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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2015, RV/4100575/2013

Kraftfahrzeugsteuer, behauptete Tätigkeit in Deutschland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Pickerle Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 8, 9500 Villach, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Monate Jänner bis November 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am gelangte dem Finanzamt zur Kenntnis, dass ein PKW, in Deutschland zugelassen auf Bf. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.), von T.H. (in der Folge Geschäftspartner des Bf.) im Inland gelenkt wurde.

Anlässlich einer am erfolgten Befragung gab der Bf. an, dass sein Hauptwohnsitz in Villach sei. In Deutschland habe er einen weiteren Wohnsitz in angemieteten Räumlichkeiten im Ausmaß von 30 m2, bestehend aus einem Raum, einer Toilette und einem Badezimmer. Grund sei ein seit dem Jahr 2010 in Deutschland betriebenes Gewerbe (das im Jahr 2010 einen Verlust von € 5.000,00 ergeben werde). Er habe das KFZ im Jahr 2009 als Privatfahrzeug geleast, das Fahrzeug werde von ihm in Österreich und Deutschland und fallweise von einem Mitarbeiter in Österreich genutzt. Sein überwiegender Aufenthalt sei Österreich, seine Umsätze würden die Umsätze in Deutschland bei Weitem überschreiten. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei Österreich, er sei der Meinung gewesen, dass er - weil er in Deutschland einen Firmen- und Wohnsitz habe - ein Fahrzeug anschaffen und dieses auch benutzen dürfe. Die Fahrzeugpapiere, der Gewerbenachweis sowie eine notarielle Bestätigung über die Überlassung des PKW werde er nachreichen.

In der Folge brachte der Bf. folgende Unterlagen bei:

1. Bestätigung vom  des Bf. mit folgendem Inhalt:

"Ich, Bf., geboren am .. in Velden, wohnhaft in (deutsche Adresse in E), bestätige hiermit, dass ich meinem Geschäftsfpartner, geboren am .. im Kosovo, mein Fahrzeug der Marke... mit dem amtlichen Kennzeichen .. (Deutschland) zur Benützung überlassen habe." Auf der Rückseite dieses Schriftstückes ist die Beglaubigung eines Notars aus Baden/Niederösterreich angebracht.

2. Kopie des Reisepasses des Bf., ausgestellt am , gültig bis , von der Bundespolizeidirektion Villach.

3. Anmeldung bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, vom , des neu gegründeten Gewerbes "Vermittlung von Geschäftskontakten (ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten z.B. Immobilien- oder Darlehensvermittlung)" mit Betriebsstätte in München und Betriebsbeginn ab .

4. Vertrag vom (im Namen und für Rechnung der BMW Leasing GmbH, München) über das Leasing des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges der Marke Audi A 8 4.2 TDI ab mit einer Laufzeit von 48 Monaten (bis ).

5. Zulassungsschein der Bundesrepublik Deutschland des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen x (im Folgenden Kennzeichen x, Anmerkung: Bundesland Bayern, Regierungsbezirk Oberbayern, Landkreis Ebersberg, dazu gehörend Gemeinde E, im Folgenden E) mit Erstzulassungsdatum am

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom wurde dem Bf. ua. Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis November 2011 im Gesamtbetrag von € 4.924,00 zur Vorschreibung gebracht. In den Begründungen wies das Finanzamt auf die Niederschrift mit dem Bf. vom hin.

Dem Finanzamt gelangte am zur Kenntnis, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug wiederum am  vom Geschäftspartner des Bf. in Österreich gelenkt wurde.

