Adr.2 , durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Zollamt Klagenfurt Villach fest, dass das geprüfte Unternehmen der A. , Adr.1 , die nachstehenden Leistungen verrechnet hat:
Ausgangsrechnung Nr. xy1 vom :
- Brechen von 1.922,38 Tonnen Beton bei der C. Ort1 , Proj.Nr.:  aaa ;
Ausgangsrechnung Nr. xy2 vom :
- Bagger- Transport- und Brecherarbeiten am 25. und .

Über den diesbezüglichen Vorhalt des Zollamtes Klagenfurt Villach vom erklärte die A. mit Schreiben vom , das gebrochene Material befinde sich zurzeit noch vor Ort und werde für weitere Projekte der Firma C in Form von Hofflächenschüttungen zum Einsatz kommen.
Der vorgenannten Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
- Abbruchbewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom , Zahl: xyz , für zwei ehemalige Personalhäuser samt Nebengebäuden auf der Parzelle Nr. abc der KG YZ ;
- eine Baubeginnsmeldung der A. gemäß § 31 K-BO 1996 an die Stadtgemeinde Ort1 vom , betreffend den vorgenannten Abbruch;
- Entsorgungsnachweise vom 26.3. und für Sperrmüll der C.+ ;
- Entsorgungsnachweis für Bauschutt-Inertstoffe der A. vom ;
- Angebot Nr. xy3 vom der D. für die Aufbereitung von zwischengelagertem Bauschutt;
- Rechnung der D. vom , Nr. xy4 , für die Aufbereitung von 3.600,00 Tonnen Bauschutt in der Zeit vom 4. bis zum ;
- Prüfbericht der E. , vom ., betreffend am auf dem Zwischenlager des Bauvorhabens "Firma C '" in Ort1 entnommene Proben von RMH;
- Bestätigung gemäß § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vom der A. .

In einer weiteren Stellungnahme vom hat die A. die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
- zu Rechnung xy1 vom :
"Dieses Material (Beton) wurde im Zuge des Abbruches und Neubaus von Trockenkammern für die C+ vor Ort durch die Firma B. gebrochen und anschließend als Unterbau beim selben Bauvorhaben eingebaut."
- zu Rechnung xy2 vom :
"Hier handelt es sich um auf unserem Lagerplatz zwischengelagertes Material, welches ebenfalls nach dem Brechen durch die Firma B. wiederum vor Ort am Lagerplatz eingebaut wurde."
Als Nachweise wurden drei Wiegekarten Nr. ccc vom 25. und für insgesamt 451,58 Tonnen Bauschutt und 73,16 Tonnen Asphalt, die mit dem Backenbrecher aufbereitet worden sind, und der Lieferschein Nr. xy5 der B. über den Maschineneinsatz am 25. und beigelegt.

Mit Eingabe vom legte die A. nachstehende Unterlagen vor:
zum Bauvorhaben - C++ (Trockenkammern):
- Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom , Zahl: xy7 , betreffend die Errichtung von 9 Trockenkammern mit Lärmschutzwand und Reduziererhalle auf den Parzellen Nr. xyz3 der KG YZ durch die C+ ;
- Bestätigung gemäß § 39 Absatz 2 K-BO 1996 vom zum vorgenannten Bauvorhaben;
- Bestätigung der A. vom über die erfolgte Entsorgung von Betonabbruch, Eisen, Baustellenabfällen und Holz an die Stadtgemeinde Ort1 ;
- Lieferscheine und Rechnungen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Gewerbemüll, Bauschutt sowie Asphalt- und Betonabbruch;
zum Bauvorhaben - Lagerplatz - A :
-  gewerberechtlicher Bescheid der BH Ort1 vom , Zahl: xy8 , an Herrn A betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. ccc2 der KG ZZ ;
- Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom , Zahl: xyz9 , betreffend die Bewilligung der Errichtung einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. ccc2 der KG ZZ durch Herrn A .

Aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes zur Ausgangsrechnung der B. vom , Nr. xy2 , stellte das Zollamt Klagenfurt Villach fest, dass die am 25. und von der B. auf dem Lagerplatz der A. aufbereiteten mineralischen Baurestmassen mit einer Rohmasse von 524,74 Tonnen über Veranlassung der A. im 3. Quartal des Jahres 2011 auf dem genannten Lagerplatz als Schüttmaterial verwendet worden sind und der Einbau dieser Baurestmassen eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG darstellte.

Demgemäß erließ das Zollamt Klagenfurt Villach den eingangs genannten Festsetzungsbescheid.

