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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2015, RV/4100496/2014

Ausbildung im Ausland - Sprachkurse Berufsausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Dr. Bf., B., gegen den Bescheid des Finanzamt Klagenfurt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2012 - September 2012 für das Kind C, geb. a, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.Akteninhalt:

Das Finanzamt (FA) überprüfte den Anspruch auf Familienbeihilfe und forderte den Beschwerdeführer (Bf.) auf, für Tochter C. (C.), geb. a , das Abschlusszeugnis sowie die Schulbestätigung vorzulegen und bekanntzugeben, wann das voraussichtliche Studienende sein werde.

Der Bf. gab im Schriftsatz vom bekannt, dass seine Tochter das Studium an der Lee Strasberg Schule Ende Juni 2012 beendet habe. Im WS 2012/13 und SS 2013 werde sie am Instituto Cervantes in New York Spanisch studieren. Dies sei eine linguistische Vorbereitung für das Studium in "European studies" am Kings College in London, welches im September 2013 beginne und in Englisch, Spanisch und Deutsch abgehalten werde. Das Spanisch Studium werde bis ca. Juni 2013 dauern. Das Studium in den "European studies" dauere 3 Jahre und werde mit einem Bachelor degree abgeschlossen.
Beigelegt wurde eine Bestätigung des Instituto Cervantes New York, wonach C. in den Spanisch Kurs A2.3 (level 3) eingeschrieben war. Dabei handelt es sich um einen 30 Stunden Kurs von Oktober 2012 bis Dezember 2012. Übermittelt wurde auch das Certificate of Merit des Lee Strasberg Theatre & Film Institute vom Juni 2012, aus dem hervorgeht, dass C. die Ausbildung am abgeschlossen habe.

Mit Bescheid vom forderte das FA die Familienbeihilfe (FB) sowie den Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2012 in Höhe von € 633,30 zurück. Unter Hinweis auf die §§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, 33 Abs. 3 EStG 1988 und 2 Ab. 1 lit. b FLAG 1967 begründete es den Bescheid damit, dass eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfenanspruch vermittle, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen oder theoretischen Unterricht teilgenommen werde und eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Tochter C. habe ihre Berufsausbildung am Lee Strasberg Theater in den USA am abgeschlossen. Ein Anspruch auf FB und KG sei für den angeführten Zeitraum nicht gegeben. Informativ werde zur Sprachausbildung mitgeteilt, dass diese erst rückwirkend einen Anspruch auf FB darstelle, wenn dieser Sprachkurs nachweislich Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung sei.

Gegen den Abweisungsbescheid hat der Bf. am berufen und ausgeführt, dass die Tochter den Sprachkurs als Voraussetzung für das ab Herbst 2013 beginnende Studium European Studies Pathway am Kings College in London benötige, da sie in der Mittelschule nicht Spanisch gelernt habe. Die Tochter habe eine bestätigte Aufnahme für den German Pathway, wobei dann Deutsch die Hauptsprache wäre und Spanisch die Zweitsprache. Sollte sie aber bis Herbst 2013 Spanisch mit einem Ielts score von 7.0 sprechen, könne sie auf den Spanisch Pathway switchen.
Beigelegt wurde eine "Programme description" des Studiums in London (entnommen http://www.kcl.ac.uk/study/undergraduate/courses/european-studies-spanish-pathway-with-a-year-abroad-ba.aspx.)

Das FA wies die Berufung am mittels Berufungsvorentscheidung ab. Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, wies es darauf hin, dass eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfenanspruch vermittle, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung iS des FLAG dar. Tochter C. habe ihre Berufsausbildung am Lee Strasberg Theater in den USA am abgeschlossen und besuche seit einen Spanish Course am Instituto Cervantes in New York.
Diese Sprachausbildung stelle für sich betrachtet keine Berufsausbildung im angeführten Sinne dar, da C. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werde. Sollte aber der Sprachkurs nachweislich Voraussetzung für eine weitere Berufsausbildung sein, könne er als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung angesehen werden und einen Familienbeihilfenanspruch begründen.