Nach mehreren Fristverlängerungen erhob der Bf. im Wege seines steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , Beschwerde (vormals Berufung) gegen die angeführten Bescheide. Darin führte er an, dass er in den Jahren 2009 bis 2011 als Geschäftsführer in Österreich und als selbständiger Unternehmer in Deutschland tätig gewesen sei und im Streitzeitraum Büroräumlichkeiten mit fixem Arbeitsplatz in Deutschland gehabt habe. Der Bf. habe in den Jahren 2009 bis 2011 ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit Hauptniederlassung in E geführt. Der Leasingvertrag des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x sei auf den Bf. und dessen Firmenanschrift in Deutschland abgeschlossen worden. Demzufolge sei das KFZ dem Betriebsvermögen in Deutschland zuzuordnen. Das KFZ sei bei Nichtverwendung am Firmensitz in Deutschland belassen worden; dies sei durch die Anmietung eines privaten Parkplatzes ermöglicht worden. Der Bf. habe das Fahrzeug in der Zeit, in der er nicht am Firmensitz in Deutschland gewesen sei, seinem Vermieter zur freien Verfügung zur Verfügung gestellt. Es liege ein Fahrtenbuch vor, in welchem die weitaus überwiegende Verwendung des KFZ in Deutschland protokolliert sei. Bei Fahrten ins Ausland, z.B. nach Kroatien, sei es auf Grund der großen Distanz zum Firmensitz bei Bedarf zu einem Zwischenaufenthalt in Österreich gekommen. Dies wäre folglich auch notwendig gewesen, wenn kein Wohnsitz in Österreich bestanden hätte. Die bloße Tatsache, dass ein Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vorliege, begründe keinesfalls einen festen Standort des KFZ in Österreich. Auf Grund der genannten Punkte sei der Gegenbeweis zum dauernden Standort des KFZ in Österreich erbracht und die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben zu Unrecht erfolgt.

Dieser Eingabe legte der Bf. folgende Dokumente bei:

1. Bestätigung der Zusammenarbeit seit 2010 des H.B. (in der Folge H.B.) in E, Wirtschaftsberatung, datiert mit  folgenden Inhaltes: "Danke für Ihre Anfrage. Selbstverständlich kann ich Ihnen die Zusammenarbeit in meinem Betrieb seit dem Jahr 2010 bestätigen. Auch hoffe ich auf eine weiterhin positive Zusammenarbeit in der Zukunft. Sie haben in meinem Büroauch einen eigenen Arbeitsplatz (Schreibtisch), versehen mit PC-Anschluss sowie Telefon. Zu den Zeiten, zu denen Sie mehrere Tage im Büro waren, habe ich Ihnen auch unser Gästezimmer zur Verfügung gestellt. Auch existiert auf unserem Grundstück für Ihr Kraftfahrzeug ein eigener Parkplatz...."

2. Bestätigung vom  des unter Punkt 1 Genannten mit folgendem Inhalt: "... bestätige, dass der Bf. bei mir in E... für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... über einen vom Haus zugewiesenen Parkplatz verfügt. Ferner hat der Bf. bei oben angeführter Adresse ein Büro sowie einen für ihn nutzbaren Wohnbereich."

3. Bestätigung vom  des unter Punkt 1 Genannten mit folgendem Inhalt: ".. bestätige hiermit, dass mir das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x während dessen Abwesenheit zur freien Benützung zur Verfügung steht."

4. Fahrtenbuch: In diesem sind ab  für diverse Fahrten ausschließlich betrieblich gefahrene Kilometer vermerkt (darunter 2 Fahrten im Jahr 2010 nach Österreich/Villach).

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bf. ersucht, seine Wohnsitzmeldung in Deutschland, die Mietverträge hinsichtlich Wohnung und Parkplatz in E und die vertragliche Vereinbarung der Nutzung des KFZ in Deutschland vorzulegen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Zahlungen (Miete, Betriebskosten, Strom, Internet- und Telefonrechnungen), das Ausmaß der Nutzung des KFZ in Österreich und in Deutschland nachzuweisen sowie anzugeben, wie der Bf. die Hin- und Rückfahrten nach Deutschland bei Verbleib des KFZ in Deutschland bewerkstelligt.

