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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2015, RV/4100147/2012

Kraftfahrzeugsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Mainhart und die weiteren Senatsmitglieder Karl Krall, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch in der Beschwerdesache der I.F. gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 und für die Jahre 2008 bis 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Februar 2012 gelangte dem Finanzamt die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom gegen I.F. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) zur Kenntnis, mit der über sie wegen des Lenkens eines in Deutschland zum Verkehr zugelassenen PKW`s eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt wurde.

Die Kraftfahrzeugsteuer für das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Nachschau am mit € 522,00 für die Monate Juli bis Dezember 2007, mit jeweils € 1.044,00 für die Jahre 2008 bis 2011, somit mit insgesamt € 4.698,00 errechnet, die mit Bescheiden des Finanzamtes vom der Bf. zur Vorschreibung gebracht wurde. In den genannten Festsetzungsbescheiden wurde als Begründung lediglich auf den Norminhalt des § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG verwiesen, wonach Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.  

Mit Eingabe vom erhob die Bf. im Wege ihres steuerlichen Vertreters Beschwerde (vormals Berufung) gegen die angeführten Bescheide. Darin führte sie an, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Jänner 2009 in Deutschland verkauft und im Juli 2011 wieder von dort zurückgekauft wurde. Zum weitaus überwiegenden Anteil sei der PKW in Deutschland verwendet worden, weil dort zwei Töchter und vier Enkel der Bf. ihren ständigen Wohnsitz haben. Der steuerliche Vertreter stellte abschließend den Antrag auf Senatsentscheidung iSd § 272 BAO.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen. 

Darin wurde wörtlich als Begründung Folgendes angeführt: "Laut persönlichen Angaben der Bf. vom wurde der Wohnsitz in Österreich bekanntgegeben. Die Verwendung des (streitgegenständlichen) Kraftfahrzeuges, für welches die NoVA mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde, wurde laut Angaben der Bf. festgesetzt. In der Begründung der Berufung vom wurde ausgeführt, dass der maßgebliche PKW mit 01/2009 in Deutschland verkauft und mit 07/2011 wieder zurückgekauft wurde. Dieser Angabe widerspricht die Strafverfügung der BH Wolfsberg vom , wonach eine widerrechtliche Verwendung gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG dieses Fahrzeuges am festgestellt worden ist. Weiter wurde angegeben, dass der gegenständliche PKW zum weitaus überwiegenden Anteil in Deutschland verwendet wurde. Nach ho. Ansicht bewirkt auch eine monatliche Fahrt nach Deutschland zwecks Besuch von nahen Angehörigen (lt. persönlicher Aussage der Bf. vom  einmal pro Monat) keine überwiegende Verwendung außerhalb von Österreich. Auf die Bescheidbegründung über die Festsetzung der NoVA 7/2007 vom wird hingewiesen. ...." 

Im Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde nach Zitierung des § 1 Abs. 3 NoVAG Folgendes festgehalten: "Zur Berechnung der NoVA bzw. Zeitpunkt der Einbringung wird auf die Niederschrift über die Nachschau vom verwiesen"

Mit Eingabe vom stellte die Bf. im Wege ihres steuerlichen Vertreters den Antrag auf Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom erging folgender Bedenkenvorhalt an den steuerlichen Vertreter der Bf.: 

"Im Zusammenhang mit der im Betreff angeführten Beschwerde werden Sie von folgender Rechtslage in Kenntnis gesetzt:

"Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG (in der für die Streitjahre 2007 bis 2011 geltenden Fassung) erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. ). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (Anmerkung: nunmehr ein Monat) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (bzw. einem Monat) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung i.S.d. § 37 KFG 1967".

Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, hat Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vonnöten sind, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht."

