Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - Aufteilung diesbezüglicher als Werbungskosten zu berücksichtigender Krankenversicherungsbeiträge auf sonstige und laufende Bezüge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf. , Gde X , W-Straße xx , gegen den Bescheid des Finanzamtes Y , Gd Y, R-Straße yy, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Streitjahr eine Administrativpension von seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin, der XY Versicherung AG. Gleichzeitig war er verpflichtet, die gesetzliche Sozialversicherung (Pensionsversicherung) sowie die Krankenversicherung freiwillig fortzusetzen. Gegen Nachweis der Beitragsleistungen wurden diese von der XY Versicherung AG refundiert und beim Bf. als lohnwerter Vorteil der Lohnsteuer unterzogen (vgl. dazu das Schreiben der XY Versicherung AG vom ).
Entsprechend dem übermittelten (Jahres-)Lohnzettel der XY Versicherung AG (über Hauptverband) bezog der Bf. im Beschwerdejahr Bruttobezüge in Höhe von 50.570,12 €, in denen sonstige Bezüge in Höhe von insgesamt 4.853,00 € enthalten waren.
In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 begehrte der Bf. ua., unter dem Titel “Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Bezüge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage" 2.564,76 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ), im Rahmen dessen vom Bf. ua. ein entsprechender Kontoauszug der VGKK für 2014 (WEBEKU-Kontoinformation) vom vorgelegt wurde, wurde der Bf. mit Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2014 veranlagt; dabei berücksichtigte das Finanzamt die im Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.575,06 € als Werbungskosten und ging dabei von einer Verpflichtung zur Aufteilung dieser Krankenversicherungsbeiträge auf laufende (2.207,19 €) und sonstige Bezüge (367,86 €) aus [vgl. dazu den vom Finanzamt erstellten (Jahres-)Lohnzettel für 2014].
Mit gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2014 erhobener Beschwerde (beim Finanzamt eingelangt am ) wandte sich der Bf. betreffend "VGKK" dagegen, dass der diesbezügliche Beleg nicht anerkannt worden sei.
Mit Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei begründend aus, dass die bezahlten Krankenversicherungsbeiträge bereits im Erstbescheid auf die laufenden und sonstigen Bezüge aufgeteilt worden seien, wobei lediglich die auf die laufenden Bezüge entfallenden zwölf Vierzehntel als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Mit bei der Abgabenbehörde am eingelangtem Anbringen samt Beilagen stellte der Bf. einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt.
Im Rahmen eines Telefonates (vgl. entsprechenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom ) wurde von Seiten der VGKK (Abt. Selbstversicherung) angegeben, dass "die monatliche Bemessungsgrundlage x 14 : 12 angesetzt und damit der schlussendlich als Bemessungsgrundlage zugrundeliegende Monatslohn für die nur 12x zu bezahlenden Beiträge ermittelt worden sei (ca. 2.465 x 14 / 12 = 2.879,00)".
Das Finanzamt Y legte in der Folge - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im entsprechenden Vorlagebericht vom gab die Abgabenbehörde eine Stellungnahme ab und erklärte dabei, dass bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse) freiwillig versichert seien, - im Gegensatz zu Versicherten bei privaten Unternehmungen - jeweils der Jahresbruttolohn inkl. Sonderzahlungen als Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien herangezogen werde. Erhalte ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. oder 14. Monatsgehalt, Belohnungen), dann sei im Sinne des § 67 Abs. 12 EStG 1988 iVm § 62 Z 3 bis 5 EStG eine Aufteilung der Werbungskosten auf den laufenden Bezug und auf die Sonderzahlungen vorzunehmen (Verweis auf ; RV/0335-F/09; RV/0357-F/08; sowie auch auf LStR Rz 247).
Neben der erwähnten Rechtsprechung sei darauf hinzuweisen, dass es dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche, wenn ein in der gesetzlichen Pflichtversicherung versicherter Abgabenpflichtiger derartige Krankenversicherungsbeiträge ohne Aufteilung auf laufenden Bezug und Sonderzahlungen als Sonderausgaben (richtig wohl: Werbungskosten) ohne Höchstbetragsbeschränkung absetzen könnte, obwohl der Beitragsberechnung lt. VGKK 14 Monatsgehälter - inklusive zwei steuerbegünstigter Sonderzahlungen - zugrunde lägen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die vom Bf. im Streitjahr selbst einbezahlten Krankenversicherungsbeiträge iHv 2.575,06 € dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Fraglich ist im konkreten Fall allein, ob die in Rede stehenden Krankenversicherungsbeiträge zu Recht auf laufende (Werbungskosten iHv 2.207,19 €) und sonstige Bezüge (Werbungskosten iHv 367,86 €) aufzuteilen oder (nur) bei den laufenden Bezügen zu berücksichtigen sind.
Vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind gemäß § 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn abzuziehen. Nach § 67 Abs. 12 EStG 1988 sind Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988 (Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge), soweit sie auf Bezüge entfallen, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, vor Anwendung der festen Steuersätze von diesen Bezügen in Abzug zu bringen (siehe dazu zB Doralt, EStG15/14, § 62 Tzen 18 ff sowie § 67 Tzen 125 ff; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 62 Rz 2 sowie § 67 Rz 40). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. ).
Aus dem vorgelegten Kontoauszug der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) für 2014 (WEBEKU-Kontoinformation) geht zweifelsfrei hervor, dass der Bf. im Jahr 2014 insgesamt 2.575,06 € an Sozialversicherungsbeiträgen an die VGKK bezahlt hat. Von Seiten der VGKK wurde im Rahmen eines Telefonates (vgl. entsprechenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom ) ausdrücklich bestätigt, dass den im Beschwerdejahr zwölfmal bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen eine vierzehn Monatsgehälter beinhaltende Bemessungsgrundlage zugrunde lag (monatliche Bemessungsgrundlage x 14 : 12).
Diese als Werbungskosten zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträge iHv 2.575,06 € waren entsprechend den oben dargelegten gesetzlichen Vorgaben - verursachungsgerecht - anteilig auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen, wurden diese Beiträge zweifelsohne doch auch von laufenden wie auch von sonstigen Bezügen ermittelt.
Damit ergab sich eine Aufteilung der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge einerseits auf laufende Bezüge mit 2.207,19 € und andererseits auf sonstige Bezüge mit 367,86 €; die diesbezügliche Ermittlung durch das Finanzamt (2.575,06 € : 14 x 12 bzw. x 2) blieb im Übrigen unangefochten.
Selbst dann, wenn die Beitragsberechnung zwölfmal von der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage bzw. Höchstgrenze vorgenommen wird, entfallen die Beiträge im Übrigen anteilig auch auf die sonstigen Bezüge, weil auch die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug berechnet wird (vgl. dazu auch unter http://www.vgkk.at/portal27/portal/vgkkportal/content/contentWindow?contentid=10007.722297&action=2&viewmode=content).
Der Vorgehensweise des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - beizupflichten.
Zulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 62 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100972.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at