Gegen die BVE wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. Der Bf. führte aus, dass anhand der Beilagen ersehen werden könne, dass für das Studium von C. am Kings College, die Kenntnis der spanischen Sprache essentiell sei. C. habe in der Schule nicht Spanisch gelernt, deshalb müsse sie das nachholen und bis Herbst 2013 eine Prüfung darüber ablegen. Dies sei eine Voraussetzung für den Studienzweig European Studies Spanish Pathway. Das Erlernen der Sprache bis zum erforderlichen Niveau nehme das WS 2012 und SS 2013 in Anspruch.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. eine Bestätigung über den Spanish Course am Instituto Cervantes New York. Daraus geht hervor, dass C. folgende Spanischkurse besuchte: Von Oktober 2010 – Dezember 2010 (Niveau A1.1), von April - Juni 2011 (Niveau A2.2), von Oktober - Dezember 2012 (Niveau A2.3), von Jänner –bis März 2013 (Niveau B1.1), von April – Juni 2013 (Niveau B1.2).
Die Tochter studiere ab am Kings College in London. Die Studiendauer betrage voraussichtlich 4 Jahre.

Am übermittelte der Bf. die Inskriptionsbescheinigung (Confirmation of Study Letter) von C. als Vollzeitstudentin am King's College für das Studienjahr 2013/14. Es wurden u.a. folgende Gegenstände inskripiert: Spain in the Twentieth Century, 1939 – 2000, Critcal Perspectives on the Spanisch Transitions, Spanish Language 1.

2.Rechtsgrundlagen:

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. 

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3.Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

- Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2009

- Von September 2009 bis Juni 2012 Besuch des Lee Strasberg Theatre & Film Institute in New York.

- Spanisch Kurse am Instituto Cervantes New York von

Oktober 2010    –    Dezember 2010
April 2011          –    Juni 2011
Oktober 2012    –    Dezember 2012
Jänner 2013      –    März 2013
April 2013          –    Juni 2013

- Beginn des Studiums "European Studies With A Year Abroad Spanish Pathway" am Kings College London ab September 2013.

4. Rechtliche Würdigung:

Der Bf. bekämpft den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass seine Tochter am Instituto Cervantes Spanischkurse absolviere, die ihr die Kenntnisse vermitteln sollten, damit sie ab Herbst 2013 in London das Fach "European Studies Spanish Pathway" studieren könne.

Vorerst ist festzuhalten, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) nicht enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung kann grundsätzlich nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Auch der Besuch von Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als eine Berufsausbildung iSd FLAG gewertet werden. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen ().

Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Verwaltungsübung, dass ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausbildung von Vorteil sein (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2, S 100).

C. hat im Juni 2012 die Berufsausbildung am Lee Straßberg Theatre New York abgeschlossen. Sie begann mit der weiteren Berufsausbildung im September 2013 am Kings College in London (European Studies Spanish Pathway). In der Zwischenzeit besuchte sie Sprachkurse am Instituto Cervantes New York.

Nun mag es durchaus zutreffen, dass der Sprachkurs (Spanisch) als linguistische Vorbereitung für das Studium in London anzusehen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, den Sprachkurs im Beschwerdezeitraum Juli - September 2012 (Ferienzeit) als Berufsausbildung i.o.a. Sinn zu werten, hat doch die Tochter des Bf. ihre "erste" Ausbildung (am Lee Straßberg Theater) gerade  erst (Juni 2012) beendet und begann die weitere Berufsausbildung am Kings College aber erst rund ein Jahr später (September 2013). C. befand sich im Beschwerdezeitraum nicht in Berufsausbildung.
Damit fehlt im Beschwerdefall das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 der "Berufsausbildung".

Das Familienlastenausgleichsgesetz gewährt die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur, wenn auch ein Sachverhalt verwirklicht ist, der den taxativ aufgezählten Tatbeständen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 entspricht. Da dies im Beschwerdefall nicht zutrifft, bestand der Anspruch auf FB (KG) nicht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Rückforderung bestand zu Recht.

5 Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100496.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at