Dem Bundesfinanzgericht stehen bis dato nur ihre Aussagen am , dass sie einmal monatlich ihre Töchter und Enkel in Deutschland besuchen und dort einen "ständigen Wohnsitz" innehaben, zur Verfügung. Das Vorbringen, dass der PKW (Mercedes E 320 mit dem seinerzeitigen deutschen Kennzeichen KZ ) im Jänner 2009 in Deutschland an ihre Tochter verkauft und im Juli 2011 von dieser wieder zurückgekauft wurde, blieb (trotz zugesagtem Nachweis, vgl. Beschwerdeschrift vom ) zur Gänze unbelegt.

Angemerkt wird, dass den Verwender, der einen dauernden Standort des PKW im Ausland behauptet, die Pflicht zur Erbringung des Gegenbeweises trifft und dieser somit die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen hat; eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus.

Sie werden um die Beantwortung der folgenden Fragen und die Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

1. Angaben über die Zulassung des Kraftfahrzeuges (Zulassungsbesitzer, amtliche Kennzeichen etc.) im Streitzeitraum.

2. Unterlagen über behaupteten Verkauf im Jänner 2009 und Wiederkauf im Juli 2011 des Kraftfahrzeuges jeweils in Deutschland.

3. Nachweise für die Art und Weise und die Orte der Verwendung der in Rede stehenden Fahrzeuges (dies zu erbringen durch z.B. Werkstattrechnungen, Tankrechnungen, Unfallberichte o.a.m.).

4. Datum Ihrer Eheschließung sowie Bekanntgabe, aus welcher Beziehung die in Deutschland lebenden Töchter stammen, deren Namen und Alter sowie die Namen und Alter ihrer Kinder (bzw. Ihrer Enkelkinder)."

Als Beantwortung dieses Bedenkenvorhaltes teilte der steuerliche Vertreter der Bf. mit Eingabe vom mit, dass seine Mandantin nicht greifbar sei und er die Bevollmächtigung somit zurücklegt.

An Sachverhalt steht fest:

1. Aus den Abfragedaten des Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Bf. im Streitzeitraum vom  bis mit Hauptwohnsitz in P (Unterkunftgeber Ehegatte) und danach vom  bis  in Adr, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Wohin sich die Bf. danach abgemeldet hat, kann dem ZMR nicht entnommen werden.

2. Die Bf. war im Streitzeitraum vom bis  und ab  Zulassungsbesitzerin des in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes E 320 mit dem amtlichen Kennzeichen KZ, wobei auch die Erstzulassung auf den Namen der Bf. am erfolgte. Im Zwischenzeitraum vom bis war die Tochter der Bf. mit Wohnsitz in Deutschland Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges.

3. Aus den Verwaltungsakten des Finanzamtes geht hervor, dass auf die Bf. im Zeitraum vom bis  ein weiteres Kraftfahrzeug der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 (im Inland) zugelassen war.

4. Laut Verwaltungsstrafanzeige vom wurde die Bf. am  dabei betreten, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in ihrem Heimatort gelenkt zu haben. In dieser Strafanzeige wurde unter Angaben des Verdächtigten Folgendes festgehalten: "Sie halte sich noch immer regelmäßig unter der Adresse D- Adr.1 , auf. Sie habe dort einen aufrechten Nebenwohnsitz und besuche regelmäßig ihre beiden Töchter. Sie führe nicht genau Buch, aber sie denke, dass sie schon jedes Monat ein paar Tage in Deutschland sei. Sie wolle das Fahrzeug auch nicht ummelden."
Als Ergebnis dieser Verwaltungsstrafanzeige wurde über die Bf. mit Strafverfügung der BH Wolfsberg vom  wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 2. Satz KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 verhängt.