Dieser Vorhalt wurde wie folgt beantwortet:

Die Wohnsitzmeldung werde nach Erhalt dem Finanzamt weitergeleitet. Es werde auf die Bestätigung des H.B. vom verwiesen, dass der Bf. einen Büroarbeitsplatz bei ihm habe, ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. H.B. trage die gesamten Miet- und Betriebskosten, eine getrennte Abrechnung sei nicht erfolgt. Ein schriftlicher Mietvertrag über den Parkplatz sei nicht abgeschlossen worden. Auch über die Nutzung des KFZ durch H.B. gebe es keine vertraglichen Vereinbarungen. Auch über das Ausmaß der Nutzung des KFZ in Österreich (durch den Geschäftspartner des Bf.) und in Deutschland (durch H.B.) würden detaillierte Aufzeichnungen nicht vorliegen. Für die Fahrten von und nach Deutschland benutze der Bf. sein eigenes KFZ (der Marke BMW). Ein Fahrtenbuch liege auch hier nicht vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Darin wurde angeführt, dass der Hauptwohnsitz des Bf. und dessen Ehefrau seit in Villach sei. Die beiden Kinder würden ein Studium in Wien und Graz betreiben und sei für sie Familienbeihilfe bezogen worden. Mit Gesellschaftsvertrag vom sei das "S-GmbH" (in der Folge S-GmbH) mit Sitz in Villach, dessen Gesellschafter der Bf., dessen Geschäftspartner sowie seine Ehefrau seien und die der Bf. seit selbständig vertrete. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. sei im Inland begründet. Der Geschäftspartner des Bf. sei am von der Verkehrspolizei mit dem in Rede stehenden KFZ angehalten worden. Anlässlich einer Befragung durch die Finanzpolizei habe er angegeben, das KFZ selbst im Inland sowie auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit auch in Deutschland zu benützen. Zusätzlich sei auch eine notarielle Bestätigung vorgelegt worden, wonach der Bf. seinem Geschäftspartner das KFZ zur Benützung überlassen habe. Da der Geschäftspartner frei über das KFZ verfügen könne, selbst seinen Hauptwohnsitz im Inland habe und bei der S-GmbH im Inland beschäftigt sei, sehe sich das Finanzamt in der Annahme des dauernden Standortes des KFZ in Österreich bestärkt. Der Geschäftspartner habe laut KFZ-Zentralregister auch keine zugelassenen PKW, sodass die KFZ-Überlassung nachvollziehbar sei. Das vom Bf. vorgelegte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß, weil jeglicher Kilometerstand fehle; es seien lediglich die Summen der Streckenkilometer eingetragen worden. Weiters sei keine Einteilung in betriebliche und private Kilometer erfolgt und seien darin Abfahrts- und Ankunftszeiten im Wesentlichen zur vollen Stunde, in Ausnahmefällen zur halben Stunde vermerkt. Außerdem würde das Fahrtenbuch ein derart regelmäßiges Schriftbild aufweisen, dass die Vermutung bestehe, es sei nachträglich in einem Zug erstellt worden. Das Finanzamt gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es nicht laufend geführt worden sei. Eine Überprüfbarkeit sei nicht gegeben, weshalb es insgesamt als Gegenbeweis iS des § 82 Abs. 8 KFG ausscheide. Auch seien im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verhältnissen in Deutschland keinerlei Mietverträge vorgelegt und keinerlei Nachweise über geleistete Zahlungen beigebracht worden. Des Weiteren gäbe es auch keine Aufzeichnungen über die Nutzung des KFZ durch den Geschäftspartner des Bf. sowie durch H.B.. Da es als unüblich zu erachten sei, einerseits zu keinerlei Zahlungen für Büro- und Wohnräumlichkeiten verpflichtet zu werden und andererseits ein hochpreisiges Kraftfahrzeug einem Dritten ohne vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen, könne den Bestätigungsschreiben des H.B. nur geringe Beweiskraft zuerkannt werden. Für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG reiche eine zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland aus. Es würde dem privaten Verwender obliegen, die Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland (oder für unternehmerische Zwecke) zu widerlegen. Den Verwender treffe dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung sei auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH schon einem fehlerhaften Fahrtenbuch die Beweiskraft abgesprochen werde, müsse umso mehr davon ausgegangen werden, dass den wenigen, nicht aussagekräftigen Belegen auch keine Beweiskraft zukommen könne. Dem Bf. sei somit der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht gelungen, sodass die Vorschreibung der Verkehrsabgaben zu Recht erfolgt sei.

