Haftung als Geschäftsführer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. K in der Beschwerdesache V.J, O 57, 12lk O, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ü vom , betreffend Haftung für uneinbringliche Abgaben gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge geleistet und der Haftungsbetrag auf € 21.942,37 verringert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom den Beschwerdeführer für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma J.L.A m.b.H. in Höhe von € 58.441,75 heran. Die Abgaben wurden mittels Rückstandsausweis vom nach Abgabenart, Höhe, Zeitraum (2007 bis 2009) und gesetzlicher Fälligkeit gegliedert, tabellarisch dargestellt.
Vor Erlassung des Haftungsbescheides wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage ersucht, die Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben bekannt zu geben. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liquiditätsrechnung zu erstellen und wies darauf hin, dass in dieser Aufstellung sämtliche Gläubiger der Primärschuldnerin sowie die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein müssen.
Der Beschwerdeführer vertrat vom bis die GmbH alleine als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sich keiner schuldhaften Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben bewusst. Er werde darüberhinaus für Abgaben hinsichtlich solcher Zeiträume zur Haftung herangezogen, in welchen er gar nicht mehr Geschäftsführer der GmbH war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag auf € 28.586,22 ein. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Das Finanzamt nahm hinsichtlich solcher Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeiten nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung lagen, Abstand von der Heranziehung zur Haftung. Der Haftungsbetrag setzte sich vor allem aus Umsatzsteuervorauszahlungen der Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli und August 2007 in Höhe von € 21.942,37 und die Körperschaftsteuervorauszahlung der Monate 1-3/2008 in Höhe von € 1.311,00 zusammen. Darüber hinaus sind in der Haftungssumme Säumniszuschläge in Höhe von € 962,00 sowie Pfändungsgebühren in Höhe von € 3.964,70 enthalten. Begründend wurde darüber hinaus unter Hinweis auf die Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Haftungsverfahren den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht erbracht hat.
Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom wendet der Beschwerdeführer ein, dass er das Finanzamt nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt habe. Er wisse nicht, welchen Beweis er dafür erbringen soll.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass die Primärschuldnerin ihren abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt seit Mai 2007 nicht mehr nachgekommen ist. Die Umsatzsteuerzahllasten der Voranmeldungszeiträume 5,6,7 und 8/2007 in Höhe von € 21.492,37 wurden nicht mehr zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten gemeldet und entrichtet.
Schließlich musste das Finanzamt am 1. Februar, 14. März, 4. April, 18. April, 27. Mai und , wiederholt im Exekutionswege gegen die Primärschuldnerin vorgehen, um die Abgaben einbringlich zu machen. Diese Einbringungsmaßnahmen waren erfolglos, weil die Primärschuldnerin vermögenslos gewesen ist.
Die Primärschuldnerin übermittelte ihrerseits ein Schreiben an die J.P Versicherung Aktiengesellschaft vom , aus welchem sich ergibt, das ihre Forderungen gegenüber ihrem Kunden G.H. in J.B Höhe von € 191 191.680,43 (Stand: ) nicht mehr einbringlich wären. Diese Forderungen wären wiederholt eingemahnt und mit international tätigen Rechtsanwaltkanzleien bislang ohne Erfolg betrieben und eingefordert worden.
Vorgelegt wurde weiters das Mahnschreiben der Rechtsanwältin Mag. M.Zt vom über dem Betrag in Höhe von € 155.675,15 gegenüber der Firma H.Z d.o.o in J.B. Diesen Forderungen lagen Warenlieferungen im Juli und September 2005 zu Grunde.
Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass die Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von etwa € 350.000,00 gegenüber Abnehmern aus dem Drittland gerichtlich einfordern musste.
Aus dem Antrag auf Konkurseröffnung vom ergibt sich, dass gegen die Primärschuldnerin bereits sechs Exekutionsverfahren aus den Jahren 2007 und 2008 beim Bezirksgericht anhängig waren. Dies wurde als Indiz dafür gewertet, dass die Primärschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Die Unfähigkeit zur Erfüllung der laufenden, selbst kleiner Verbindlichkeiten, deren Befriedigung ein nicht zahlungsunfähiger Schuldner in aller Regel schon deswegen vornimmt, um das Entstehen unverhältnismäßig hoher Gebühren zu vermeiden, indiziere nämlich Zahlungsunfähigkeit.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Ausfallshaftung nach § 9 BAO stellt nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Maßgebend für die Vertreterhaftung ist demnach die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist, dass die Abgaben, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wird, infolge Schließung des Unternehmens und Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr einbringlich sind.
Unbestritten ist weiters, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer neben dem weiteren Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0056), somit die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer; aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/15/0029).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des Beschwerdeführers für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn von der Primärschuldnerin (GesmbH) das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht auch Zahlungen mit ein, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Die Barbezahlung solcher Wareneinkäufe (z.Bsp.. "Zug um Zug" Leistungen für Leasingraten, KfZ-Treibstoff, Strom, etc.) bei gleichzeitiger Nichtbedienung von Abgabenverbindlichkeiten stellt eine Verletzung von Gläubigerrechten und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar ().
Dem Bf. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im Streitzeitraum bestanden haben und allenfalls wie die Abdeckung derselben erfolgte.
Der Bf. bringt vor, er wisse nicht, aufgrund welcher Pflichtverletzung er die Nichtentrichtung der Abgaben herbeigeführt hätte. Unterlagen (z.Bsp.: Bankkontenauszüge, Kassenjournale, Saldenlisten) wurden nicht vorgelegt. Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben nicht gelungen. Schließlich beträgt der gesamte Abgabenausfall (Schaden) des Finanzamtes insgesamt € 58.400,00.
Die Rechtfertigung in der Beschwerde, er sei sich keiner Pflichtverletzung bewusst, vermag den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger im Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben nicht zu ersetzen.
Schließlich wäre der Beschwerdeführer als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer in Ausübung seiner Funktion verpflichtet gewesen, Umsatzsteuerzahllasten zu melden und zu entrichten.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der im Jahre 2008 angestiegenen Exekutionsverfahren, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits im Zeitraum November/Dezember 2007 eingetreten ist. Es wird daher zu Gunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich solcher Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeit im Jahr 2008 und später eingetreten ist, Abstand von der Heranziehung zur Haftung genommen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vorliegt.
Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllasten Mai bis August 2007 in Höhe von € 21.942,37 zu Recht zur Haftung herangezogen.
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht erbracht, sodass das Finanzamt auf Grund der Sach- und Rechtslage sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher zur Annahme berechtigt war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlich vorgelagerten Abgaben auf Grund der Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes der Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und er daher konsequenterweise für betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/17/0159).
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des Zl. 89/15/0067).
Die gegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1983 geboren, sodass davon auszugehen ist, dass er noch länger im Erwerbsleben tätig sein wird. Es ist daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein wird, zumindest einen Teil des eingetretenen Schadens wieder gut zu machen. Im Rahmen der Ermessensübung wird auch berücksichtigt, dass das Unternehmen im Jahre 2008 zahlungsunfähig war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100387.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at