Aufhebung von Beschwerdevorentscheidungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ak in der Beschwerdesache Dr. Bf , vertreten durch die RSM Walter, Zeinler & Partner Steuerberatung GmbH
gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes FA vom betreffend die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 vom , und betreffend den Vorlageantrag vom in Bezug auf die Bescheidbeschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013
1.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuer 2012 und Einkommensteuer 2013 werden aufgehoben;
die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 vom werden abgewiesen;
2.) beschlossen:
der Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2012 und Einkommensteuer 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Zunächst ergingen am und die Erstbescheide in Sachen Einkommensteuer (E) 2012 und 2013.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2012 neu festgesetzt.
Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 gem. § 299 BAO aufgehoben. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2013 neu festgesetzt.
Mit Bescheiden vom wurden Anspruchszinsen festgesetzt.
Die Bescheide vom wurden am dem Beschwerdeführer (Bf) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Finanzamt am (Postaufgabe ) erhob der Bf Beschwerde gegen die Wiederaufnahme-und Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 abgewiesen.
Der Bf brachte mit Schriftsatz vom betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 einen Vorlageantrag ein.
Erwägungen:
Das Finanzamt hat zu Unrecht in seinen Beschwerdevorentscheidungen nur über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide entschieden und die Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Aufhebungsbescheid unerledigt gelassen. Die Beschwerdevorentscheidungen hätten daher nicht ergehen dürfen.
Beschwerde gegen Anspruchszinsenbescheide 2012, 2013:
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist z.B. mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommens-Körperschaftsteuerbescheid sei nicht zugestellt worden (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34).
Die einzige Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht der Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden im Zusammenhang mit Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung. Damit hat die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide.
Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen.
Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide (betreffend Einkommensteuer 2012, 2013) nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an die Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen werden. Es werden in so einem Fall weitere Zinsenbescheide ergehen, es wird daher keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide erfolgen (Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06;RV/0324-W/03; RV/0082-W/05).
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dass es nicht zulässig ist, nur über eine Beschwerde gegen einen Sachbescheid zu entscheiden, ohne auch über die Beschwerde gegen den mit dem Sachbescheid im Zusammenhang stehenden Wiederaufnahme- oder Aufhebungsbescheid zu entscheiden, ist durch die RSp des VwGH bereits geklärt worden.
Dass Anspruchszinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg deshalb bekämpfbar sind, weil behauptet wird, die diesen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig, bedarf keiner weiteren Erörterung durch den VwGH.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100864.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at