Der Bf. wurde am beim Finanzamt vorstellig. Von der Sachbearbeiterin wurde dabei ein Aktenvermerk folgenden Inhaltes verfasst: "Der Bf. erschien auf eigenen Wunsch... Er bestreitet das Fahrtenbuch im Nachhinein verfasst zu haben, sieht aber ein, dass es unzureichend geführt wurde. Bezüglich der Fahrzeugüberlassung an seinen Geschäftspartner gibt er an, dass die vorgelegte notarielle Bestätigung nur deshalb ausgefertigt wurde, weil dieser im Ausland mit dem PKW aufgehalten wurde und den ausländischen Behörden eine Nutzungsvereinbarung vorgelegt werden musste. Im Inland würde der Geschäftspartner also nicht den PKW (bis auf seltene Fälle), sondern sein Motorrad und einen PKW, der auf die S-GmbH zugelassen ist, benutzen. Die Frage, warum er dann bei der Finpol angab, dass auch sein Geschäftspartner den PKW nütze, blieb unbeantwortet. Mietnachweise für das Büro und die Wohnung in Deutschland können weiterhin nicht vorgebracht werden. Auch keine Bestätigung über die Fahrzeugnutzung durch H.B. Der Bf. beteuert, den PKW nur in Ausnahmefällen im Inland privat genutzt zu haben, muss aber zugeben, dass er den Gegenbeweis zur Vermutung des Standortes im Inland nicht erbringen kann. Er wird darüber aufgeklärt, dass ihm innerhalb der Monatsfrist die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages freisteht, worin er die noch nicht erbrachten Gegenbeweise erbringen kann. Der Bf. weist darauf hin, dass der PKW im Jahr 2007 in Deutschland bereits erstzugelassen war und erkundigt sich nach der neuen Rechtslage bezogen auf die Berücksichtigung des CO2-Malus. Die Rechtsauffassung wird ihm dargelegt und eine Bestätigung für zugesagt. Der Bf. wird am davon verständigt, dass die Neufestsetzung der NoVA Erfolg versprechend ist, wenn belegt werden kann, dass die Erstzulassung des PKW im Jahr 2007 erfolgt ist."

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Bf. im Wege seines steuerlichen Vertreters die Entscheidung über die Beschwerde (vormals Berufung) durch das Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz). Darin beantragte er vorerst die Neufestsetzung der NoVA (die allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist). Als Gegenbeweis zur Standortvermutung im Inland legte der Bf. vor:

a)
1. Bilder Büroräumlichkeiten und Parkplatz: Dazu führte er aus, dass dem Bf. keine Kosten entstanden seien, das H.B. im Gegenzug - während der Nichtanwesenheit des Bf. - das Auto zur freien Benützung zur Verfügung gestanden sei. H.B. habe den PKW nicht nur gelegentlich, sondern laufend benützt.

2. Daueraufenthaltserlaubnis: Diesbezüglich wurde eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes des Bf., ausgestellt am ab diesem Zeitpunkt des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anmerkung: Bundesland Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Köln) vorgelegt.

3. Gewerbeanmeldung und Leasingvertrag des PKW: s.o.

Zum gleichen Zeitpunkt und zwar am , habe der Bf. ein durchaus gleichwertiges Fahrzeug (BMW 730d) für seine Fahrten in Österreich angemeldet. Der dieser Eingabe beigelegte Zulassungsschein lautet auf den Bf. und ist das Kraftfahrzeug in Österreich zum Verkehr zugelassen.

b) Der Geschäftspartner des Bf. habe im Juli 2011 den PKW für eine private Fahrt in den Kosovo verwendet, hierfür sei eine notariell beglaubigte Überlassungsbestätigung notwendig gewesen. Der Geschäftspartner lebe gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Vater in Villach, wobei der Erstere die Fahrzeuge der Letzteren mitbenutzt habe, sodass keine Notwendigkeit eines eigenen KFZ bestanden habe.

c) Normverbrauchsabgabe - nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Mit Bericht vom , eingelangt am , legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung vor.