Mit Eingabe vom brachte die A. (Beschwerdeführerin/Bf) durch ihre Rechtsvertreterin gegen den eingangs genannten Abgabenbescheid einen als "Berufung' bezeichneten, aufgrund der seit geltenden Rechtslage als Beschwerde geltenden, Rechtsbehelf ein führte dazu begründend im Wesentlichen aus:
Die bescheidmäßige Vorschreibung des Altlastenbeitrages sei nicht zu Recht erfolgt, sondern auf den gegenständlichen Sachverhalt die Beitragsbefreiungsbestimmung des § 3 Absatz 1 (Anm.: gemeint ist offensichtlich Absatz 1a) Z 6 ALSAG anzuwenden.
Im dritten Quartal 2011 habe die Antragstellerin auf dem eigenen Firmengelände nach Vorliegen der behördlichen Bewilligungen die Park- und Abstellflächen befestigt. Hierzu habe als notwendige Unterschotterung die übriggebliebene Baurestmasse aus dem Projekt C+ (Hinweis auf Bescheid b. ) Verwendung finden können, welche hierfür von der B. im Ausmaß von ca. 525 t gebrochen worden sei.
Die beim damaligen Abriss anfallende Baurestmasse, bestehend aus Beton, sei vor Ort von der B. gebrochen worden. Zuvor und während dieses Vorganges sei das Material vom Geschäftsführer der Antragstellerin, Baumeister F. , genauestens untersucht und kontrolliert worden. Es habe sich bei dem gegenständlichen Material um nicht verunreinigte Betonstücke gehandelt, an welchen keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen gewesen seien. Die abgerissene Betriebshalle habe als Halle zur reinen Holzverarbeitung gedient, ohne dass dabei irgendwelche Fremdstoffe verwendet worden oder sonstige Abfallprodukte angefallen seien.
Gemäß SN 31427 handle es sich bei Betonabbruch um einen Abfall, der sich bautechnisch hervorragend wieder verwerten lasse. Die chemische Qualität lasse sich aufgrund der Herkunft bzw. Nutzung ohne analytische Untersuchungen bewerten. Im Zweifelsfall könne die der Eigenüberwachung festgestellt werden. Die eigene Überwachung durch den Geschäftsführer der Antragstellerin habe damals laufend vor Ort stattgefunden, sodass somit dem gemäß § 3 Absatz 1 (Anm.: gemeint ist offensichtlich Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG geforderten Qualitätssicherungssystem ausreichend genüge getan sei (Hinweis auf das Handbuch "Qualitätssicherung von Recyclingmaterialien zur Erfüllung der Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz" der Wirtschafskammer Z. ). Die Antragstellerin habe nicht nur die Vorgabe des Vorhandenseins des Qualitätssicherungssystems erfüllt, sondern es sei auch die Verfüllung der Baurestmasse im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe das Projekt des Ausbaus seiner Parkflächen selbst geplant und projektiert. Um für die Errichtung der neuen Parkflächen statisch den geeigneten Unterbau zu schaffen, sei es notwendig gewesen, Unterbaumaterial wie Schotter zumindest im Ausmaß von 500 t in das Gelände einzubringen.
Es sei somit zum damaligen Zeitpunkt sowohl das Qualitätssicherungssystem vorhanden als auch das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung der vorhandenen Baurestmasse gegeben gewesen.

Mit Schreiben vom , Zl. d. , wurden der Bf die rechtlichen Grundlagen der Altlastenbeitragspflicht sowie der im gegenständlichen Fall in Frage kommenden Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht zur Stellungnahme dargelegt und die Bf aufgefordert, eine genaue Beschreibung der Verwendung und des Verwendungsortes des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials abzugeben sowie Nachweise für die Zulässigkeit und das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme vorzulegen.

In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom führte die Bf im Wesentlichen aus:
Bezeichnend sei, dass auf Seite 3 des Vorhaltes im ersten Absatz bezüglich des Qualitätssicherungssystems auf den Abschnitt 7.14. im BAWP 2011 und der damit in Verbindung stehenden im September 2009 verabschiedeten 8. Auflage der Richtlinie Recyclingbaustoffe des ÖBRV verwiesen wird.
Der gegenständliche Sachverhalt habe sich im Laufe des Jahres 2011 ereignet und die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt daher noch nicht den behördlich verlangten Standard des Qualitätssicherungssystems kennen können.
Jedenfalls bleibe die beschwerdeführende Partei bei ihrer Verantwortung, dass die Verfüllung der Baurestmassen im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen und das gegenständliche Recyclingmaterial, wie in der Beschwerde angegeben, ausschließlich für den Ausbau und die Befestigung der Flächen für neue Parkflächen auf dem Firmengelände der Bf verwendet worden sei.
Hierfür würden eine Basiskarte mit handschriftlich eingezeichnetem Bereich des Bauprojektes sowie der Bauplan im Original in Vorlage gebracht.
Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
- eine Luftaufnahme der Parzelle Nr. ccc2 der KG YY , auf der die Bf händisch den Bereich der verfahrensgegenständlichen Verfüllung eingezeichnet hat;
- ein am erstellter Einreichplan für die Errichtung einer Schall- und Staubschutzwand an den nord-und westseitigen Grenzen der Parzelle Nr. ccc2 der KG  YY .

