Anspruchszinsen, Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. K in der Beschwerdesache Ö.P N.Weg 16, 12jh H, gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit angefochtenem Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Anspruchszinsen der Jahre 2005, 2006 und 2007 infolge der erfolgten Berufungserledigungen betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005, 2006 und 2007 verfügt.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen 2005 in Höhe von € 292,74, die Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 189,16 und die Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 118,06 fest.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer der Jahre 2005, 2006 und 2007. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die Nachforderungsbeträge der Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 1.063,83, der Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 2.166,97 und der Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 3.458,33 bis zum zu entrichten.
In der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verrechnung von Anspruchszinsen nicht gerechtfertigt sei. Sein ehemaliger Dienstgeber habe die Lohnzettel mitsamt weiteren Unterlagen der Jahre 2005 bis 2007 ordnungsgemäß dem Finanzamt übermittelt. Die Ursache für die Entstehung der Zinsen liege in der Verzögerung durch den zuständigen Beamten, welcher ihm etliche medizinische Untersuchungen zugemutet habe, denen er sich unterziehen habe müssen. Er sei seinen Verpflichtungen bis 2008 immer ordnungsgemäß nachgekommen. Trotzdem habe das Finanzamt alle rechtskräftigen Bescheide der Jahre 2005 bis 2008 aufgehoben, sämtliche Begünstigungen gestrichen und die Steuer jeweils neu berechnet. Selbst seine 60%-tige Invalidität infolge eines schweren Verkehrsunfalles sei in Frage gestellt worden. Er habe sich von einem schweren Autounfall nie mehr gänzlich erholt.
Das Finanzamt führte im Vorlagebericht vom aus, dass hinsichtlich der Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 die Aussetzung der Einhebung deshalb verfügt worden sei, weil deren Höhe vom Ausgang der anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 abhängig war. Nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005, 2006 und 2007 sei mit angefochtenem Bescheid der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Anspruchszinsen zu verfügen gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 205 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a. Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b. Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c. auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dazu führt Ritz im Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, § 205, Rz 32 ff, aus:
"VI. Festsetzung der Anspruchszinsen, Rechtsschutz
(Rz 32): Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198) festzusetzen.
Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.
(Rz 33): Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (zB -K/07; , RV/0408-S/08; , RV/0785-L/09). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (zB BMF, AÖF 2001/26, Abschn 8.1; ; , 2008/13/0036; -K/07; ; -F/09).
(Rz 34): Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
(Rz 35): Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; vgl , 2006/15/0332).
(Rz 35a): Nach , ist der Zinsenbescheid nach § 295 Abs 3 anzupassen (bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides).
(Rz 36): Für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a) gilt die Höhe der Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen den Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-) bescheid gerichteten Berufung (ebenso wie bei Anfechtung eines für die abgeleitete Abgabe maßgeblichen Feststellungsbescheides gem § 188).
Daher kommt (nach Maßgabe des § 212a) eine Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen beispielsweise wegen einer gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (zB 311 BlgNR 21. GP, 198; Ritz, SWK 2001, S 34; BMF, AÖF 2001/226, Abschn. 9.3; -G/09)."
Im vorliegenden Sachverhalt hat das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen verfügt, weil der Beschwerdeführer gegen die Bescheide über die Einkommensteuer der Jahre 2005, 2006 und 2007 Berufungen eingebracht und die Aussetzung der Einhebung beantragt hat.
Nachdem das Finanzamt über die Berufungen gegen die Stammabgabenbescheide abgesprochen hat, war folgerichtig mit angefochtenem Bescheid vom auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der bezuhabenden Anspruchszinsen zu verfügen. Das Finanzamt verfügte zu Recht den Ablauf der Einhebung, weil die Stammabgabenbescheide rechtskräftig geworden sind.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Festsetzung von Anspruchszinsen sei zu Unrecht erfolgt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht allein maßgeblich ist, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. -G/09).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100078.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at