An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest:

1. Der Bf. hat seit seinen Hauptwohnsitz in Villach. Mit am Hauptwohnsitz gemeldet sind an der betreffenden Adresse im Streitzeitraum die Ehefrau A und die Tochter N sowie bis  der Sohn D. Letztere betrieben im Streitzeitraum Studien in Wien bzw. Graz und bezog der Bf. für seine Kinder Familienbeihilfe.

2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. ist Österreich.

3. An der am  gegründeten S-GmbH war der Bf. bis November 2011 zu 50% beteiligt, seither beträgt dessen Beteiligung 40%. Seit hat er (gemeinsam mit seinem Geschäftspartner) die Geschäftsführung dieser Gesellschaft inne. An der GmbH hielt sein Geschäftspartner eine Beteiligung von 25%, seit Dezember 2011 beträgt dessen Beteiligung 35% und fungiert dieser seit  als deren Geschäftsführer. Die Ehefrau des Bf. ist an der S-GmbH durchgehend mit 25% beteiligt.

4. Der Bf. hält an der im Jahr 1990 gegründeten Firma "StrGmbH" (in der Folge Str.GmbH) seit eine Beteiligung von 50% und ist seit jeher deren Geschäftsführer. Die Ehefrau des Bf. ist ebenfalls zu 50% an dieser Firma beteiligt.

5. Der Geschäftspartner des Bf. ist - aus dem Kosovo gebürtig - als Staatenloser mit Geburtsort Shur im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz in Villach seit vermerkt.

6. Der  Bf. hält an einer weiteren (im Juli 2006 gegründeten) GmbH mit Sitz in Villach, deren Geschäftsbereich die GuH umfasst, eine Beteiligung von 50%, seine Ehefrau ist ebenfalls zu 50% an dieser GmbH beteiligt und ist seit deren Geschäftsführerin.

7. Der Bf. bezog in den Streitjahren 2009 und 2010 sowie 2011 und 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der S-GmbH bzw. von der Str.GmbH.  

8. Der Bf. meldete am beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ein Gewerbe/Tätigkeit "Vermittlung von Geschäftskontakten (ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten z.B. Immobilien- oder Darlehensvermittlung)" mit Betriebsstätte in München (Adenauerring 28) und mit Betriebsbeginn am an.

9. Mit Vertrag vom  leaste der Bf. (mit Adresse in Bergisch-Gladbach, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Köln) bei der BMW Leasing GmbH, München, ein Kraftfahrzeug der Marke Audi A 8 4.2 TDI; die Leasingrate betrug € 966,07 bei einer Laufzeit von 48 Monaten (vom bis ).

10. Der unter Punkt 6 genannte PKW wurde in Deutschland mit dem amtlichen Kennzeichen x (Landkreis Ebersberg im Bundesland Bayern, Regierungsbezirk Oberbayern) auf den Bf. zum Verkehr zugelassen.

11. Der Bf. war im Streitzeitraum in Österreich Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen der Marke BMW 765 bis jeweils sowie der Marke BMW 701 (Handelsbezeichnung 730d) ab .

12. Auf den Geschäftspartner des Bf. war in den Streitjahren kein Kraftfahrzeug zugelassen, ab war er Zulassungsbesitzer eines Motorrades der Marke Dukati F1.

13. Der Bf. überließ ab das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seinem Geschäftspartner zur Benützung.

14. Am 3. Juni und wurde der Geschäftspartner des Bf. von der Polizei dabei betreten, den unter Punkt 7 genannten PKW in Villach (und somit auf österreichischen Straßen) gelenkt zu haben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den im Firmenbuch, im Zentralen Melderegister und im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.