Nachdem das Zollamt die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl:  e. , als unbegründet abgewiesen hatte, stellte die Bf. im Schriftsatz vom unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift  den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Zudem wendete die Bf. ein, die bescheidmäßige Geltendmachung eines Altlastenbeitrages sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am bereits verjährt gewesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde der nachstehende, von der Abgabenbehörde als erwiesen angesehene Sachverhalt von der Bf nicht bestritten:
- Im dritten Quartal des Jahres 2011 (am 25. und ) hat die B. auf dem Lagerplatz der A. insgesamt 524,74 Tonnen mineralische Baurestmassen gebrochen.
--  Beweismittel:
--- Ausgangsrechnung Nr. xy2 vom der B. an die A. für Bagger- Transport- und Brecherarbeiten am 25. und ;
--- Stellungnahme der A. vom ;
--- Wiegekarten Nr. ccc vom 25. und für insgesamt 451,58 Tonnen Bauschutt und 73,16 Tonnen Asphalt, die mit dem Backenbrecher aufbereitet worden sind;
--- Lieferschein Nr. xy5 der B. über den Maschineneinsatz am 25. und .
-  Die vorgenannten aufbereiteten mineralische Baurestmassen (insgesamt 524,74 Tonnen) wurden über Veranlassung der A. im dritten Quartal des Jahres 2011 zur Befestigung der betriebseigenen Park- und Abstellflächen auf der Parzelle Nr.  ccc2 der KG YY verwendet.
-- Beweismittel:
--- Stellungnahme der A. vom und Erklärung der A. in der Beschwerde vom .
Auch die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen wurde von der Bf nicht bestritten.

Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) in der maßgebliche Fassung unterlag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen waren gemäß § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG in der maßgeblichen Fassung gebrochene mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wurde, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 11it. c) ALSAG verwendet wurden.

Der Einbau der Abfall darstellenden verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen zur Befestigung der betriebseigenen Park- und Abstellflächen der A. stellte somit ein Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. eine Geländeanpassung mit Abfall und somit grundsätzlich eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG dar.

Die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG in der maßgeblichen Fassung unterlag nach dem vorstehend zitierten Wortlaut dieser Bestimmung den nachstehend angeführten Voraussetzungen:
- durch ein Qualitätssicherungssystem musste gewährleistet werden, dass eine gleichbleibende Qualität des hergestellten Recyclingmaterials gegeben war;
- die Abfälle (Recyclate) mussten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verwendet werden, und zwar
-- im unbedingt erforderlichen Ausmaß,
-- zulässigerweise und
-- für eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG.

Das Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG ist weder im ALSAG selbst noch in einer anderen Rechtsvorschrift definiert.