5. Laut neuerlicher Verwaltungsstrafanzeige vom wurde die Bf. am wiederum dabei betreten, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in ihrem Heimatort gelenkt zu haben. Vom Organ des Sicherheitsdienstes wurde darin festgehalten, dass der gegenständliche PKW am auf die Bf. mit dem ausländischen Kennzeichen in Deutschland zugelassen worden sei. Laut Meldeamt habe diese aber ihren Hauptwohnsitz zumindest seit in P. und sei der gegenständliche PKW auch dauernd in Österreich verwendet worden. Mittlerweile bzw. genau seit sei der gegenständliche PKW auf die Tochter der Bf. in Deutschland zugelassen, jedoch sei der PKW weiterhin in Österreich verwendet worden.
Als Aussage der Verdächtigten wurde Folgendes wörtlich festgehalten: "Sie habe als EU-Bürger das Recht mit ihrem in Deutschland zugelassenen PKW in Österreich zu fahren. Überdies habe sie ja schon bereits einmal für diese Übertretung gezahlt."

Amtswegige Sachverhalterforschungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht haben ergeben, dass dieses Strafverfahren mit Verfügung der BH Wolfsberg vom  wie folgt eingestellt wurde: "Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 KFG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und im Zweifel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt, zumal der Meldungsleger der Polizeiinspektion P keinen zweifelsfreien Nachweis liefern kann, dass das KFZ mit dem deutschen Kennzeichen in Österreich durchgehend verwendet wurde (Beschuldigte befindet sich mindestens einmal im Monat in Deutschland bei ihren Kindern und ist seit die Tochter Halterin des Fahrzeuges)."

6. Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus den Begründungselementen der angefochtenen Bescheide und der Beschwerdevorentscheidung vom geht hervor, dass das Finanzamt seine Feststellungen ausschließlich auf die Angaben der Bf. des Polizeiorganes in den Verwaltungsstrafanzeigen stützt.
Abgabenbehördliche Erhebungen des Finanzamtes zur Sachverhaltsfeststellung, dass die von der Bf. mehrmals eingewendeten (mindestens monatlichen) Unterbrechungen der Frist des § 82 Abs. 8 KFG im Zusammenhang mit der Fragenabklärung der Standortvermutung und Verwendung des PKW im Inland nicht zutreffen würden, finden sich nicht im Akt. 

7. Die AIS-Abfrage zur ergänzenden Erforschung von Sachverhaltselementen zum Beschwerdevorbringen der Bf. zeigt, dass diese im Zeitraum vom bis Arbeitslosengeld (ALG), vom bis Arbeitslohn von ihrem Ehemann (Kaffeehausbetrieb), vom 19.1. bis ALG, vom bis Arbeitslohn von ihrem Ehemann, vom bis ALG und vom 11.4. bis Arbeitslohn von ihrem Ehemann und im Zeitraum danach vom 16.1. bis ALG bezogen hat. 

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Streitzeitraum zu Recht erfolgte oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:  

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG (in der für die Streitjahre 2007 bis 2011 geltenden Fassung) erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist - ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. ). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221, festgestellt, dass die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 bei einem Verbringen des KFZ mit ausländischem Kennzeichen in das Ausland unterbrochen werde und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das Bundesgebiet von Neuem beginne.

Mit einer Novelle zum KFG 1967, die am kundgemacht wurde (BGBl. I Nr. 26/2014), wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 geändert und mit dem neu eingefügten § 135 Abs. 27 leg.cit. rückwirkend ab in Kraft gesetzt. Dadurch wurde festgelegt, dass die einmonatige Frist nur beim erstmaligen Einbringen nach Österreich beginne und eine vorübergehende Verbringung des KFZ aus dem Bundesgebiet diese nicht unterbreche. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in dieser Fassung lautet (Änderungen hervorgehoben):

"§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

.....

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Nach § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung nach der am kundgemachten Novelle tritt § 82 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 mit in Kraft.