Im gegenständlichen Fall steht in Streit, ob die Vorschreibung der KFZ-Steuer für den in Deutschland zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Audi A8 zu Recht erfolgte oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Die im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, haben in der für das Streitjahr geltenden Fassung folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 57/2007 gilt im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.

Abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.

§ 82 Abs. 8 lautet im Streitzeitraum wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort im Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (nunmehr 1 Monat vgl. die für das Jahr 2007 in Geltung stehende Fassung des KFG) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (eines Monates s.v.) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967."

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/11/0288, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.

Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt somit, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings entsprechender Gegenbeweise bedarf. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ; ). Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa ).

Daraus ergibt sich Folgendes:

Im gegenständlichen Fall liegt eine notariell beglaubigte Bestätigung vor, wonach der Bf. seinem Geschäftspartner das gegenständliche Kraftfahrzeug seit zur Benützung überlassen hat.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass das Kraftfahrzeug seit diesem Zeitpunkt regelmäßig diesem Zweck zugeführt wurde. Dies deshalb, weil der Geschäftspartner einerseits durchgehend in den Streitjahren über kein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug verfügte und dieser bei den behördlichen Anhaltungen am 3. Juni und  das streitgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte. 

Das vom Bf. in der Folge vorgebrachte Argument, das sein Geschäftspartner die KFZ seiner Verwandten in Villach benutzen konnte und nicht auf das KFZ des Bf. "angewiesen" gewesen sei, schenkt das Bundesfinanzgericht schon in Anbetracht der behördlichen Anhaltungen des Geschäftspartners im Jahr 2012 keinen Glauben. Keine Nachweise gibt es auch für die behauptete Verwendung eines anderen Kraftfahrzeuges der S-GmbH. Die Verwendung des Motorrades im Streitzeitraum scheidet schon deshalb aus, weil dessen Erstzulassung außerhalb des Streitzeitraumes liegt.

Der Bf. hat sich in seiner Beschwerde auf seine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bezogen und am (nach insgesamt sieben Fristverlängerungsansuchen für insgesamt ca. ein halbes Jahr) diverse Bestätigungen, datiert jeweils mit , des H.B. in E beigebracht. Des Weiteren hat er ein Fahrtenbuch vorgelegt.

Was die gewerbliche Tätigkeit des Bf. anbelangt, bezog sich diese zunächst auf München (vgl. Gewerbeanmeldung am ). Als Adresse im Leasingvertrag vom  scheint Bergisch Gladbach/Nordrhein-Westfalen (rund 500 km von E entfernt) auf; von dort stammt auch die vom Bf. vorgelegte Aufenthaltsbestätigung.  

Der Bf. hat erstmals am vorgebracht, dass er seine gewerbliche Tätigkeit in E ausübt. Hierzu ist Folgendes auszuführen:  

Das Vorbringen des Bf., dass er in angemieteten Räumlichkeiten im Ausmaß von 30 m2 sein Gewerbe ausübt, konnte von ihm in der Folge nicht weiter untermauert werden.

Vielmehr spricht H.B. (als "Vermieter") in seiner Bestätigung vom  von einem Arbeitsplatz des Bf. in seinem Büro (Schreibtisch, versehen mit PC-Anschluss und Telefon) und einem Gästezimmer, das dem Bf. zur Verfügung gestellt wurde.  

Dem Bf. ist der Nachweis der behaupteten Kosten in Deutschland für seine gewerbliche Tätigkeit nicht gelungen. Der Argumentation am , dass es über die Mietverhältnisse keine schriftlichen Verträge gebe und - über die vorgelegten Bestätigungen hinaus - keine Nachweise erbracht werden könnten, folgte letztlich die Behauptung des Bf. am , dass die Benützung seines Autos durch H.B. als Gegenleistung für die Benützung der Büroräumlichkeiten samt Parkplatz erfolgte.

