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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2015, RV/7400127/2015

Gegen Grundsteuerbescheid wird unzulässige Rückwirkung und Verjährung eingewendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R

  • über die Beschwerde der Bf (Beschwerdeführerin, Bf.), AdrBf , vom

  • gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 34, vom , mit welchem betreffend Liegenschaftskonkretisierung die Grundsteuer ab mit einem Jahresbetrag von 173,10 Euro vorgeschrieben wurde,

  • wobei in dieser Beschwerdesache eine Beschwerdevorentscheidung vom erging, gegen welche ein Vorlageantrag vom erhoben wurde,

zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er die Grundsteuer nicht ab , sondern ab mit dem Jahresbetrag von 173,10 Euro vorschreibt.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ an die Beschwerdeführerin (Bf.) einen mit datierten Bescheid (kombinierten Bescheid, Sammelbescheid), welcher neben dem Einheitswertbescheid (Fortschreibungs-Veranlagung hinsichtlich des Grundbesitzes Liegenschafts-Konkretisierung ) zum auch den Grundsteuermeßbescheid auf den mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages mit 34,62 € enthielt.

Die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, erließ an die Bf. den angefochtenen, mit datierten Grundsteuerbescheid betreffend Katastralgemeinde: Liegenschafts-konkretisierung , mit welchem aufgrund des vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom festgestellten Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages iHv 34,62 Euro und aufgrund des Hebesatzes (500 v.H.) die Grundsteuer ab mit einem Jahresbetrag von 173,10 Euro vorgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid vom und beantragte, diesen wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben.

Begründend wandte die Bf. sich gegen die rückwirkende Vorschreibung der neu festgesetzten Grundsteuer ab und führte zunächst aus:

„Mit dem Grundsteuerbescheid vom der belangten Behörde wurde zuletzt die Grundsteuer mit einem Betrag von € 67,20 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte mehr als ein Jahr nach der von der Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom , GZ Geschäftszahl bewilligten Bauausführung. Ich konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Grundsteuerbescheid vom den Neubau meines Hauses bereits berücksichtigte.

Beweis: PV, Grundsteuerbescheid der belangten Behörde vom , Beischaffung des Aktes der MA 37, Geschäftszahl “

Das BFG sieht die in den ersten beiden, zuvor wörtlich zitierten Sätzen von der Bf. vorgebrachten Tatsachen als richtig an. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise wird daher gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 BAO abgesehen.

Zum Vorbringen im dritten, wörtlich zitierten Satz:

  • Die vorgebrachte Tatsache, dass die Bf. (subjektiv) von dem ausgegangen ist, was im Nebensatz („dass der Grundsteuerbescheid … berücksichtigte“) steht, wird vom BFG als richtig angesehen. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise wird daher gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 BAO abgesehen.

  • Ob die Bf. „zu Recht“ davon ausgegangen ist, zählt nicht zum Tatsachenbereich (Sachverhaltsbereich) und ist einer Beweisführung nicht zugänglich. Dieses Thema zählt zu der vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Würdigung, welche hier freilich ergeben wird, dass aufgrund des Status des Grundsteuerbescheides als einem abgeleitetem Bescheid dieses Thema hier nicht relevant ist.

  • Soweit im Thema, ob der Grundsteuerbescheid vom den Neubau des Hauses bereits berücksichtigte, eine Tatsache zu erblicken ist, ist diese aufgrund des Status des Grundsteuerbescheides als abgeleiteter Bescheid, der von dem mit dem Einheitswert kombinierten Grundsteuermessbescheid abgeleitet ist, hier nicht relevant. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise wird daher gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BAO abgesehen.

Weiters wendete die Bf. gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass die rückwirkende Vorschreibung der Grundsteuer unzulässig und rechtswidrig sei. Die Vorschreibung der neu festgesetzten Grundsteuer könne nur pro futuro erfolgen. In eventu wendete die Bf. Verjährung ein, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 28b Abs. 2 GrStG fünf Jahre betrage.

Die belangte Behörde erließ eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung an die Bf. und brachte gegen die eingewendete Verjährung vor, dass auch solchen nach außen in Erscheinung tretenden Amtshandlungen eine verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme, die dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangt seien. Im gegenständlichen Fall sei die Festsetzung der Grundsteuer ab aufgrund des Grundsteuermessbescheides und des diesem zugrunde liegenden Einheitswertbescheides des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom mit Stichtag erfolgt. Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 28b Abs. 2 GrStG habe für das Kalenderjahr 2007 mit zu laufen begonnen. durch die Zusendung der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom sei eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt, und diese habe mit neu zu laufen begonnen. Für die Jahre ab 2007 sei daher keine Verjährung eingetreten.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. hierzu einen Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO) und brachte vor, dass ihr eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel nicht bekannt sei und deren Vorliegen daher bestritten werde. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei sie im Mai 2015 vom Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert worden. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung, einer nach außen erkennbaren Amtshandlung, gehöre die Zustellung einer behördlichen Erklärung an den Abgabepflichtigen. Die Einwendungen in der Beschwerde würden vollinhaltlich aufrechterhalten.