Mit Erkenntnis vom , G 72/2014, hob der Verfassungsgerichtshof § 135 Abs. 27 des Bundesgesetzes vom über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, als verfassungswidrig auf. Mit dem Bundesgesetzblatt vom , BGBl. I Nr. 26/2015, wurde kundgemacht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014-11, zu Recht erkannt hat, dass § 135 Abs. 27 des Bundesgesetzes vom über das Kraftfahrwesen (Kraftahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Da die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer im gegenständlichen Fall für den Zeitraum 2007 bis 2011 erfolgte, die Novelle zum KFG 1967, mit welcher § 82 Abs. 8 KFG 1967 geändert wurde, am kundgemacht wurde, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 in dieser Fassung für den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Damit gilt für den gegenständlichen Fall § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der vor der am kundgemachten Novelle geltenden Fassung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221, festgestellt, dass die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 bei einem Verbringen des KFZ mit ausländischem Kennzeichen in das Ausland unterbrochen werde und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das Bundesgebiet von Neuem beginne.

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Außer Streit steht, dass die Bf. im Streitzeitraum das gegenständlichen Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen in Österreich benutzte. Evident ist auch die Tatsache, dass die Bf. im Streitzeitraum ihren Hauptwohnsitz im Inland hatte.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes reichen diese beiden Indizien für die Vermutung, dass das Kraftfahrzeug von der Bf. im Juli 2007 vom Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbracht und danach von ihr mehr als einen Monat im Inland ohne Grenzaustritt verwendet wurde, nicht aus.

Die geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass eine monatliche Fahrt nach Deutschland zwecks Besuch von nahen Angehörigen keine überwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges außerhalb von Österreich bewirke, kann in Anbetracht der zitierten höchstgerichtlichen aktuellen Rechtsprechung (siehe ) nicht überzeugen. Zudem hat das Finanzamt im gesamten Beschwerdeverfahren die monatlichen Besuchsfahrten der Bf. zu ihren Kindern und ihren Nebenwohnsitz im Ausland nicht in Abrede gestellt.

Wie in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt wurde, bezog die Bf. im gesamten Streitzeitraum entweder ALG oder Arbeitslohn aus einer Beschäftigung im Kaffeehausbetrieb ihres Ehegatten. Zweifelsohne sprechen diese Sachverhaltsumstände nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dafür, dass die Bf. im gesamten Streitzeitraum großzügig - wenn auch im Einvernehmen und in Abstimmung mit ihrem Ehegatten als Arbeitgeber - über ihre Arbeits- und Freizeitgestaltung frei verfügen und damit die behaupteten monatlichen Besuchsfahrten zu ihren Kindern nach Deutschland durchführen konnte.   

Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes, dass die Bf. - wie behauptet - das strittige Kraftfahrzeug nicht mindestens einmal monatlich im gesamten Streitzeitraum nach Deutschland (ua. zum Besuch ihrer Kinder und Enkelkinder) verbracht hat, finden sich im Verwaltungsakt jedenfalls nicht.

Gleichfalls zeigt auch die Einstellungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zur Verwaltungsstrafanzeige vom  auf, dass die Bf. das in Streit stehende Kraftfahrzeug nicht durchgehend (über einen Monat hinaus) ausschließlich im Inland verwendet hat und somit eine widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nicht vorliegt.

Auch das unstrittige Indiz, dass die Bf. im nahezu gesamten Streitzeitraum (vom bis ) aktenkundig über ein weiteres auf ihren Namen jedoch im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug verfügte, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der in Rede stehende PKW nach dessen Verkauf im Februar 2010 an die in Deutschland lebende Tochter und auch im Zeitraum danach nicht von ihr dauernd über einen Zeitraum von einem Monat hinaus in Inland verwendet wurde. Daran vermag auch in der Nutzung des in Streit stehenden Kraftfahrzeuges am im Inland durch die Bf. nichts zu ändern.

Unter Beachtung vorstehender Ausführungen kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung - unter Gesamtbetrachtung der Sachlage - zum Ergebnis, dass eine widerrechtliche Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges für alle streitgegenständlichen Zeiträume nicht gegeben ist, sodass sich die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer als nicht rechtens erweist. 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 82 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100147.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at