Gemäß § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in der maßgeblichen Fassung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des AWG mindestens alle sechs Jahre einen Bundesabfallwirtschaftsplan (nachfolgend BAWP) zu erstellen und diesen auf der Internetseite des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (siehe: http:/ jwww.bundesabfallwirtschaftsplan.atj).
Im BAWP 2011 sind im Abschnitt 7.14. die produkt-und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen festgelegt, die bezüglich der Qualitätssicherung auszugsweise wie folgt lauteten:
"Bei der Herstellung der Recycling-Baustoffe ist durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung der Qualitätsziele und beinhaltet auch Vorgabenzur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichtensowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender.
Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.
Wenn die im September 2009 verabschiedete 8. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV unter Berücksichtigung der oben stehenden Anforderungen bei Hinweisen oder dem Verdacht auf eine Kontamination eingehalten wird, liegt jedenfalls eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen vor. Diese Richtlinie legt auch Anforderungen an bautechnische Kriterien für Recycling-Baustoffe fest. Das Qualitätssicherungssystem kann beispielsweise durch das Gütezeichen für Recycling-Baustoffe dokumentiert werden.
Hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten für die Umweltverträglichkeit (Eigen- und Fremdüberwachung) gilt das Kapitel A7.3 (einschließlich der jeweilig zutreffenden Anhänge) der im September 2009 verabschiedeten 8. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des BAWP für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.
Aufgrund des im BAWP 2011 enthaltenen Verweises auf die im September 2009 verabschiedete 8. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV, insbesondere das Kapitel A7.3 (einschließlich der jeweilig zutreffenden Anhänge) ist deutlich gemacht, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien bezüglich der Qualitätssicherung ebenfalls für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems heranzuziehen sind.
Der BAWP 2011 ist im Juni 2011- somit vor der Aufbereitung der verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen am 25. und - veröffentlicht worden. Dem von der Bf in der Stellungnahme vom vorgebrachten Einwand, sie habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht den behördlich verlangten Standard des Qualitätssicherungssystems kennen können, konnte daher nicht gefolgt werden.
Abgesehen von dem Verweis auf das Kapitel A7.3 (einschließlich der jeweilig zutreffenden Anhänge) der im September 2009 verabschiedeten 8. Auflage der Richtlinie für Recycling Baustoffe des ÖBRV waren aber die vorzitierten Ausführungen des BAWP 2011 auch bereits im BAWP 2006 enthalten.
Sowohl aus dem BAWP 2006 als auch aus dem BAWP 2011 geht hervor, dass die Zuordnung von Recyclaten aus Baurestmassen zu einer bestimmten Qualitäts- und Güteklasse und die zulässige Art der Verwendung dieser Recyclate insbesondere auch von der Einhaltung bestimmter Grenzwerte bezüglich der Schadstoffeluate des Recyclingmaterials abhängig ist. Diese Werte können nicht durch eine visuelle Kontrolle festgestellt werden, sondern nur durch Analyse von Proben. Demgemäß kann eine gleichbleibende Qualität der Recyclate unter anderem nur durch regelmäßige repräsentative Beprobungen und Analysen gewährleistet werden.
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und repräsentativen Probenentnahme und der bei der Untersuchung festgestellten Werte müssen die Probenentnahmen und durchgeführten Analysen entsprechend dokumentiert sein.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist eine reine Sichtkontrolle der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin, wie sie in der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerde - ohne Vorlage einer diesbezüglichen Dokumentation - geltend gemacht wurde, nicht geeignet, die Voraussetzung der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG und des BAWP zu erfüllen.

Im Übrigen ist aber auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG, nämlich die Verwendung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme, die Zulässigkeit der Verwendung und das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials bisher nicht nachgewiesen worden.
Die dazu von der Antragstellerin im Erhebungsverfahren vorgelegte gewerberechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom , Zl. xy8 , und die Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadt Ort1 vom , Zl. xyz10 , betreffend die Errichtung einer Lagerhalle durch Herrn A wurden zum Einen mehr als 21 Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit erteilt und sprechen zum Anderen auch nicht über eine Befestigung oder Errichtung von Park- und Abstellflächen ab, sodass diese Genehmigungen keineswegs geeignet sind, die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Verwendung der betroffenen Recyclingmaterialien zu belegen. Dasselbe gilt auch für den mit der Stellungnahme vom vorgelegten Einreichplan, da dieser bereits am , also nahezu 14 Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Verfüllung erstellt worden ist und zudem die Errichtung einer Schall- und Staubschutzwand und nicht die Errichtung bzw. Befestigung von Parkflächen zum Gegenstand hat.

Gemäß § 4 Ziffer 3 ALSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Veranlasserin des Einbaus des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials im Zusammenhang mit der im dritten Quartal des Jahres 2011 vorgenommenen Befestigung der betriebseigenen Park- und Abstellflächen war unbestritten die A. , weshalb diese auch als Beitragsschuldnerin festzustellen war.

Zum Einwand des Eintritts der Verjährung war festzustellen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Absatz 1 BAO nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des § 207 BAO der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Absatz 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben - so auch für den Altlastenbeitrag - fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Absatz 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Absatz 11it. a BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Absatz 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen  in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Gemäß § 7 Absatz 1 ALSAG in der maßgeblichen Fassung entstand die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch daher mit Ablauf des 3. Quartals des Jahres 2008, somit mit Ablauf des .
Die fünfjährige Verjährungsfrist begann demgemäß mit dem Ablauf des Jahres 2011 (§ 207 Absatz 2 BAO) und endet erst mit Ablauf des Jahres 2016.
Der angefochtene Festsetzungsbescheid erging am und somit innerhalb der Verjährungsfrist, sodass der Einwand der Verjährung unzutreffend war.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesfalls liegen die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof  in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006  für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200058.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at