Das BFG hat erwogen:

Seit ist die Bundesabgabenordnung (BAO) auch für das Verfahren der Abgabenbehörden der Gemeinden und Länder anzuwenden. Der Magistrat der Stadt Wien ist eine solche Abgabenbehörde. Die Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Bestimmungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anwendung und nicht nach dem Zeitpunkt, in welchem die Abgabenschuld entstanden ist, bzw. nicht nach dem Zeitraum, für welchen eine Abgabe erhoben werden soll.

Die verfahrensrechtlichen (inkl. verjährungsrechtlichen) Bestimmungen der BAO sind in dem gegenständlichen Verfahren somit auch dann anzuwenden, wenn Angelegenheiten betreffend Zeiträume oder Zeitpunkte, die vor dem liegen, zu beurteilen sind. Die – häufig den Regelungen der BAO sehr ähnlichen – Regelungen der bis 2009 geltenden früheren Landesabgabenordnungen sind hier daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl. I 51/2012 iVm § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmung in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 entscheidet das Bundesfinanzgericht (BFG) über die vorliegende Beschwerde. Das Verfahrensrecht des BFG ist hierbei ebenfalls der BAO zu entnehmen. Speziellere Verfahrensbestimmungen (hier: Abgabenanspruchsentstehungs- und Verjährungsbestimmungen) im jeweiligen Materiengesetz, hier in den §§ 28a und 28b GrStG, gehen vor. (Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der diesbezüglicheren allgemeinen Verjährungsbestimmungen in der BAO aber auch zum selben Ergebnis führen.)

§ 195 BAO normiert die zwingende inhaltliche Abhängigkeit des Grundsteuerbescheides vom Steuermeßbetrag: § 195. Die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.“

§ 252 Abs. 2 iVm Abs. 1 BAO schließt Einwendungen gegen den festgesetzten Steuermeßbetrag (inkl. der davor liegenden Feststellung des Einheitswertes) aus:
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.“

§ 295 Abs. 2 iVm Abs. 1 BAO normiert die Durchbrechung der Rechtskraft eines früheren, von einem Messbescheid abgeleiteten Abgabenbescheides im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Messbescheides: § 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.“

Im vorliegenden Grundsteuerverfahren sind daher Überlegungen, ob der Grundsteuerbescheid vom den Neubau des Hauses bereits berücksichtigte bzw. ob der Grundsteuerbescheid vom einen solchen Eindruck erweckte, unerheblich. Ein zu erlassender Grundsteuerbescheid ist gemäß § 195 BAO inhaltlich an den Grundsteuermeßbetrag und auch an dessen Geltung ab gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen – hier: betreffend Verjährung – entgegenstehen. Die belangte Behörde ist bei der Entscheidung, ob ein neuer Grundsteuermeßbescheid erlassen wird, gemäß § 295 Abs. 2 iVm Abs. 1 BAO verpflichtet, ohne zwischengeschaltete Ermessensübung (vgl. Ellinger et al., Anm. 4 zu § 295 BAO)einen neuen Grundsteuerbescheid zu erlassen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen: Diese Voraussetzungen liegen durch die – gegenüber dem Grundsteuerbescheid vom nachträgliche – Erlassung des Grundsteuermeßbescheides vom vor.

Die §§ 28, 28a und 28b Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmen:

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 28b. Verjährung

(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(5) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;

b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.

(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.“

Mit § 28b GrStG wird die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den §§ 207 bis 209 BAO geregelt. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl. Ritz, BAO5, § 207 Tz 1). Die Festsetzung eines Steuermessbetrages unterliegt hingegen nicht der Verjährung, sodass die Abgabenfestsetzungsverjährung nur im Verfahren betreffend Erlassung des Grundsteuerbescheides (also auch im gegenständlichen, diesbezüglichen Beschwerdeverfahren) berücksichtigt werden kann. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist gemäß § 28 GrStG mit Steuerbescheid festzusetzen, wobei diese Festsetzung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre gilt. Die Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge hat gemäß § 20 Abs. 1 GrStG im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte zu erfolgen. Die Hauptfeststellung der Einheitswerte gemäß § 20 Bewertungsgesetz (BewG) ist hinsichtlich des Grundvermögens durch BGBl. 695/1991, Art. IV, Z 1 und 2 bis auf weiteres verschoben. Somit hat seit dem kein neuer Hauptveranlagungszeitraum begonnen. Der angefochtene Bescheid setzte daher die Grundsteuer für das Jahr 2007, für das Jahr 2008, für das Jahr 2009, für das Jahr 2010, für das Jahr 2011, für das Jahr 2012, für das Jahr 2013, für das Jahr 2014, für das Jahr 2015 (und so fort bis auf weiteres) fest.