Die Bestätigung des H.B., dass der Bf. sein Kraftfahrzeug ihm zur Benützung überlassen habe, ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Bf. am selbst angegeben hat, dass er sein Kraftfahrzeug in Österreich und Deutschland selbst nutze und seinem Geschäftspartner fallweise überlasse. Eine Nutzung durch H.B. wurde von ihm damals nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist diesbezüglich der angeführten ersten Aussage des Bf. zu folgen, die auch durch die notariell beglaubigte Überlassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ab Juli 2011 an seinen Geschäftspartner gestützt wird.

Die vom Bf. vorgelegten Fotos stellen keine tauglichen Beweise für sein Tätigwerden in Deutschland dar, weil einerseits das Schild "G.S./Bf., Dentalstudios Villach" schon vom Inhalt her nichts mit der gemeldeten gewerblichen Tätigkeit des Bf. in Deutschland zu tun hat und andererseits als Ausschilderung am Parkplatz das (offensichtlich abmontierte ausländische) Autonummernschild am Zaun, der den Garten vom Parkplatz abtrennt, angebracht wurde, die Fotos mit dem leeren Parkplatz hingegen diese Kennzeichnung nicht (mehr) aufweisen. Dass der Bf. in E tatsächlich Räumlichkeiten für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte und dass der angeführte Parkplatz jener für das in Deutschland angemeldete KFZ des Bf. war, lässt sich daraus nicht ersehen.

Das Vorbringen, dass die Benützung des Kraftfahrzeuges durch H.B. als Gegenleistung für die Benützung der Büroräumlichkeiten samt Parkplatz erfolgte, kann aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes deshalb nicht durchschlagen, weil eine derartige Vorgangsweise im Geschäftsleben vollkommen unüblich und nicht glaubhaft ist. 

Keine Glaubwürdigkeit kann auch dem Vorbringen des Bf., dass er mit einem anderen KFZ von Villach nach E und zurück gelangt sei, um von dort aus seine betrieblichen Reisen in Deutschland zu absolvieren, zukommen, zumal eine derartige Vorgangsweise im krassen Widerspruch zur Lebenserfahrung steht.

Auch das vom Bf. ab Jänner 2010 geführte Fahrtenbuch ist als Nachweis nicht geeignet. Wie schon das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung angeführt hat, sind die darin enthaltenen Aufzeichnungen deshalb völlig unzureichend, weil ausschließlich die betrieblichen Fahrten des Bf. ohne Kilometerstände und ohne Privatfahrten enthalten sind. Darüber hinaus fehlen darin u.a. die behaupteten Fahrten des H.B.. Ebenso wie das Finanzamt geht das Bundesfinanzgericht in Anbetracht des Schriftbildes davon aus, dass es in einem Zug - und somit nachträglich - geschrieben wurde und stellt insgesamt keinen tauglichen Nachweis für die behauptete (ausschließliche oder aber überwiegende) Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Deutschland dar.

Das Bundesfinanzgericht wird in seiner Auffassung, dass die vom Bf. ins Treffen geführten Argumente nicht geeignet sind, den Nachweis der ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu erbringen, noch dadurch bestärkt, dass der Bf. die Finanzbehörde über seine steuerlichen Verhältnisse in Deutschland vollkommen im Unklaren gelassen hat. Auch die anlässlich der Befragung am  offen gelegte Absicht des Bf., das Gewerbe nach Auslaufen des Leasingvertrages ruhend zu stellen oder aufzulösen, lässt einzig und allein darauf schließen, dass seine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland - wo auch immer - keinen solchen Umfang erreichte, dass sich daraus die ausschließliche oder aber überwiegende Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ergeben hätte können. Für diese Annahme spricht auch, dass der Bf. am angegeben hat, dass seine Umsätze in Österreich die Umsätze in Deutschland bei Weitem übersteigen.

Damit gibt es aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das gegenständliche KFZ ausschließlich oder aber überwiegend in Deutschland genutzt wurde und dort den Standort hatte.  

Im gegenständlichen Fall greift somit die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Dass dem Bf. die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zugekommen wäre, wurde von ihm nicht behauptet.

Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer, die vom Bf. der Höhe nach unbestritten geblieben ist, erfolgte durch das Finanzamt zu Recht.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100575.2013

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