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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2015, RV/6100139/2015

Kinderzuschläge bei Alleinverdienerabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100139/2015-RS1
Die Erhöhungsbeträge für den Alleinverdienerabsetzbetrag stehen gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG nur dann zu, wenn für die Kinder des Antragstellers ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und damit auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages gegeben ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache E.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt

1.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsbürger und arbeitet seit September 2009 in Österreich.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Bf die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (ANVA) inkl. Kinderzuschläge für seine beiden Kinder.

Im Zuge eines Ergänzungsersuchens wurde der Bf vom Finanzamt aufgefordert, nachstehende Fragen zu beantworten bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen:

  • Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (Ehe) Partnerin

  • Seit wann im gleichen Haushalt

  • Wie hoch sind die Einkünfte des Partners (Einkommensnachweis)

In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bf das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer seiner Ehefrau bekannt und führte aus, dass sie mit ihm im gleichen Haushalt seit 2003 (Heirat) leben würde und sie in den Jahren 2009-2010 keine Einkünfte gehabt hätte.

Mit Einkommensteuerbescheid vom betreffend das Jahr 2009 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,00 berücksichtigt, die Erhöhungsbeträge für seine beiden Kinder hingegen nicht.

Am erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dieses damit, dass bei der Berechnung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 der „Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder“ nicht berücksichtigt worden wäre, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Ergänzend führte er aus, dass seine Gattin mit den beiden Kindern in Polen wohnhaft wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass im Veranlagungsjahr 2009 für kein Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen worden wäre.

Der Bf stellte am den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.

2.enscheidungsrelevanter Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage bzw. der aus dem dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt festgestellt. Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel.

Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsbürger und arbeitet seit September 2009 in Österreich (Versicherungsdatenauszug). Seine Ehegattin und seinen beiden Kinder lebten im Streitzeitraum in Polen (Angaben des Bf in der Beschwerde vom , Bescheinigung EU/EWR der ausländ. Steuerbehörde vom ).

Der Bf bezieht für seine beiden Kinder keine Familienbeihilfe.

II.Rechtsausführungen

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 €,

- bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 €

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 €.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§106 Abs 3) bei mindestens einem Kind (§106 Abs 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro erzielt.

Der AVAB ist ein jährlicher Absetzbetrag, ein monatliches Splitting ist nicht vorzunehmen. Hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des AVAB stellt das Gesetz eine zeitraumbezogene Betrachtung an und stellt auf das Überwiegen ab, wobei auf das Kalenderjahr abzustellen ist.

Gemäß § 106 Abs 1 EStG gelten Kinder im Sinne des Bundesgesetzes als Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht.

Ehepartner im Sinne des § 106 Abs 3 EStG ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Gemäß § 33 Abs 3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe (FB) gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

III. Erwägungen

Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Nach den obigen Ausführungen ist ein Alleinverdiener ua ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt. Weitere Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 2 200 € jährlich bezieht. Bei mindestens einem Kind erhöht sich die Einkunftsgrenze auf höchstens 6 000 € (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG).

Die Begriffe des Ehepartners wird in § 106 Abs 3 definiert, der Begriff des Kindes in § 106 Abs 1 EStG.
Sind die Legaldefinitionen des Begriffes „Ehepartner“ in § 106 Abs 3 bzw „ Kinder“ in § 106 Abs 1 im konkreten Fall nicht erfüllt, steht der AVAB nicht zu (zB ).

Nach § 106 Abs 1 gelten als Kinder jene Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht, wobei Ehepartner eine Person ist, mit der Steuerpflichtige verheiratet ist (§ 106 Abs 3).

§ 33 Abs 3 EStG stellt wiederum auf die Gewährung von FB aufgrund des FLAG ab. Nach § 33 Abs 3 steht Steuerpflichtigen für ein Kind nur dann ein Kinderabsetzbetrag zu, wenn für dieses Kind FB auf Grund des FLAG gewährt wird.

Als Kind iSd § 33 Abs 4 Z 1 EStG gilt daher folglich nur eine Person, für die der Steuerpflichtige FB nach dem FLAG bezieht.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeuten die obigen Ausführungen:

Der Bf ist polnischer Staatsbürger und arbeitet seit September 2009 in Österreich. Der Bf ist seit 2003 verheiratet, seine Ehegattin nicht erwerbstätig. Seine beiden Kinder leben in bei ihrer Mutter in Polen.
Der Bf bezieht für seine beiden Kinder keine Familienbeihilfe. Wenn dem Bf aber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG keine FB gewährt wird, stehen ihm auch keine Kinderabsetzbeträge im Sinne des § 33 Abs 3 EStG für seine beiden Kinder zu.
Wenn der Bf ob des fehlenden Familienbeihilfenanspruches keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderabsetzbeträgen hat, erfüllt er nicht alle Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 EStG, wonach ihm iVm § 106 Abs 1 EStG nur dann die Erhöhungsbeiträge (Kinderzuschläge) für den AVAB zustehen, wenn für seine beiden Kinder ein Anspruch auf Ausbezahlung von Familienbeihilfe und auf die Kinderabsetzbeträge gegeben ist.
Das Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung der Kinderzuschläge beim AVAB im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 muss daher als unbegründet abgewiesen werden.

IV.Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Frage, ob die Kinderzuschläge bei der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG zustehen, ergibt sich anhand der bezugshabenden, jeweils in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100139.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at