Gründe für eine Hemmung der Verjährung sowie für eine Hinterzogenheit der Grundsteuer werden von keiner der Streitparteien vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist ist nur so lange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Somit gilt:

  • Die Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2007 begann gemäß § 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2007 und endete mit dem Ablauf des Jahres 2012, außer sie wäre vor dem Ablauf des Jahres 2012 durch eine geeignete Unterbrechungshandlung unterbrochen worden.

  • Die Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2008 begann gemäß § 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2008 und endete mit dem Ablauf des Jahres 2013, außer sie wäre vor dem Ablauf des Jahres 2013 durch eine geeignete Unterbrechungshandlung unterbrochen worden.

  • Die Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2009 begann gemäß § 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2009 und endete mit dem Ablauf des Jahres 2014, außer sie wäre vor dem Ablauf des Jahres 2014 durch eine geeignete Unterbrechungshandlung unterbrochen worden.

Hinsichtlich der Grundsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 wird eine geeignete Unterbrechungshandlung seitens der belangten Behörde darin gesehen, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am eine Erklärung zu Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30) an die Bf. versandt habe.

Die Bf. bestreitet im Vorlageantrag eine solche Unterbrechungshandlung (nach außen erkennbare Amtshandlung), weil ihr eine solche Erklärung nicht bekannt sei.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel teilte der belangten Behörde am mit, dass die Versendung am „normal“ und am mit „RSb“ erfolgt sei.

Der Versendung „normal“ wird vom BFG im gegebenen Zusammenhang als Zustellung ohne Zustellnachweis iSd § 26 Zustellgesetz (ZustG) aufgefasst. Die bezweifelte Tatsache einer solchen (beabsichtigten) Zustellung ohne Zustellnachweis ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ZustG von Amts wegen festzustellen. Die Beweislast trifft die Behörde (vgl. Ritz, BAO5, § 26 ZustG Tz 3). Wenn wie hier der Nachweis der Zustellung im Jahr 2012 nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2012 vom Finanzamt verschickte Sendung (Einheitswerterklärung) der Bf. nicht zugekommen ist, ihr nicht zugestellt worden ist.

Laut und unterbrechen schriftliche Erledigungen inkl. Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen die Verjährung nur dann, wenn sie den Empfänger erreichen, d.h. ihm zugestellt werden. Die gegenständliche Absendung der Erklärung, des Erklärungsformulares, durch das Finanzamt stellt daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine geeignete Unterbrechungshandlung dar. Hinsichtlich der Jahre 2007, 2008 und 2009 durfte mit dem angefochtenen Bescheid im Jahr 2015 daher keine Grundsteuer festgesetzt werden.

Die Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2010 begann gemäß § 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2010 und würde auch ohne geeignete Unterbrechungshandlung erst mit dem Ablauf des Jahres 2015 enden. Auf den angefochtenen Bescheid oder andere geeignete Unterbrechungshandlungen des Jahres 2015 braucht daher hinsichtlich 2010 hier nicht eingegangen werden. Für die Grundsteuer des Jahres 2010 ist noch keine Verjährung eingetreten. Dies gilt umsomehr für die Grundsteuer der Jahre nach 2010.

Dem Vorbringen der Bf., wonach es sich um eine unzulässige rückwirkende Festsetzung handele, kann nicht gefolgt werden:

  • Ohne grundsätzliche Zulässigkeit der gegenständlichen Festsetzung der Steuer für vergangene Jahre wären die Verjährungsbestimmungen des § 28b GrStG ohne Anwendungsbereich. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, Normen ohne Anwendungsbereich zu beschließen.

  • § 28a Abs. 2 GrStG bestimmt deutlich, dass die im Jahr 2015 erfolgte Festsetzung der Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von 173,10 €, also um 105,90 € höher als die bisherigen 67,20 €, für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 nicht das Entstehen des Anspruches des Abgabengläubigers (Stadt Wien) auf den vollen Jahresbetrag iHv 173,10 € verhindert hat. Für die Jahre 2009 und frühere ist dieser Anspruch zwar auch entstanden, aber es ist diesbezüglich Festsetzungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 279 BAO hat das BFG als Verwaltungsgericht (idR) mit Erkenntnis zu entscheiden, wobei es den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben kann oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen kann.

Um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, wird der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass er für die Jahre 2007, 2008 und 2009 keine Grundsteuer mehr vorschreibt. Dies geschieht dadurch, dass seine bisherige Wirkung ab dem auf eine Wirkung ab dem abgeändert wird.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Teil konnten die zu lösenden Rechtsfragen im Einklang mit vorhandener Rechtsprechung des VwGH gelöst werden. Ein Abweichen von vorhandener Rechtsprechung des VwGH ist nicht erkennbar.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Gegen dieses Erkenntnis ist somit keine Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400127.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at