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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2015, RV/4200050/2015

Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Ballindamm 13, 20095 Hamburg , gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03051/2014 betreffend Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem bekämpften Bescheid vom , Zl. 420000/03051/2014, hat das Zollamt Klagenfurt Villach die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 3,665.742,04, detailliert dargestellt in einer dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung, gemäß Art. 220 Zollkodex (ZK) vorgenommen und der Beschwerdeführerin (Bf.) zur Entrichtung vorgeschrieben.

Diesem Abgabenbescheid lag zu Grunde, dass die Bf. im Zeitraum vom bis zum als Anmelder und erklärter Warenempfänger die Überführung von Waren diverser chinesischer Lieferanten in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragte und dabei gleichzeitig in der Zollanmeldung den Antrag auf Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) gestellt hatte. Entsprechend diesen, in den jeweiligen Zollanmeldungen gestellten Anträgen erfolgte die Verbuchung der gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Zollbeträge am Abgabenkonto des Zollamtes und die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge am Abgabenkonto des Finanzamtes.

Die Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK sind gemäß § 74 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgabenbescheide und weisen mit der codierten Abgabenart "A00" auf die Einhebung (Verbuchung) des Zolles auf einem Zollamtskonto der Bf. und mit der codierten Abgabenart (5EV) auf die Einhebung (Verbuchung) der Einfuhrumsatzsteuer auf einem Finanzamtskonto der Bf. hin. Diese Abgabenbescheide, welche in Summe auch die vom bekämpften Bescheid dargestellte Gesamthöhe von € 3,665.742,04 an Einfuhrumsatzsteuer und die Bewilligung der vorgenannten Buchungsmodalität umfassen, sind ausnahmslos in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge bezweifelte das Zollamt Klagenfurt Villach, dass die vom gegenständlichen Bescheid umfassten Waren für das Unternehmen der Bf. eingeführt wurden. Damit war nach Ansicht des Zollamtes eine wesentliche Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt nicht erfüllt und es wurde mit dem bekämpften Bescheid gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuerschulden ausgesprochen.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde, beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG und dabei insbesondere die Tatbestandsvoraussetzung der Einfuhr der Gegenstände für das Unternehmen der Bf. vorliegen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60304/2014, hat das Zollamt Klagenfurt Villach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Bf. die gegenständlichen Waren nicht für ihr Unternehmen eingeführt habe und daher das Zollamt gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 UStG für die Erhebung (Anm.: und auch Einhebung) der Einfuhrumsatzsteuer zuständig sei.

Mit Eingabe vom hat die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Mit Schriftsatz vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der bekämpfte Bescheid wurde offensichtlich zur Einhebung von zusammengefassten Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten durch das Zollamt erlassen, deren ursprüngliche Einhebung durch das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG in den für die Bf. gemäß Art. 201 ZK durchgeführten Zollabfertigungen bewilligt wurde.

Wie bereits eingangs dargestellt, ist mit der Annahme der Zollanmeldung die Zollschuld und nach den näheren nationalen zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 201 Abs. 2 ZK entstanden. Die, dieser Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge, sind nach Art. 217 ZK von den Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen einzutragen (buchmäßige Erfassung) und gemäß Art. 221 ZK dem Zollschuldner mitzuteilen. Diese, einen Abgabenbescheid darstellende Mitteilung ist für jede der verfahrensgegenständlichen von der Zollbehörde angenommenen Zollanmeldung automationsunterstützt ergangen und dem Bf. zugestellt worden. Die einzelnen Abgabenbescheide weisen dabei die berechneten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbeträge getrennt aus und bewilligen die von der Bf. in der Zollanmeldung beantragte Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG durch das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Gesamtsumme an Einfuhrumsatzsteuer eines Monats wird dem Abgabenschuldner in Form einer gegen Ende des jeweiligen Folgemonats ergehenden Kontrollliste mitgeteilt.

Für das Bundesfinanzgericht steht damit aber völlig außer Zweifel, dass die gegenständlichen Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten durch die Annahme und elektronische Verarbeitung der Zollanmeldung, die Verbuchung auf den Zoll- und Finanzamtskonten und die Aufnahme in Kontrolllisten ihren Niederschlag in den Rechenwerken der Zoll- und Finanzverwaltung gefunden haben und damit im Sinne des Art. 217 ZK buchmäßig erfasst wurden.

Für eine, wie mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK, ist Tatbestandsvoraussetzung, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst wurde. Die buchmäßige Erfassung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist aber auf Grundlage des Art. 218 ZK im Rahmen der Annahme der Zollanmeldungen und der antragsgemäßen Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt. Im Übrigen hat nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die buchmäßige Erfassung einer Abgabenschuld zwingend deren Mitteilung an den Abgabenschuldner vorauszugehen (; C-264/08; C-124/08, C-125/08).

Die als Abgabenbescheide geltenden Mitteilungen des Abgabenbetrages sind in der dem bekämpften Bescheides angeschlossenen Aufstellung aufgelistet. In ihrer Summe weisen diese Abgabenbescheide unter anderem auch die verfahrensgegenständliche Einfuhrumsatzsteuerschuld aus und mit der Codierung "5EV" wird bewilligend über die beantragte Einhebung durch das Finanzamt abgesprochen. Da diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, ist auch über die im angefochtenen Bescheid angeführte Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von € 3,665.742,04 entsprechend den in den einzelnen "Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex" genannten Teilbeträgen bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer hatte daher nach den näheren umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Bescheide (Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK) sowohl die Höhe der berechneten Einfuhrumsatzsteuer verbindlich festsetzen, als auch über die in den Bescheiden näher dargestellte Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt absprechen. Diese, dem Rechtsbestand angehörenden, Bescheide sind nicht nur für die Bf. unanfechtbar, sondern unabhängig davon, ob sie richtig sind oder nicht, auch für die Behörden verbindlich. Mit der Rechtskraftwirkung ist die Folge verbunden, dass in den Bestand dieser Bescheide nur insoweit eingegriffen werden kann, als entsprechende auf die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete gesetzliche Tatbestände vorgesehen sind (  A). Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft dieser Bescheide, ist vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht erfolgt.

Der Rechtsbestand der ursprünglichen Zollabfertigungen steht daher einer wiederholten Geltendmachung des Abgabenanspruches in Form der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß Art. 220 ZK und bescheidmäßigen Mitteilung des nach näherer Anordnung in der Zahlungsaufforderung zu entrichtenden Abgabenbetrages entgegen. Gleichermaßen steht die in den Zollabfertigungen rechtskräftig bewilligte Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt, der Einhebung im bekämpften Bescheid entgegen.

Ein näheres Eingehen auf die im § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG normierten Voraussetzungen für eine Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Finanzamt, insbesondere eine nähere Behandlung der Frage, ob die Waren für das Unternehmen der Bf. eingeführt wurden, konnte wegen der bejahenden und sich im Rechtsbestand befindlichen Vorfragenbeurteilung des Zollamtes unterbleiben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt, und die Entscheidung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtswirkung von Bescheiden
Rechtskraft
Rechtsbestand
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200050.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-08986